Dahin gehören a): 1) Justizhoheit, bür- gerliche und peinliche. 2) Polizeigewalt. 3) Finanzhoheit; wohin gerechnet wer- den können: SteuerRegal (Staats Auflagen- Regal, droit d'impot), Strassen- und Geleit- Regal, CommerzRegal, MünzRegal, Post- Regal, BergwerkRegal, Forst- und Jagd- Regal, WasserRegal, IndustrieConcessions- Regal b), LandesschutzRegal, Landesdienst- Regal, Fiscalgewalt, Domanialrecht u. a. c). 4) Privilegiengewalt. 5) Aemter-, Titel-, Decorations-, Rang- und Standeserhöhungsrecht. 6) Erzie- hungs- und UnterrichtRegal. 7) Kir- chenhoheit. 8) Lehnhoheit. 9) Wehr- und Waffenrecht. 10) Aeusserstes Recht (jus eminens).
a) Eine Rangordnung, wird durch eine genau bestimmte Regel nicht begründet.
b) Das Recht, Concessionen zu solchen Instituten, Hand- lungen, Gewerben und Befugnissen zu ertheilen, die, wegen des StaatsInteresse, der freien Willkühr eines Jeden nicht überlassen werden können.
c) G. H. Borowsky's Abriss des practischen Finanz- und Cameralwesens (a. Aufl. Berlin, 1799. 8.), Bd. II, Th. 3.
öffentl. Rechtes. StaatsHoheitsrechte.
Dahin gehören a): 1) Justizhoheit, bür- gerliche und peinliche. 2) Polizeigewalt. 3) Finanzhoheit; wohin gerechnet wer- den können: SteuerRegal (Staats Auflagen- Regal, droit d’impôt), Straſsen- und Geleit- Regal, CommerzRegal, MünzRegal, Post- Regal, BergwerkRegal, Forst- und Jagd- Regal, WasserRegal, IndustrieConcessions- Regal b), LandesschutzRegal, Landesdienst- Regal, Fiscalgewalt, Domanialrecht u. a. c). 4) Privilegiengewalt. 5) Aemter-, Titel-, Decorations-, Rang- und Standeserhöhungsrecht. 6) Erzie- hungs- und UnterrichtRegal. 7) Kir- chenhoheit. 8) Lehnhoheit. 9) Wehr- und Waffenrecht. 10) Aeusserstes Recht (jus eminens).
a) Eine Rangordnung, wird durch eine genau bestimmte Regel nicht begründet.
b) Das Recht, Concessionen zu solchen Instituten, Hand- lungen, Gewerben und Befugnissen zu ertheilen, die, wegen des StaatsInteresse, der freien Willkühr eines Jeden nicht überlassen werden können.
c) G. H. Borowsky’s Abriſs des practischen Finanz- und Cameralwesens (a. Aufl. Berlin, 1799. 8.), Bd. II, Th. 3.
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öffentl. Rechtes. StaatsHoheitsrechte.
Dahin gehören a): 1) Justizhoheit, bür-
gerliche und peinliche. 2) Polizeigewalt.
3) Finanzhoheit; wohin gerechnet wer-
den können: SteuerRegal (Staats Auflagen-
Regal, droit d’impôt), Straſsen- und Geleit-
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Regal, BergwerkRegal, Forst- und Jagd-
Regal, WasserRegal, IndustrieConcessions-
Regal b), LandesschutzRegal, Landesdienst-
Regal, Fiscalgewalt, Domanialrecht u. a. c).
4) Privilegiengewalt. 5) Aemter-,
Titel-, Decorations-, Rang- und
Standeserhöhungsrecht. 6) Erzie-
hungs- und UnterrichtRegal. 7) Kir-
chenhoheit. 8) Lehnhoheit. 9) Wehr-
und Waffenrecht. 10) Aeusserstes
Recht (jus eminens).
a⁾ Eine Rangordnung, wird durch eine genau bestimmte
Regel nicht begründet.
b⁾ Das Recht, Concessionen zu solchen Instituten, Hand-
lungen, Gewerben und Befugnissen zu ertheilen, die,
wegen des StaatsInteresse, der freien Willkühr eines
Jeden nicht überlassen werden können.
c⁾ G. H. Borowsky’s Abriſs des practischen Finanz- und
Cameralwesens (a. Aufl. Berlin, 1799. 8.), Bd. II, Th. 3.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/191>, abgerufen am 04.12.2024.
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