schäftordnung v. 30. Oct. 1816, enthält einstweilen Bestimmungen über verschiedene von diesen Gegen- ständen.
§. 127. Archiv, Registratur u. Canzlei der B. V.
Der Bundesversammlung steht das Recht zu, ein Archiv, eine Registratur und eine Canzlei, für sich zu errichten und zu unterhalten a). Die dabei angestellten Personen, mit Inbegriff des Canzlei- Directors, sind, auf den Vorschlag des Präsidii b), von ihr zu ernennen, und dem Bunde zu verpflichten, dem sie daher auch mit Amtspflicht untergeordnet sind c). Die Aufsicht über beide, steht jederzeit dem Directorium oder Präsidium zu d). Zu Unter- haltung der Canzlei, wird eine Casse durch Beiträge der Bundesgenossen gebildet e).
a) Ein zweckmüsiges Local für die B. V. und deren Ar- chiv, ward 1816 vorerst in der Wohnung der kaiserl. östreich. Gesandschaft, in dem fürstl. thurn- und taxischen Pallast bereitet. Erklärung der B. V. an den Senat der Stadt Frankf., im Oct. 1816, Art. 1; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, Heft 6. Ebendas. S. 13 u 22.
b)Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 10. 11 u. f. Pro- tocoll der B. V. vom 23. Dec. 1816, §. 70.
c) Oestreichs Erklärungen desshalb, in Klübers angef.
Bundesversammlung.
schäftordnung v. 30. Oct. 1816, enthält einstweilen Bestimmungen über verschiedene von diesen Gegen- ständen.
§. 127. Archiv, Registratur u. Canzlei der B. V.
Der Bundesversammlung steht das Recht zu, ein Archiv, eine Registratur und eine Canzlei, für sich zu errichten und zu unterhalten a). Die dabei angestellten Personen, mit Inbegriff des Canzlei- Directors, sind, auf den Vorschlag des Präsidii b), von ihr zu ernennen, und dem Bunde zu verpflichten, dem sie daher auch mit Amtspflicht untergeordnet sind c). Die Aufsicht über beide, steht jederzeit dem Directorium oder Präsidium zu d). Zu Unter- haltung der Canzlei, wird eine Casse durch Beiträge der Bundesgenossen gebildet e).
a) Ein zweckmüsiges Local für die B. V. und deren Ar- chiv, ward 1816 vorerst in der Wohnung der kaiserl. östreich. Gesandschaft, in dem fürstl. thurn- und taxischen Pallast bereitet. Erklärung der B. V. an den Senat der Stadt Frankf., im Oct. 1816, Art. 1; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, Heft 6. Ebendas. S. 13 u 22.
b)Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 10. 11 u. f. Pro- tocoll der B. V. vom 23. Dec. 1816, §. 70.
c) Oestreichs Erklärungen deſshalb, in Klübers angef.
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Bundesversammlung.
d⁾
schäftordnung v. 30. Oct. 1816, enthält einstweilen
Bestimmungen über verschiedene von diesen Gegen-
ständen.
§. 127.
Archiv, Registratur u. Canzlei der B. V.
Der Bundesversammlung steht das Recht
zu, ein Archiv, eine Registratur und
eine Canzlei, für sich zu errichten und
zu unterhalten a). Die dabei angestellten
Personen, mit Inbegriff des Canzlei-
Directors, sind, auf den Vorschlag des
Präsidii b), von ihr zu ernennen, und dem
Bunde zu verpflichten, dem sie daher auch
mit Amtspflicht untergeordnet sind c). Die
Aufsicht über beide, steht jederzeit dem
Directorium oder Präsidium zu d). Zu Unter-
haltung der Canzlei, wird eine Casse durch
Beiträge der Bundesgenossen gebildet e).
a⁾ Ein zweckmüsiges Local für die B. V. und deren Ar-
chiv, ward 1816 vorerst in der Wohnung der kaiserl.
östreich. Gesandschaft, in dem fürstl. thurn- und
taxischen Pallast bereitet. Erklärung der B. V. an den
Senat der Stadt Frankf., im Oct. 1816, Art. 1; in
Klübers Staatsarchiv, Bd. II, Heft 6. Ebendas. S.
13 u 22.
b⁾ Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 10. 11 u. f. Pro-
tocoll der B. V. vom 23. Dec. 1816, §. 70.
c⁾ Oestreichs Erklärungen deſshalb, in Klübers angef.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/229>, abgerufen am 25.11.2024.
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