von Europa, in der freien Bundesstadt, un- ter freie Wirksamkeit der Abgesandten be- günstigenden örtlichen Umständen, ein er- wünschter Anlass werden zu diplomatischen Verhandlungen europäischer Mächte unter sich, und mit teutschen Bundesstaaten, hie- durch aber zu Erhaltung und Befestigung der freundlich-gesellschaftlichen Bande, welche die gebildeten Völker Europa's, auch ohne ausdrückliche Uebereinkunft, stets umschlin- gen sollten c).
a) Vorschlag, der Regel nach keine solche Gesandten an- zunehmen, in Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 23. vergl. mit Bd. I, Heft 1, S. 51. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 147.
b) Anders die Zeitschrift Allemannia, Heft 39 u. 40 (Mün- chen 1816), S. 142. f.
c) Vergl. Preuss. Votum bei Eröffnung der B. V., in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 41. A. H. L. Hee- ren, der teutsche Bund in seinen Verhältnissen zu dem europäischen StaatenSystem (1816), S. 30 f.
§. 133. Anlass zu Verhandlungen der B. V. 1) durch die Bundesacte; 2) von der B. V. selbst.
Anlass zu Verhandlungen erhält die Bun- desversammlung, auf verschiedene Art. 1) Manche Gegenstände sind ihr durch die Bun-
Bundesversammlung.
von Europa, in der freien Bundesstadt, un- ter freie Wirksamkeit der Abgesandten be- günstigenden örtlichen Umständen, ein er- wünschter Anlaſs werden zu diplomatischen Verhandlungen europäischer Mächte unter sich, und mit teutschen Bundesstaaten, hie- durch aber zu Erhaltung und Befestigung der freundlich-gesellschaftlichen Bande, welche die gebildeten Völker Europa’s, auch ohne ausdrückliche Uebereinkunft, stets umschlin- gen sollten c).
a) Vorschlag, der Regel nach keine solche Gesandten an- zunehmen, in Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 23. vergl. mit Bd. I, Heft 1, S. 51. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 147.
b) Anders die Zeitschrift Allemannia, Heft 39 u. 40 (Mün- chen 1816), S. 142. f.
c) Vergl. Preuss. Votum bei Eröffnung der B. V., in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 41. A. H. L. Hee- ren, der teutsche Bund in seinen Verhältnissen zu dem europäischen StaatenSystem (1816), S. 30 f.
§. 133. Anlaſs zu Verhandlungen der B. V. 1) durch die Bundesacte; 2) von der B. V. selbst.
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Bundesversammlung.
von Europa, in der freien Bundesstadt, un-
ter freie Wirksamkeit der Abgesandten be-
günstigenden örtlichen Umständen, ein er-
wünschter Anlaſs werden zu diplomatischen
Verhandlungen europäischer Mächte unter
sich, und mit teutschen Bundesstaaten, hie-
durch aber zu Erhaltung und Befestigung der
freundlich-gesellschaftlichen Bande, welche
die gebildeten Völker Europa’s, auch ohne
ausdrückliche Uebereinkunft, stets umschlin-
gen sollten c).
a⁾ Vorschlag, der Regel nach keine solche Gesandten an-
zunehmen, in Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 23.
vergl. mit Bd. I, Heft 1, S. 51. Klübers angef.
Uebersicht etc., S. 147.
b⁾ Anders die Zeitschrift Allemannia, Heft 39 u. 40 (Mün-
chen 1816), S. 142. f.
c⁾ Vergl. Preuss. Votum bei Eröffnung der B. V., in
Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 41. A. H. L. Hee-
ren, der teutsche Bund in seinen Verhältnissen zu
dem europäischen StaatenSystem (1816), S. 30 f.
§. 133.
Anlaſs zu Verhandlungen der B. V.
1) durch die Bundesacte; 2) von der B. V. selbst.
Anlaſs zu Verhandlungen erhält die Bun-
desversammlung, auf verschiedene Art. 1)
Manche Gegenstände sind ihr durch die Bun-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/237>, abgerufen am 24.11.2024.
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