I) Die Ansage zu den Sitzungen, auch bei eintretender Verhinderung die Absage derselben, gebührt dem Präsidium. Sie ge- schieht, in der Regel, am Tage vor der Sitzung; jedoch für ordentliche Sitzungen nur dann, wenn die regelmäsige Haltung derselben war unterbrochen worden. II) Der Ansagezettel, enthält die Zeit und Form der Versammlung, und die Adresse des Gesandten; den Gegenstand der Berath- schlagung nur dann, wenn ohne vorausge- gangene Abrede, eine solche Beschlussnah- me beabsichtigt wird, wozu die BundesActe Einstimmigkeit (unanimia) vorschreibt a) (§. 121).
a) Ueber diesen §. s. die vorläufige Geschäftordn., Abschn. I, a. a. O. 8. 14.
§. 141. Hindernisse des Erscheinens. Nachtragung der Stimmen.
I) Ist ein stimmberechtigter Gesandter verhindert, der Sitzung beizuwohnen, so hat er solches, und den Namen des seine Stelle etwa vertretenden Gesandten, dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen. II) Ist
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
§. 140. Ansage und Absage der Sitzungen.
I) Die Ansage zu den Sitzungen, auch bei eintretender Verhinderung die Absage derselben, gebührt dem Präsidium. Sie ge- schieht, in der Regel, am Tage vor der Sitzung; jedoch für ordentliche Sitzungen nur dann, wenn die regelmäsige Haltung derselben war unterbrochen worden. II) Der Ansagezettel, enthält die Zeit und Form der Versammlung, und die Adresse des Gesandten; den Gegenstand der Berath- schlagung nur dann, wenn ohne vorausge- gangene Abrede, eine solche Beschluſsnah- me beabsichtigt wird, wozu die BundesActe Einstimmigkeit (unanimia) vorschreibt a) (§. 121).
a) Ueber diesen §. s. die vorläufige Geschäftordn., Abschn. I, a. a. O. 8. 14.
§. 141. Hindernisse des Erscheinens. Nachtragung der Stimmen.
I) Ist ein stimmberechtigter Gesandter verhindert, der Sitzung beizuwohnen, so hat er solches, und den Namen des seine Stelle etwa vertretenden Gesandten, dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen. II) Ist
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0246"n="222"/><fwplace="top"type="header">I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.</fw><lb/><divn="3"><head>§. 140.<lb/><hirendition="#i">Ansage und Absage der Sitzungen.</hi></head><lb/><p>I) Die <hirendition="#g">Ansage</hi> zu den Sitzungen, auch<lb/>
bei eintretender Verhinderung die <hirendition="#g">Absage</hi><lb/>
derselben, gebührt dem Präsidium. Sie ge-<lb/>
schieht, in der Regel, am Tage vor der<lb/>
Sitzung; jedoch für ordentliche Sitzungen<lb/>
nur dann, wenn die regelmäsige Haltung<lb/>
derselben war unterbrochen worden. II)<lb/>
Der <hirendition="#g">Ansagezettel</hi>, enthält die Zeit und<lb/>
Form der Versammlung, und die Adresse<lb/>
des Gesandten; den Gegenstand der Berath-<lb/>
schlagung nur dann, wenn ohne vorausge-<lb/>
gangene Abrede, eine solche Beschluſsnah-<lb/>
me beabsichtigt wird, wozu die BundesActe<lb/>
Einstimmigkeit (unanimia) vorschreibt <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>)<lb/>
(§. 121).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Ueber diesen §. s. die vorläufige Geschäftordn., Abschn.<lb/>
I, a. a. O. 8. 14.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 141.<lb/><hirendition="#i">Hindernisse des Erscheinens. Nachtragung der Stimmen.</hi></head><lb/><p>I) Ist ein stimmberechtigter Gesandter<lb/><hirendition="#g">verhindert</hi>, der Sitzung beizuwohnen, so<lb/>
hat er solches, und den Namen des seine<lb/>
Stelle etwa vertretenden Gesandten, dem<lb/>
Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen. II) Ist<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[222/0246]
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
§. 140.
Ansage und Absage der Sitzungen.
I) Die Ansage zu den Sitzungen, auch
bei eintretender Verhinderung die Absage
derselben, gebührt dem Präsidium. Sie ge-
schieht, in der Regel, am Tage vor der
Sitzung; jedoch für ordentliche Sitzungen
nur dann, wenn die regelmäsige Haltung
derselben war unterbrochen worden. II)
Der Ansagezettel, enthält die Zeit und
Form der Versammlung, und die Adresse
des Gesandten; den Gegenstand der Berath-
schlagung nur dann, wenn ohne vorausge-
gangene Abrede, eine solche Beschluſsnah-
me beabsichtigt wird, wozu die BundesActe
Einstimmigkeit (unanimia) vorschreibt a)
(§. 121).
a⁾ Ueber diesen §. s. die vorläufige Geschäftordn., Abschn.
I, a. a. O. 8. 14.
§. 141.
Hindernisse des Erscheinens. Nachtragung der Stimmen.
I) Ist ein stimmberechtigter Gesandter
verhindert, der Sitzung beizuwohnen, so
hat er solches, und den Namen des seine
Stelle etwa vertretenden Gesandten, dem
Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen. II) Ist
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/246>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.