collführer gebraucht a). Dieser wird von dem Präsidium in Vorschlag gebracht, und, wenn gegen dessen Person nichts zu erinnern ist, angenommen, hierauf durch jenes dem Bund verpflichtet b). III) Die Protocollec) ent- halten die Anzeige der in der Sitzung an- wesenden Gesandten, und die Verhandlun- gen, namentlich die Vorträge, Anzeigen und Anträge des Präsidii, einzelner Gesandten, und der ernannten Referenten oder Bericht- erstatter, die Abstimmungen und die Be- schlüsse d).
a)Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 11 f.
b) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21.
c) Es werden davon in der Buchdruckerei der B. V., amt- liche Abdrücke, jedoch nur für den officiellen Gebrauch der Mitglieder der B. V., veranstaltet, und mit dem Stempel der BundesCanzlei bezeichnet. Nach diesen OriginalAbdrücken, findet man sie in Klübers Staats- archiv, u. besonders gedruckt, unter folgendem Titel: Protocolle der deutschen Bundesversammlung. Frankf. 1816 u. s. w. 4.
d) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21.
§. 144. Fortsetzung.
IV) Diese Protocolle werden in den Sitzungen selbst, förmlich nicht zu Stande
(15)
Bundesversammlung.
collführer gebraucht a). Dieser wird von dem Präsidium in Vorschlag gebracht, und, wenn gegen dessen Person nichts zu erinnern ist, angenommen, hierauf durch jenes dem Bund verpflichtet b). III) Die Protocollec) ent- halten die Anzeige der in der Sitzung an- wesenden Gesandten, und die Verhandlun- gen, namentlich die Vorträge, Anzeigen und Anträge des Präsidii, einzelner Gesandten, und der ernannten Referenten oder Bericht- erstatter, die Abstimmungen und die Be- schlüsse d).
a)Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 11 f.
b) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21.
c) Es werden davon in der Buchdruckerei der B. V., amt- liche Abdrücke, jedoch nur für den officiellen Gebrauch der Mitglieder der B. V., veranstaltet, und mit dem Stempel der BundesCanzlei bezeichnet. Nach diesen OriginalAbdrücken, findet man sie in Klübers Staats- archiv, u. besonders gedruckt, unter folgendem Titel: Protocolle der deutschen Bundesversammlung. Frankf. 1816 u. s. w. 4.
d) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21.
§. 144. Fortsetzung.
IV) Diese Protocolle werden in den Sitzungen selbst, förmlich nicht zu Stande
(15)
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[225/0249]
Bundesversammlung.
collführer gebraucht a). Dieser wird von dem
Präsidium in Vorschlag gebracht, und, wenn
gegen dessen Person nichts zu erinnern ist,
angenommen, hierauf durch jenes dem Bund
verpflichtet b). III) Die Protocolle c) ent-
halten die Anzeige der in der Sitzung an-
wesenden Gesandten, und die Verhandlun-
gen, namentlich die Vorträge, Anzeigen und
Anträge des Präsidii, einzelner Gesandten,
und der ernannten Referenten oder Bericht-
erstatter, die Abstimmungen und die Be-
schlüsse d).
a⁾ Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 11 f.
b⁾ Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21.
c⁾ Es werden davon in der Buchdruckerei der B. V., amt-
liche Abdrücke, jedoch nur für den officiellen Gebrauch
der Mitglieder der B. V., veranstaltet, und mit dem
Stempel der BundesCanzlei bezeichnet. Nach diesen
OriginalAbdrücken, findet man sie in Klübers Staats-
archiv, u. besonders gedruckt, unter folgendem Titel:
Protocolle der deutschen Bundesversammlung. Frankf.
1816 u. s. w. 4.
d⁾ Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21.
§. 144.
Fortsetzung.
IV) Diese Protocolle werden in den
Sitzungen selbst, förmlich nicht zu Stande
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/249>, abgerufen am 22.11.2024.
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