solcher, kein Gebiet. Nur die Bundesge- nossen, sind mit Staatsgebiet versehen. Der Inbegriff dieser verschiedenen Staatsgebiete, deren jedes für sich souverain ist, bildet, insbesondere in dem Verhältniss des Bundes zu Auswärtigen, den geographisch-politi- schen TerritorialBestand des teut- schen Bundes. II) Aus der Vereinigung der Bundesgenossen mit diesen Staatsgebie- ten zu einem Staatenbund, entspringen für sie insgesammt nicht nur Pflichten, son- dern auch Rechte, in Hinsicht auf den Bund, auf andere Souverain Staaten und Staatenvereine, und auf Verfassung, Verwaltung und Vertretung ihrer eigenen Staaten. Der ganze Inbegriff dieser Rechte und Pflichten, gehört zu dem Bundes- recht; obwohl einem beträchtlichen Theil derselben, unter particuläre Gesichtpuncte gestellt, auch in dem Völkerrecht und in dem Staatsrecht der Bundesstaaten eine Stelle gebührt.
I. Th. V. C. Rechtsverh. d. Bundesg. als solcher.
solcher, kein Gebiet. Nur die Bundesge- nossen, sind mit Staatsgebiet versehen. Der Inbegriff dieser verschiedenen Staatsgebiete, deren jedes für sich souverain ist, bildet, insbesondere in dem Verhältniſs des Bundes zu Auswärtigen, den geographisch-politi- schen TerritorialBestand des teut- schen Bundes. II) Aus der Vereinigung der Bundesgenossen mit diesen Staatsgebie- ten zu einem Staatenbund, entspringen für sie insgesammt nicht nur Pflichten, son- dern auch Rechte, in Hinsicht auf den Bund, auf andere Souverain Staaten und Staatenvereine, und auf Verfassung, Verwaltung und Vertretung ihrer eigenen Staaten. Der ganze Inbegriff dieser Rechte und Pflichten, gehört zu dem Bundes- recht; obwohl einem beträchtlichen Theil derselben, unter particuläre Gesichtpuncte gestellt, auch in dem Völkerrecht und in dem Staatsrecht der Bundesstaaten eine Stelle gebührt.
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I. Th. V. C. Rechtsverh. d. Bundesg. als solcher.
solcher, kein Gebiet. Nur die Bundesge-
nossen, sind mit Staatsgebiet versehen. Der
Inbegriff dieser verschiedenen Staatsgebiete,
deren jedes für sich souverain ist, bildet,
insbesondere in dem Verhältniſs des Bundes
zu Auswärtigen, den geographisch-politi-
schen TerritorialBestand des teut-
schen Bundes. II) Aus der Vereinigung
der Bundesgenossen mit diesen Staatsgebie-
ten zu einem Staatenbund, entspringen für
sie insgesammt nicht nur Pflichten, son-
dern auch Rechte, in Hinsicht auf den
Bund, auf andere Souverain Staaten
und Staatenvereine, und auf Verfassung,
Verwaltung und Vertretung ihrer eigenen
Staaten. Der ganze Inbegriff dieser Rechte
und Pflichten, gehört zu dem Bundes-
recht; obwohl einem beträchtlichen Theil
derselben, unter particuläre Gesichtpuncte
gestellt, auch in dem Völkerrecht und in
dem Staatsrecht der Bundesstaaten eine Stelle
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/262>, abgerufen am 21.11.2024.
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