in den Protoc. v. 1816, §. 49 u. 54. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 384 ff.
§. 158. Recurs an die B. V. CompetenzOrdnung.
Auch fehlt, bis jetzt, 3) eine ausdrück- liche a) Bestimmung für die Frage: ob und wie weit die Bundesversammlung, in dem Fall eines Recurses der Landstände oder der Unterthanen eines Bundesstaates an die- selbe, sich wirksam zu erzeigen berechtigt sey b). Gewiss ist jedoch, dass, auch ohne ausdrückliche Bestimmung, der Bund we- sentlich interessirt sey, bei Handhabung der Verfassung (§. 164), gehöriger Rechts- pflege, und ungestörter Fortdauer der in- nern Ruhe, in jedem Bundesstaat; dass folglich, in den dahin wesentlich gehörigen Fällen, Beschwerdeführung bei der Bun- desversammlung, so wie deren Befugniss zu Verwendung und andern zweckdienlichen Maasregeln, für unstatthaft nicht zu achten sey c). 4) Ueberdiess sind die Interessenten befugt, bei der Bundesversammlung auf ge- ziemende Weise zu begehren, sowohl un- gesäumte vollständige Festsetzung oder Vollziehung, als auch pünctliche Be- obachtung desjenigen, was durch die
I. Th. V. Cap. 1. Abth. Rechtsverhältniſs der
in den Protoc. v. 1816, §. 49 u. 54. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 384 ff.
§. 158. Recurs an die B. V. CompetenzOrdnung.
Auch fehlt, bis jetzt, 3) eine ausdrück- liche a) Bestimmung für die Frage: ob und wie weit die Bundesversammlung, in dem Fall eines Recurses der Landstände oder der Unterthanen eines Bundesstaates an die- selbe, sich wirksam zu erzeigen berechtigt sey b). Gewiſs ist jedoch, daſs, auch ohne ausdrückliche Bestimmung, der Bund we- sentlich interessirt sey, bei Handhabung der Verfassung (§. 164), gehöriger Rechts- pflege, und ungestörter Fortdauer der in- nern Ruhe, in jedem Bundesstaat; daſs folglich, in den dahin wesentlich gehörigen Fällen, Beschwerdeführung bei der Bun- desversammlung, so wie deren Befugniſs zu Verwendung und andern zweckdienlichen Maasregeln, für unstatthaft nicht zu achten sey c). 4) Ueberdieſs sind die Interessenten befugt, bei der Bundesversammlung auf ge- ziemende Weise zu begehren, sowohl un- gesäumte vollständige Festsetzung oder Vollziehung, als auch pünctliche Be- obachtung desjenigen, was durch die
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I. Th. V. Cap. 1. Abth. Rechtsverhältniſs der
b⁾
in den Protoc. v. 1816, §. 49 u. 54. Klübers angef.
Uebersicht etc., S. 384 ff.
§. 158.
Recurs an die B. V. CompetenzOrdnung.
Auch fehlt, bis jetzt, 3) eine ausdrück-
liche a) Bestimmung für die Frage: ob und
wie weit die Bundesversammlung, in dem
Fall eines Recurses der Landstände oder
der Unterthanen eines Bundesstaates an die-
selbe, sich wirksam zu erzeigen berechtigt
sey b). Gewiſs ist jedoch, daſs, auch ohne
ausdrückliche Bestimmung, der Bund we-
sentlich interessirt sey, bei Handhabung
der Verfassung (§. 164), gehöriger Rechts-
pflege, und ungestörter Fortdauer der in-
nern Ruhe, in jedem Bundesstaat; daſs
folglich, in den dahin wesentlich gehörigen
Fällen, Beschwerdeführung bei der Bun-
desversammlung, so wie deren Befugniſs zu
Verwendung und andern zweckdienlichen
Maasregeln, für unstatthaft nicht zu achten
sey c). 4) Ueberdieſs sind die Interessenten
befugt, bei der Bundesversammlung auf ge-
ziemende Weise zu begehren, sowohl un-
gesäumte vollständige Festsetzung oder
Vollziehung, als auch pünctliche Be-
obachtung desjenigen, was durch die
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/266>, abgerufen am 22.11.2024.
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