gliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zu Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Ge- richtes vereinigen b)." Schon bestehende Gerichte dritter Instanz, in Staaten, de- ren Volksmenge unter 300,000, aber über 150,000 ist, werden in ihrer bisherigen Eigen- schaft erhalten c). "Den vier freien Städ- ten steht das Recht zu, sich, unter ein- ander, über die Errichtung eines (für sie allein bestimmten) gemeinschaftlichen ober- sten Gerichtshofes zu vereinigen d)". -- "Bei den solchergestalt errichteten gemein- schaftlichen obersten Gerichtshöfen, soll jeder der Parteien gestattet seyn, auf Ver- schickung der Acten auf eine teutsche Facultät, oder an einen Schöppenstuhl, zu Abfassung des Endurtheils anzutragen e)".
a) BundesActe, Art. 13. -- Von der merkwürdigen Ge- schichte und dem Sinn dieses wichtigen Artikels, s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 194 ff. Vergl. unten, Th. II, Cap. 3.
b) BundesActe, Art. 12. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 355, 422, 434, 442, 454 u. 486. -- Gemein- schaftliche OberAppellationsgerichte dieser Art sind er- richtet, seit 1817: 1) zu Jena, von den grossherzogl. und herzoglich-sachsischen, dann den fürstlich-reussischen Hausern (Protoc. der B. V. v. 6. Febr. 1817); 2) zu Wolfenbüttel, von dem Herzog von Braunschweig und den fürstlichen Häusern Waldeck, Lippe und Schaumburg-
I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
gliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zu Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Ge- richtes vereinigen b).“ Schon bestehende Gerichte dritter Instanz, in Staáten, de- ren Volksmenge unter 300,000, aber über 150,000 ist, werden in ihrer bisherigen Eigen- schaft erhalten c). „Den vier freien Städ- ten steht das Recht zu, sich, unter ein- ander, über die Errichtung eines (für sie allein bestimmten) gemeinschaftlichen ober- sten Gerichtshofes zu vereinigen d)“. — „Bei den solchergestalt errichteten gemein- schaftlichen obersten Gerichtshöfen, soll jeder der Parteien gestattet seyn, auf Ver- schickung der Acten auf eine teutsche Facultät, oder an einen Schöppenstuhl, zu Abfassung des Endurtheils anzutragen e)“.
a) BundesActe, Art. 13. — Von der merkwürdigen Ge- schichte und dem Sinn dieses wichtigen Artikels, s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 194 ff. Vergl. unten, Th. II, Cap. 3.
b) BundesActe, Art. 12. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 355, 422, 434, 442, 454 u. 486. — Gemein- schaftliche OberAppellationsgerichte dieser Art sind er- richtet, seit 1817: 1) zu Jena, von den groſsherzogl. und herzoglich-sâchsischen, dann den fürstlich-reussischen Hausern (Protoc. der B. V. v. 6. Febr. 1817); 2) zu Wolfenbüttel, von dem Herzog von Braunschweig und den fürstlichen Häusern Waldeck, Lippe und Schaumburg-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0276"n="252"/><fwplace="top"type="header">I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der</fw><lb/>
gliedern, mit welchen sie wenigstens eine<lb/>
solche Volkszahl ausmachen, zu Bildung eines<lb/><hirendition="#g">gemeinschaftlichen obersten Ge-<lb/>
richtes</hi> vereinigen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>).“ Schon bestehende<lb/>
Gerichte <hirendition="#g">dritter Instanz</hi>, in Staáten, de-<lb/>
ren Volksmenge unter 300,000, aber über<lb/>
150,000 ist, werden in ihrer bisherigen Eigen-<lb/>
schaft erhalten <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>). „Den <hirendition="#g">vier freien Städ-<lb/>
ten</hi> steht das <hirendition="#g">Recht</hi> zu, sich, unter ein-<lb/>
ander, über die Errichtung eines (für sie<lb/>
allein bestimmten) gemeinschaftlichen ober-<lb/>
sten Gerichtshofes zu vereinigen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>)“. —„Bei<lb/>
den solchergestalt errichteten <hirendition="#g">gemein-<lb/>
schaftlichen</hi> obersten Gerichtshöfen, soll<lb/>
jeder der Parteien gestattet seyn, auf <hirendition="#g">Ver-<lb/>
schickung</hi> der <hirendition="#g">Acten</hi> auf eine teutsche<lb/>
Facultät, oder an einen Schöppenstuhl, zu<lb/>
Abfassung des <hirendition="#g">Endurtheils</hi> anzutragen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>)“.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">BundesActe, Art. 13. — Von der merkwürdigen Ge-<lb/>
schichte und dem Sinn dieses wichtigen Artikels, s.<lb/><hirendition="#k">Klübers</hi> angef. Uebersicht etc., S. 194 ff. Vergl.<lb/>
unten, Th. II, Cap. 3.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">BundesActe, Art. 12. Vergl. <hirendition="#k">Klübers</hi> angef. Acten etc.,<lb/>
Bd. II, S. 355, 422, 434, 442, 454 u. 486. — Gemein-<lb/>
schaftliche OberAppellationsgerichte dieser Art sind er-<lb/>
richtet, seit 1817: 1) zu Jena, von den groſsherzogl.<lb/>
und herzoglich-<hirendition="#i">sâchsischen</hi>, dann den fürstlich-<hirendition="#i">reussischen</hi><lb/>
Hausern (Protoc. der B. V. v. 6. Febr. 1817); 2) zu<lb/>
Wolfenbüttel, von dem Herzog von <hirendition="#i">Braunschweig</hi> und<lb/>
den fürstlichen Häusern <hirendition="#i">Waldeck, Lippe</hi> und <hirendition="#i">Schaumburg-</hi><lb/></note></div></div></div></div></body></text></TEI>
[252/0276]
I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
gliedern, mit welchen sie wenigstens eine
solche Volkszahl ausmachen, zu Bildung eines
gemeinschaftlichen obersten Ge-
richtes vereinigen b).“ Schon bestehende
Gerichte dritter Instanz, in Staáten, de-
ren Volksmenge unter 300,000, aber über
150,000 ist, werden in ihrer bisherigen Eigen-
schaft erhalten c). „Den vier freien Städ-
ten steht das Recht zu, sich, unter ein-
ander, über die Errichtung eines (für sie
allein bestimmten) gemeinschaftlichen ober-
sten Gerichtshofes zu vereinigen d)“. — „Bei
den solchergestalt errichteten gemein-
schaftlichen obersten Gerichtshöfen, soll
jeder der Parteien gestattet seyn, auf Ver-
schickung der Acten auf eine teutsche
Facultät, oder an einen Schöppenstuhl, zu
Abfassung des Endurtheils anzutragen e)“.
a⁾ BundesActe, Art. 13. — Von der merkwürdigen Ge-
schichte und dem Sinn dieses wichtigen Artikels, s.
Klübers angef. Uebersicht etc., S. 194 ff. Vergl.
unten, Th. II, Cap. 3.
b⁾ BundesActe, Art. 12. Vergl. Klübers angef. Acten etc.,
Bd. II, S. 355, 422, 434, 442, 454 u. 486. — Gemein-
schaftliche OberAppellationsgerichte dieser Art sind er-
richtet, seit 1817: 1) zu Jena, von den groſsherzogl.
und herzoglich-sâchsischen, dann den fürstlich-reussischen
Hausern (Protoc. der B. V. v. 6. Febr. 1817); 2) zu
Wolfenbüttel, von dem Herzog von Braunschweig und
den fürstlichen Häusern Waldeck, Lippe und Schaumburg-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/276>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.