Parteien (Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses), in dem Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte keinen Unterschied begründen soll a).
a) BundesActe, Art. 16. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 365 u. 490. -- Eine eigene Bestimmung in der BundesActe, betreffend die Rechte der katholischen Kirche und der evangelischen Kirchengesellschaften in den teut- schen Bundesstaaten, war auf dem wiener Congress in Antrag und Erörterung gekommen, unterblieb aber am Ende. Ausführlich davon, in Klübers angef. Ueber- sicht etc., S. 397 ff. Vergl. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 85.
§. 170. Rechte der Standesherren und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels.
Auch ist VIII) das Rechtsverhältniss der ehemaligen, nun teutschen Bundesfürsten un- tergeordneten reichsständischen Landesherren, von fürstlichem oder gräflichem Stande, der jetzigen Standesherren, sowohl zu dem teutschen Bund und sämmtlichen Bundesstaa- ten, als auch zu denen Bundesstaaten, zu welchen dieselben jetzt gehören a), so wie IX) dasjenige des ehemaligen unmittel- baren Reichsadels, der vormaligen un- mittelbaren Reichsritterschaft b), auch auf der linken Rheinseite, zu den Bundesstaa-
I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
Parteien (Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses), in dem Genuſs der bürgerlichen und politischen Rechte keinen Unterschied begründen soll a).
a) BundesActe, Art. 16. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 365 u. 490. — Eine eigene Bestimmung in der BundesActe, betreffend die Rechte der katholischen Kirche und der evangelischen Kirchengesellschaften in den teut- schen Bundesstaaten, war auf dem wiener Congreſs in Antrag und Erörterung gekommen, unterblieb aber am Ende. Ausführlich davon, in Klübers angef. Ueber- sicht etc., S. 397 ff. Vergl. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 85.
§. 170. Rechte der Standesherren und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels.
Auch ist VIII) das Rechtsverhältniſs der ehemaligen, nun teutschen Bundesfürsten un- tergeordneten reichsständischen Landesherren, von fürstlichem oder gräflichem Stande, der jetzigen Standesherren, sowohl zu dem teutschen Bund und sämmtlichen Bundesstaa- ten, als auch zu denen Bundesstaaten, zu welchen dieselben jetzt gehören a), so wie IX) dasjenige des ehemaligen unmittel- baren Reichsadels, der vormaligen un- mittelbaren Reichsritterschaft b), auch auf der linken Rheinseite, zu den Bundesstaa-
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I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
Parteien (Verschiedenheit des christlichen
Glaubensbekenntnisses), in dem Genuſs der
bürgerlichen und politischen Rechte keinen
Unterschied begründen soll a).
a⁾ BundesActe, Art. 16. Klübers angef. Acten etc., Bd.
II, S. 365 u. 490. — Eine eigene Bestimmung in der
BundesActe, betreffend die Rechte der katholischen Kirche
und der evangelischen Kirchengesellschaften in den teut-
schen Bundesstaaten, war auf dem wiener Congreſs in
Antrag und Erörterung gekommen, unterblieb aber am
Ende. Ausführlich davon, in Klübers angef. Ueber-
sicht etc., S. 397 ff. Vergl. Klübers Staatsarchiv,
Bd. II, S. 85.
§. 170.
Rechte der Standesherren und des ehemaligen unmittelbaren
Reichsadels.
Auch ist VIII) das Rechtsverhältniſs der
ehemaligen, nun teutschen Bundesfürsten un-
tergeordneten reichsständischen Landesherren,
von fürstlichem oder gräflichem Stande, der
jetzigen Standesherren, sowohl zu dem
teutschen Bund und sämmtlichen Bundesstaa-
ten, als auch zu denen Bundesstaaten, zu
welchen dieselben jetzt gehören a), so wie
IX) dasjenige des ehemaligen unmittel-
baren Reichsadels, der vormaligen un-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/280>, abgerufen am 21.11.2024.
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