bis dahin, die denselben vonb) den ein- zelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten werden.
a) BundesActe, Art. 16. -- Ausführliche Nachricht von wiener CongressVerhandlungen über diesen Gegenstand, in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 375 ff. -- Eben- dess. Staatsarchiv, Bd. II, S. 85.
b) Von dem Sinn dieses Wortes, s. man Klübers angef. Uebersicht etc., S. 382 f. u. 384 ff. -- Verhandlungen am Bundestag, über die Ansprüche der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt a. M. Protocolle v. 1816, §. 49 u. 54.
§. 172. Rechte der Renten, Schulden und Pensionen, aus dem R. Depu- tationsSchluss von 1803.
XI) Diejenigen Rechte, welche durch den ReichsdeputationsHauptschluss vom 25. Febr. 1803 festgesetzt sind, in Ansehung 1) der auf den RheinschiffahrtOctroi ange- wiesenen, directen und subsidiarischen Ren- tena), 2) des Schuldenwesens der ehe- maligen Reichskreise, der Landesherren und Länder b), und 3) der Pensionen geistli- cher und weltlicher Individuen c), dauern unverändert fort d), indem solche von dem Bunde garantirt werden e). Doch sollen XII) die Pensionen für die überrheinischen
I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
bis dahin, die denselben vonb) den ein- zelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten werden.
a) BundesActe, Art. 16. — Ausführliche Nachricht von wiener CongreſsVerhandlungen über diesen Gegenstand, in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 375 ff. — Eben- deſs. Staatsarchiv, Bd. II, S. 85.
b) Von dem Sinn dieses Wortes, s. man Klübers angef. Uebersicht etc., S. 382 f. u. 384 ff. — Verhandlungen am Bundestag, über die Ansprüche der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt a. M. Protocolle v. 1816, §. 49 u. 54.
§. 172. Rechte der Renten, Schulden und Pensionen, aus dem R. Depu- tationsSchluſs von 1803.
XI) Diejenigen Rechte, welche durch den ReichsdeputationsHauptschluſs vom 25. Febr. 1803 festgesetzt sind, in Ansehung 1) der auf den RheinschiffahrtOctroi ange- wiesenen, directen und subsidiarischen Ren- tena), 2) des Schuldenwesens der ehe- maligen Reichskreise, der Landesherren und Länder b), und 3) der Pensionen geistli- cher und weltlicher Individuen c), dauern unverändert fort d), indem solche von dem Bunde garantirt werden e). Doch sollen XII) die Pensionen für die überrheinischen
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I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
bis dahin, die denselben von b) den ein-
zelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten
Rechte erhalten werden.
a⁾ BundesActe, Art. 16. — Ausführliche Nachricht von
wiener CongreſsVerhandlungen über diesen Gegenstand,
in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 375 ff. — Eben-
deſs. Staatsarchiv, Bd. II, S. 85.
b⁾ Von dem Sinn dieses Wortes, s. man Klübers angef.
Uebersicht etc., S. 382 f. u. 384 ff. — Verhandlungen
am Bundestag, über die Ansprüche der israelitischen
Gemeinde zu Frankfurt a. M. Protocolle v. 1816, §. 49
u. 54.
§. 172.
Rechte der Renten, Schulden und Pensionen, aus dem R. Depu-
tationsSchluſs von 1803.
XI) Diejenigen Rechte, welche durch den
ReichsdeputationsHauptschluſs vom 25. Febr.
1803 festgesetzt sind, in Ansehung 1) der
auf den RheinschiffahrtOctroi ange-
wiesenen, directen und subsidiarischen Ren-
ten a), 2) des Schuldenwesens der ehe-
maligen Reichskreise, der Landesherren und
Länder b), und 3) der Pensionen geistli-
cher und weltlicher Individuen c), dauern
unverändert fort d), indem solche von dem
Bunde garantirt werden e). Doch sollen XII) die
Pensionen für die überrheinischen
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/282>, abgerufen am 21.11.2024.
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