sitzungen des Teutschen Ordens erhalten ha- ben, sollen diese Pensionen bezahlen, nach Verhältniss ihres Antheils an den ehemaligen Ordensbesitzungen a). XIV) Die zu dem ehe- maligen teutschen GrossPriorat des Johan- niter Ordens gehörenden Mitglieder dieses Ordens, machen Anspruch auf Ausdehnung des 15. Art. der BundesActe auf sie, auf Erhaltung des Ordens, und auf Zurückgabe der noch unveräusserten Ordensgüter b). XV) Die Mitglieder der ehemaligen Dom- und freien Reichsstifte, haben die Be- fugniss, die durch den Reichsdeputations- Hauptschluss von 1803 festgesetzten Pen- sionen, ohne Abzug, in jedem mit dem teutschen Bund in Frieden stehenden Staat zu verzehren c). XVI) Eine eigene Be- stimmung, über den Unterhalt verschiedener, bei dem ehemaligen kaiserlichen Reichs- Kammergericht angestellt gewesenen Per- sonen, ist von der Bundesversammlung zu erwarten d).
a) BundesActe, Art. 15. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 470 u. 489. Ebendess. angef. Uebersicht etc., S. 462 f. -- Die Bestimmung der BundesActe, wegen Pensionirung der Ordensglieder, ist unvollständig. Ver- handlungen am teutschen Bundestag über diesen Ge- genstand; Protocolle v. 1816, §. 50; v. 1817. §. 25. Der Teutsche Orden -- schon durch Bestimmungen des
Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten.
sitzungen des Teutschen Ordens erhalten ha- ben, sollen diese Pensionen bezahlen, nach Verhältniſs ihres Antheils an den ehemaligen Ordensbesitzungen a). XIV) Die zu dem ehe- maligen teutschen GroſsPriorat des Johan- niter Ordens gehörenden Mitglieder dieses Ordens, machen Anspruch auf Ausdehnung des 15. Art. der BundesActe auf sie, auf Erhaltung des Ordens, und auf Zurückgabe der noch unveräusserten Ordensgüter b). XV) Die Mitglieder der ehemaligen Dom- und freien Reichsstifte, haben die Be- fugniſs, die durch den Reichsdeputations- Hauptschluſs von 1803 festgesetzten Pen- sionen, ohne Abzug, in jedem mit dem teutschen Bund in Frieden stehenden Staat zu verzehren c). XVI) Eine eigene Be- stimmung, über den Unterhalt verschiedener, bei dem ehemaligen kaiserlichen Reichs- Kammergericht angestellt gewesenen Per- sonen, ist von der Bundesversammlung zu erwarten d).
a) BundesActe, Art. 15. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 470 u. 489. Ebendeſs. angef. Uebersicht etc., S. 462 f. — Die Bestimmung der BundesActe, wegen Pensionirung der Ordensglieder, ist unvollständig. Ver- handlungen am teutschen Bundestag über diesen Ge- genstand; Protocolle v. 1816, §. 50; v. 1817. §. 25. Der Teutsche Orden — schon durch Bestimmungen des
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Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten.
sitzungen des Teutschen Ordens erhalten ha-
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Verhältniſs ihres Antheils an den ehemaligen
Ordensbesitzungen a). XIV) Die zu dem ehe-
maligen teutschen GroſsPriorat des Johan-
niter Ordens gehörenden Mitglieder dieses
Ordens, machen Anspruch auf Ausdehnung
des 15. Art. der BundesActe auf sie, auf
Erhaltung des Ordens, und auf Zurückgabe
der noch unveräusserten Ordensgüter b). XV)
Die Mitglieder der ehemaligen Dom-
und freien Reichsstifte, haben die Be-
fugniſs, die durch den Reichsdeputations-
Hauptschluſs von 1803 festgesetzten Pen-
sionen, ohne Abzug, in jedem mit
dem teutschen Bund in Frieden stehenden
Staat zu verzehren c). XVI) Eine eigene Be-
stimmung, über den Unterhalt verschiedener,
bei dem ehemaligen kaiserlichen Reichs-
Kammergericht angestellt gewesenen Per-
sonen, ist von der Bundesversammlung zu
erwarten d).
a⁾ BundesActe, Art. 15. Vergl. Klübers angef. Acten etc.,
Bd. II, S. 470 u. 489. Ebendeſs. angef. Uebersicht etc.,
S. 462 f. — Die Bestimmung der BundesActe, wegen
Pensionirung der Ordensglieder, ist unvollständig. Ver-
handlungen am teutschen Bundestag über diesen Ge-
genstand; Protocolle v. 1816, §. 50; v. 1817. §. 25.
Der Teutsche Orden — schon durch Bestimmungen des
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/285>, abgerufen am 21.11.2024.
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