seit 1803, gegen den Inhalt des Deputa- tionsSchlusses bereits geschehen wäre, in so fern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist a).
a) BundesActe, Art. 17. Vergl. Klübers angef, Acten etc., Bd. II. S. 363 f., 438 f., 535 u. 455 f. Ehendess. an- gef. Uebersicht etc., S. 148 f. 258, 268, 356 u. 131.
§. 175. Rechtsverhältnisse, deren Bestimmung der Bundesversammlung noch obliegt.
Damit nicht durch Verschiedenheit ge- setzlicher Vorschriften, ein ungleichartiges, für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Ver- hältniss entstehe, soll die Bundesversamm- lung bei ihrer ersten Zusammenkunft sich beschäftigen, mit Abfassung gleichför- miger Verfügungen, 1) über Militär- Pflichtigkeit der Unterthanen a); 2) über bürgerliche Verbesserung der Juden (§. 171); 3) über Handel und Verkehr zwischen den Bundesstaaten b), wohin auch möglichste Gleichförmigkeit in Münzfuss, Maas und Gewicht gehört; 4) über Schif- fahrt, nach Anleitung der auf dem wiener Congressangenommenen Grundsätze c); 5) über
I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
seit 1803, gegen den Inhalt des Deputa- tionsSchlusses bereits geschehen wäre, in so fern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist a).
a) BundesActe, Art. 17. Vergl. Klübers angef, Acten etc., Bd. II. S. 363 f., 438 f., 535 u. 455 f. Ehendeſs. an- gef. Uebersicht etc., S. 148 f. 258, 268, 356 u. 131.
§. 175. Rechtsverhältnisse, deren Bestimmung der Bundesversammlung noch obliegt.
Damit nicht durch Verschiedenheit ge- setzlicher Vorschriften, ein ungleichartiges, für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Ver- hältniſs entstehe, soll die Bundesversamm- lung bei ihrer ersten Zusammenkunft sich beschäftigen, mit Abfassung gleichför- miger Verfügungen, 1) über Militär- Pflichtigkeit der Unterthanen a); 2) über bürgerliche Verbesserung der Juden (§. 171); 3) über Handel und Verkehr zwischen den Bundesstaaten b), wohin auch möglichste Gleichförmigkeit in Münzfuſs, Maas und Gewicht gehört; 4) über Schif- fahrt, nach Anleitung der auf dem wiener Congreſsangenommenen Grundsätze c); 5) über
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I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
seit 1803, gegen den Inhalt des Deputa-
tionsSchlusses bereits geschehen wäre, in so
fern diese Entschädigung durch Verträge nicht
schon definitiv festgesetzt ist a).
a⁾ BundesActe, Art. 17. Vergl. Klübers angef, Acten etc.,
Bd. II. S. 363 f., 438 f., 535 u. 455 f. Ehendeſs. an-
gef. Uebersicht etc., S. 148 f. 258, 268, 356 u. 131.
§. 175.
Rechtsverhältnisse, deren Bestimmung der Bundesversammlung
noch obliegt.
Damit nicht durch Verschiedenheit ge-
setzlicher Vorschriften, ein ungleichartiges,
für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Ver-
hältniſs entstehe, soll die Bundesversamm-
lung bei ihrer ersten Zusammenkunft sich
beschäftigen, mit Abfassung gleichför-
miger Verfügungen, 1) über Militär-
Pflichtigkeit der Unterthanen a); 2) über
bürgerliche Verbesserung der Juden
(§. 171); 3) über Handel und Verkehr
zwischen den Bundesstaaten b), wohin auch
möglichste Gleichförmigkeit in Münzfuſs,
Maas und Gewicht gehört; 4) über Schif-
fahrt, nach Anleitung der auf dem wiener
Congreſsangenommenen Grundsätze c); 5) über
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/288>, abgerufen am 22.11.2024.
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