Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.ZWEITER THEIL. STAATSRECHT DER TEUTSCHEN BUNDESSTAATEN. I. Capitel. Der Staat und das Staatsoberhaupt. §. 176. Zweifacher Charakter der Bundesstaaten. Ihre Staatshoheit oder Souverainetät, sowohl Unabhängigkeit als auch Staatsgewalt. Rechtlicher Entstehungsgrund der Staatshoheit. I) Der politische Charakter eines ZWEITER THEIL. STAATSRECHT DER TEUTSCHEN BUNDESSTAATEN. I. Capitel. Der Staat und das Staatsoberhaupt. §. 176. Zweifacher Charakter der Bundesstaaten. Ihre Staatshoheit oder Souverainetät, sowohl Unabhängigkeit als auch Staatsgewalt. Rechtlicher Entstehungsgrund der Staatshoheit. I) Der politische Charakter eines <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0291" n="[267]"/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="1"> <head><hi rendition="#g">ZWEITER THEIL.<lb/> STAATSRECHT<lb/> DER</hi><lb/> TEUTSCHEN BUNDESSTAATEN.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head>I. <hi rendition="#k"><hi rendition="#g">Capitel</hi>.<lb/> Der Staat und das Staatsoberhaupt</hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head>§. 176.<lb/><hi rendition="#i">Zweifacher Charakter der Bundesstaaten. Ihre Staatshoheit oder<lb/> Souverainetät, sowohl Unabhängigkeit als auch Staatsgewalt.<lb/> Rechtlicher Entstehungsgrund der Staatshoheit</hi>.</head><lb/> <p>I) <hi rendition="#in">D</hi>er <hi rendition="#g">politische Charakter</hi> eines<lb/> teutschen Bundesstaates, ist zweifach. Er<lb/> hat die Eigenschaft eines <hi rendition="#g">Mitgliedes</hi> des<lb/><hi rendition="#g">teutschen Bundes</hi>, und diejenige eines<lb/><hi rendition="#g">unabhängigen Staates</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>). II) Jedem<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[267]/0291]
ZWEITER THEIL.
STAATSRECHT
DER
TEUTSCHEN BUNDESSTAATEN.
I. Capitel.
Der Staat und das Staatsoberhaupt.
§. 176.
Zweifacher Charakter der Bundesstaaten. Ihre Staatshoheit oder
Souverainetät, sowohl Unabhängigkeit als auch Staatsgewalt.
Rechtlicher Entstehungsgrund der Staatshoheit.
I) Der politische Charakter eines
teutschen Bundesstaates, ist zweifach. Er
hat die Eigenschaft eines Mitgliedes des
teutschen Bundes, und diejenige eines
unabhängigen Staates a). II) Jedem
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