ters Beyträge, Th. I, S. 317 ff. Fr. Ancillon über Souverainetät u. Staatsverfassungen. Berlin 1815. 8. 2. Aufl. 1816. C. C. Dabelow über Souverainetät, Staats- verfassung und RepräsentativForm. 1816. 8. F. L. v. Hornthal über Souverainetät, Staatsverfassung u. ReprasentativForm; zur Beleucht. d. Schrift des Hrn. Dabelow. Bamb. 1816. 8. (Auszug in d. Alle- mannia, Bd. VII, S. 282--284, vergl. mit d. Neuen Allemannia, Bd. II, S. 97 ff.) (Krug) Die Fürsten u. Völker, in ihren gegenseitigen Forderungen. Leipz. 1816. 8.
§. 178. Staatsverfassung der freien Städte.
I) In den freien Städten, steht die Staatshoheit der Gesammtheit der stimmfähigen Bürger, die Ausübung der- selben dem Senat (Bürgermeister und Rath) zu a); diesem, für gewisse Gegenstände, un- ter verfassungsmäsiger Mitwirkung der als Stellvertreter der Bürgerschaft verordneten Behörde. II) Unter dieser Be- schränkung, gebührt dem Senat die Vertre- tung der Stadt nach Aussen, und die Staats- verwaltung im Innern. III) In Absicht auf die Stadt Frankfurt, ist der Bundesver- sammlung ein Entscheidungsrecht über- tragen, für Streitigkeiten, welche über Er- richtung und Handhabung ihrer Verfassung etwa entstehen c).
und das Staatsoberhaupt.
ters Beyträge, Th. I, S. 317 ff. Fr. Ancillon über Souverainetät u. Staatsverfassungen. Berlin 1815. 8. 2. Aufl. 1816. C. C. Dabelow über Souverainetät, Staats- verfassung und RepräsentativForm. 1816. 8. F. L. v. Hornthal über Souverainetät, Staatsverfassung u. ReprasentativForm; zur Beleucht. d. Schrift des Hrn. Dabelow. Bamb. 1816. 8. (Auszug in d. Alle- mannia, Bd. VII, S. 282—284, vergl. mit d. Neuen Allemannia, Bd. II, S. 97 ff.) (Krug) Die Fürsten u. Völker, in ihren gegenseitigen Forderungen. Leipz. 1816. 8.
§. 178. Staatsverfassung der freien Städte.
I) In den freien Städten, steht die Staatshoheit der Gesammtheit der stimmfähigen Bürger, die Ausübung der- selben dem Senat (Bürgermeister und Rath) zu a); diesem, für gewisse Gegenstände, un- ter verfassungsmäsiger Mitwirkung der als Stellvertreter der Bürgerschaft verordneten Behörde. II) Unter dieser Be- schränkung, gebührt dem Senat die Vertre- tung der Stadt nach Aussen, und die Staats- verwaltung im Innern. III) In Absicht auf die Stadt Frankfurt, ist der Bundesver- sammlung ein Entscheidungsrecht über- tragen, für Streitigkeiten, welche über Er- richtung und Handhabung ihrer Verfassung etwa entstehen c).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><noteplace="end"n="a)"><pbfacs="#f0295"n="271"/><fwplace="top"type="header">und das Staatsoberhaupt.</fw><lb/><hirendition="#k">ters</hi> Beyträge, Th. I, S. 317 ff. Fr. <hirendition="#k">Ancillon</hi> über<lb/>
Souverainetät u. Staatsverfassungen. Berlin 1815. 8. 2.<lb/>
Aufl. 1816. C. C. <hirendition="#k">Dabelow</hi> über Souverainetät, Staats-<lb/>
verfassung und RepräsentativForm. 1816. 8. F. L.<lb/>
v. <hirendition="#k">Hornthal</hi> über Souverainetät, Staatsverfassung<lb/>
u. ReprasentativForm; zur Beleucht. d. Schrift des<lb/>
Hrn. Dabelow. Bamb. 1816. 8. (Auszug in d. Alle-<lb/>
mannia, Bd. VII, S. 282—284, vergl. mit d. Neuen<lb/>
Allemannia, Bd. II, S. 97 ff.) (<hirendition="#k">Krug</hi>) Die Fürsten<lb/>
u. Völker, in ihren gegenseitigen Forderungen. Leipz.<lb/>
1816. 8.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 178.<lb/><hirendition="#i">Staatsverfassung der freien Städte</hi>.</head><lb/><p>I) In den <hirendition="#g">freien Städten</hi>, steht die<lb/><hirendition="#g">Staatshoheit</hi> der <hirendition="#g">Gesammtheit</hi> der<lb/>
stimmfähigen Bürger, die <hirendition="#g">Ausübung</hi> der-<lb/>
selben dem <hirendition="#g">Senat</hi> (Bürgermeister und Rath)<lb/>
zu <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>); diesem, für gewisse Gegenstände, un-<lb/>
ter <hirendition="#g">verfassungsmäsiger Mitwirkung</hi><lb/>
der als <hirendition="#g">Stellvertreter</hi> der Bürgerschaft<lb/>
verordneten Behörde. II) Unter dieser Be-<lb/>
schränkung, gebührt dem <hirendition="#g">Senat</hi> die Vertre-<lb/>
tung der Stadt nach Aussen, und die Staats-<lb/>
verwaltung im Innern. III) In Absicht auf<lb/>
die Stadt <hirendition="#g">Frankfurt</hi>, ist der Bundesver-<lb/>
sammlung ein <hirendition="#g">Entscheidungsrecht</hi> über-<lb/>
tragen, für Streitigkeiten, welche über Er-<lb/>
richtung und Handhabung ihrer Verfassung<lb/>
etwa entstehen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>).</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[271/0295]
und das Staatsoberhaupt.
a⁾
ters Beyträge, Th. I, S. 317 ff. Fr. Ancillon über
Souverainetät u. Staatsverfassungen. Berlin 1815. 8. 2.
Aufl. 1816. C. C. Dabelow über Souverainetät, Staats-
verfassung und RepräsentativForm. 1816. 8. F. L.
v. Hornthal über Souverainetät, Staatsverfassung
u. ReprasentativForm; zur Beleucht. d. Schrift des
Hrn. Dabelow. Bamb. 1816. 8. (Auszug in d. Alle-
mannia, Bd. VII, S. 282—284, vergl. mit d. Neuen
Allemannia, Bd. II, S. 97 ff.) (Krug) Die Fürsten
u. Völker, in ihren gegenseitigen Forderungen. Leipz.
1816. 8.
§. 178.
Staatsverfassung der freien Städte.
I) In den freien Städten, steht die
Staatshoheit der Gesammtheit der
stimmfähigen Bürger, die Ausübung der-
selben dem Senat (Bürgermeister und Rath)
zu a); diesem, für gewisse Gegenstände, un-
ter verfassungsmäsiger Mitwirkung
der als Stellvertreter der Bürgerschaft
verordneten Behörde. II) Unter dieser Be-
schränkung, gebührt dem Senat die Vertre-
tung der Stadt nach Aussen, und die Staats-
verwaltung im Innern. III) In Absicht auf
die Stadt Frankfurt, ist der Bundesver-
sammlung ein Entscheidungsrecht über-
tragen, für Streitigkeiten, welche über Er-
richtung und Handhabung ihrer Verfassung
etwa entstehen c).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/295>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.