In der erblichen Einherrschaft, tritt der verfassungsmäsige Thronfolger, nach dem Ab- gang seines Vorfahrs, von Rechtswegen (ipso jure), mithin unmittelbar, an dessen Stelle. Er tritt daher, nach erledigtem Thron, sofort die Regierung an a). Er verkün- digt solches den Unterthanen, erklärt sich für verpflichtet zu Handhabung der Staatsverfassungb), schwört, wo es nöthig, den Regierungseidc), und nimmt die Staatshuldigungd) ein (§. 207. u. 208). Auch den SuccessionsBerechtigten wird zu- gleich die vorläufige oder EventualHul- digung geleistet e). Ueberdem kann eine Feierliche Inauguration, Einzug und Krönung, vorkommen f).
a)Mosers Staatsr. XVIII. 471. Ebendess. persönliches Staatsr. II. 12.
b)Mosers persönl. Staatsr. II. 14. 35. Ebenders. von der Reichsstände Landen, 1158.
c) Von Wirtemberg s. Tübinger Vertrag v. 1514, u. Erb- vergleich v. 1770, am Schluss; in den Haupturkunden der würtemberg. Landesgrundverfassung, S. 41 u. 182 f. -- Baierische Familiengesetze v. 1808, Art. 71 f. u. v. 18. Jan. 1816 -- Schriftliche Verpflichtung ist vorge- schrieben, in dem s. weimar-eisenach. Grundgesetz über
In der erblichen Einherrschaft, tritt der verfassungsmäsige Thronfolger, nach dem Ab- gang seines Vorfahrs, von Rechtswegen (ipso jure), mithin unmittelbar, an dessen Stelle. Er tritt daher, nach erledigtem Thron, sofort die Regierung an a). Er verkün- digt solches den Unterthanen, erklärt sich für verpflichtet zu Handhabung der Staatsverfassungb), schwört, wo es nöthig, den Regierungseidc), und nimmt die Staatshuldigungd) ein (§. 207. u. 208). Auch den SuccessionsBerechtigten wird zu- gleich die vorläufige oder EventualHul- digung geleistet e). Ueberdem kann eine Feierliche Inauguration, Einzug und Krönung, vorkommen f).
a)Mosers Staatsr. XVIII. 471. Ebendeſs. persönliches Staatsr. II. 12.
b)Mosers persönl. Staatsr. II. 14. 35. Ebenders. von der Reichsstände Landen, 1158.
c) Von Wirtemberg s. Tübinger Vertrag v. 1514, u. Erb- vergleich v. 1770, am Schluſs; in den Haupturkunden der würtemberg. Landesgrundverfassung, S. 41 u. 182 f. — Baierische Familiengesetze v. 1808, Art. 71 f. u. v. 18. Jan. 1816 — Schriftliche Verpflichtung ist vorge- schrieben, in dem s. weimar-eisenach. Grundgesetz über
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[280/0304]
II. Th. I. Cap. Der Staat
§. 183.
Regierungsantritt. Huldigung. Einzug. Krönung.
In der erblichen Einherrschaft, tritt der
verfassungsmäsige Thronfolger, nach dem Ab-
gang seines Vorfahrs, von Rechtswegen
(ipso jure), mithin unmittelbar, an dessen
Stelle. Er tritt daher, nach erledigtem Thron,
sofort die Regierung an a). Er verkün-
digt solches den Unterthanen, erklärt sich
für verpflichtet zu Handhabung der
Staatsverfassung b), schwört, wo es
nöthig, den Regierungseid c), und nimmt
die Staatshuldigung d) ein (§. 207. u. 208).
Auch den SuccessionsBerechtigten wird zu-
gleich die vorläufige oder EventualHul-
digung geleistet e). Ueberdem kann eine
Feierliche Inauguration, Einzug und
Krönung, vorkommen f).
a⁾ Mosers Staatsr. XVIII. 471. Ebendeſs. persönliches
Staatsr. II. 12.
b⁾ Mosers persönl. Staatsr. II. 14. 35. Ebenders. von
der Reichsstände Landen, 1158.
c⁾ Von Wirtemberg s. Tübinger Vertrag v. 1514, u. Erb-
vergleich v. 1770, am Schluſs; in den Haupturkunden
der würtemberg. Landesgrundverfassung, S. 41 u. 182 f.
— Baierische Familiengesetze v. 1808, Art. 71 f. u. v.
18. Jan. 1816 — Schriftliche Verpflichtung ist vorge-
schrieben, in dem s. weimar-eisenach. Grundgesetz über
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/304>, abgerufen am 22.11.2024.
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