Regierungsverwesung, Vicariat, Staatsvor- mundschaft c). Der Regent, das interimistisch regierende Subject, führt die Staatsregierung, in der Regel, allein. Er erhält, in dieser Hinsicht, besondere Ehrenbezeugungen und Einkünfte. Die Regentschaft hört auf, sobald die gewöhnliche oder ordentliche Re- gierung wieder eingetreten ist, das heisst, wenn der Souverain das gehörige Alter er- reicht, oder den gehörigen Körper- oder Gemüthszustand wieder erlangt hat, oder wieder anwesend, oder der Thron wieder besetzt ist. Bei erloschener Thronfolge oder Thronerledigung, gebührt die Wiederbesetzung des Throns, im Zweifel, dem Volk, oder dessen Stellvertretern d).
a) Meist das achtzehnte Jahr. Pütters Lit. III. 781. Klübers Lit. §. 1558. Mosers persönl. Staatsr. I. 588. Wirtemb. Hausgesetz v. 1808, §. 5. Baier. Fa- miliengesetz v. 1808, Art. 71. -- Von dem Titel des minderjährigen Regenten und des Thronfolgers, oben §. 108. Mosers FamilienStaatsrecht, II. 785. Ebendess. Staatsr. XXII. 211.
b)Klübers Lit. §. 1557 b. Car. Otto Graebe pr. de tutela et cura principum. Rint. 1796. 4. de Neumann medit. jur. priv. princ. III. 363. §. 8 ff. -- Von dem hannöverischen Fall, 1788, s. Reuss Staatsk. XIX. 1. 17. 46. 70. 82. Als im Herbst 1810 König Georg III. abermal (72 J. alt) in eine Gemüthskrankheit gefallen war, ernannte zu Anfang des J. 1811 das Parlament
II. Th. I. Cap. Der Staat
Regierungsverwesung, Vicariat, Staatsvor- mundschaft c). Der Regent, das interimistisch regierende Subject, führt die Staatsregierung, in der Regel, allein. Er erhält, in dieser Hinsicht, besondere Ehrenbezeugungen und Einkünfte. Die Regentschaft hört auf, sobald die gewöhnliche oder ordentliche Re- gierung wieder eingetreten ist, das heiſst, wenn der Souverain das gehörige Alter er- reicht, oder den gehörigen Körper- oder Gemüthszustand wieder erlangt hat, oder wieder anwesend, oder der Thron wieder besetzt ist. Bei erloschener Thronfolge oder Thronerledigung, gebührt die Wiederbesetzung des Throns, im Zweifel, dem Volk, oder dessen Stellvertretern d).
a) Meist das achtzehnte Jahr. Pütters Lit. III. 781. Klübers Lit. §. 1558. Mosers persönl. Staatsr. I. 588. Wirtemb. Hausgesetz v. 1808, §. 5. Baier. Fa- miliengesetz v. 1808, Art. 71. — Von dem Titel des minderjährigen Regenten und des Thronfolgers, oben §. 108. Mosers FamilienStaatsrecht, II. 785. Ebendess. Staatsr. XXII. 211.
b)Klübers Lit. §. 1557 b. Car. Otto Graebe pr. de tutela et cura principum. Rint. 1796. 4. de Neumann medit. jur. priv. princ. III. 363. §. 8 ff. — Von dem hannöverischen Fall, 1788, s. Reuss Staatsk. XIX. 1. 17. 46. 70. 82. Als im Herbst 1810 König Georg III. abermal (72 J. alt) in eine Gemüthskrankheit gefallen war, ernannte zu Anfang des J. 1811 das Parlament
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II. Th. I. Cap. Der Staat
Regierungsverwesung, Vicariat, Staatsvor-
mundschaft c). Der Regent, das interimistisch
regierende Subject, führt die Staatsregierung,
in der Regel, allein. Er erhält, in dieser
Hinsicht, besondere Ehrenbezeugungen und
Einkünfte. Die Regentschaft hört auf,
sobald die gewöhnliche oder ordentliche Re-
gierung wieder eingetreten ist, das heiſst,
wenn der Souverain das gehörige Alter er-
reicht, oder den gehörigen Körper- oder
Gemüthszustand wieder erlangt hat, oder
wieder anwesend, oder der Thron wieder
besetzt ist. Bei erloschener Thronfolge
oder Thronerledigung, gebührt die
Wiederbesetzung des Throns, im Zweifel,
dem Volk, oder dessen Stellvertretern d).
a⁾ Meist das achtzehnte Jahr. Pütters Lit. III. 781.
Klübers Lit. §. 1558. Mosers persönl. Staatsr. I.
588. Wirtemb. Hausgesetz v. 1808, §. 5. Baier. Fa-
miliengesetz v. 1808, Art. 71. — Von dem Titel des
minderjährigen Regenten und des Thronfolgers, oben
§. 108. Mosers FamilienStaatsrecht, II. 785. Ebendess.
Staatsr. XXII. 211.
b⁾ Klübers Lit. §. 1557 b. Car. Otto Graebe pr. de
tutela et cura principum. Rint. 1796. 4. de Neumann
medit. jur. priv. princ. III. 363. §. 8 ff. — Von dem
hannöverischen Fall, 1788, s. Reuss Staatsk. XIX. 1.
17. 46. 70. 82. Als im Herbst 1810 König Georg III.
abermal (72 J. alt) in eine Gemüthskrankheit gefallen
war, ernannte zu Anfang des J. 1811 das Parlament
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/306>, abgerufen am 22.11.2024.
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