digkeit; und der Regent hat die Oberherr- schaft, nur unter der Bedingung pflichtmäsiger Wahl der Mittel zu Erreichung jenes Zweckes. Es kann also 1) das Volk von dem Regenten als blosses Mittel für andere Zwecke (Tyran- ney, Sultanismus, Macchiavellismus a)) nicht behandelt werden (Recht des gewaltsamen Widerstandes, jus resistendi b)); und 2) das Recht zu der Oberherrschaft kann, ohne ge- hörige Anwendung der Mittel zu dem Staats- zweck, nicht bestehen. So oft das regierende Subject anders als dem Staatszweck gemäss denkt oder handelt, thut es solches als Mensch, nicht als Regent, und es steht ihm der Un- terwerfungsVertrag entgegen c). Unter allen Umständen, ist die Erhaltung des Staates, ein Recht und eine Pflicht, welchen, bei dem Regierenden nicht weniger als den Re- gierten, alle andern weichen müssen. Aber willkührliche Widersetzung des Volkes, gegen Verfügungen des Staatsoberhauptes, wäre wi- derrechtlich; noch mehr willkührliche Re- gierungsEntsetzung des Regenten d), von Seite des Volkes, einer Partei desselben, oder eines Dritten. Selbst im rechtmäsigen Fall, ist die Heiligkeit der Person des Regenten, zu unterscheiden von der Widerrechtlichkeit seiner Handlung; so auch in Erbstaaten, das
II. Th. I. Cap. Der Staat
digkeit; und der Regent hat die Oberherr- schaft, nur unter der Bedingung pflichtmäsiger Wahl der Mittel zu Erreichung jenes Zweckes. Es kann also 1) das Volk von dem Regenten als bloſses Mittel für andere Zwecke (Tyran- ney, Sultanismus, Macchiavellismus a)) nicht behandelt werden (Recht des gewaltsamen Widerstandes, jus resistendi b)); und 2) das Recht zu der Oberherrschaft kann, ohne ge- hörige Anwendung der Mittel zu dem Staats- zweck, nicht bestehen. So oft das regierende Subject anders als dem Staatszweck gemäſs denkt oder handelt, thut es solches als Mensch, nicht als Regent, und es steht ihm der Un- terwerfungsVertrag entgegen c). Unter allen Umständen, ist die Erhaltung des Staates, ein Recht und eine Pflicht, welchen, bei dem Regierenden nicht weniger als den Re- gierten, alle andern weichen müssen. Aber willkührliche Widersetzung des Volkes, gegen Verfügungen des Staatsoberhauptes, wäre wi- derrechtlich; noch mehr willkührliche Re- gierungsEntsetzung des Regenten d), von Seite des Volkes, einer Partei desselben, oder eines Dritten. Selbst im rechtmäsigen Fall, ist die Heiligkeit der Person des Regenten, zu unterscheiden von der Widerrechtlichkeit seiner Handlung; so auch in Erbstaaten, das
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II. Th. I. Cap. Der Staat
digkeit; und der Regent hat die Oberherr-
schaft, nur unter der Bedingung pflichtmäsiger
Wahl der Mittel zu Erreichung jenes Zweckes.
Es kann also 1) das Volk von dem Regenten
als bloſses Mittel für andere Zwecke (Tyran-
ney, Sultanismus, Macchiavellismus a)) nicht
behandelt werden (Recht des gewaltsamen
Widerstandes, jus resistendi b)); und 2) das
Recht zu der Oberherrschaft kann, ohne ge-
hörige Anwendung der Mittel zu dem Staats-
zweck, nicht bestehen. So oft das regierende
Subject anders als dem Staatszweck gemäſs
denkt oder handelt, thut es solches als Mensch,
nicht als Regent, und es steht ihm der Un-
terwerfungsVertrag entgegen c). Unter allen
Umständen, ist die Erhaltung des Staates,
ein Recht und eine Pflicht, welchen, bei
dem Regierenden nicht weniger als den Re-
gierten, alle andern weichen müssen. Aber
willkührliche Widersetzung des Volkes, gegen
Verfügungen des Staatsoberhauptes, wäre wi-
derrechtlich; noch mehr willkührliche Re-
gierungsEntsetzung des Regenten d), von Seite
des Volkes, einer Partei desselben, oder eines
Dritten. Selbst im rechtmäsigen Fall, ist
die Heiligkeit der Person des Regenten, zu
unterscheiden von der Widerrechtlichkeit
seiner Handlung; so auch in Erbstaaten, das
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/316>, abgerufen am 22.11.2024.
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