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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Die Staatsbürger und Unterthanen.
znsetzen und auszuführen. In dieser Hin-
sicht (§. 4), sind alle Staatsbürger oder
Mitglieder des Staates, physische und mora-
lische a), dem Willen des Staatsoberherrn
unterworfen b). Daher heissen sie, in solchem
Verhältniss zu ihm, Unterthanen c).

a) Keine Gesellschaft, auch die Kirche nicht, kann einen
Staat im Staate (Statum in Statu) bilden, d. h. ihre
Wirksamkeit der Staatsregierung entzichen.
b) Nicht abhängig von eigener Einsicht, darf der Gehor-
sum
der Einzelnen seyn, im Verhaltniss zu Verfügun-
gen des Regenten. Aber durch bescheidene Vorstellung,
darf das eigene Urtheil demselben vorgetragen werden.
c) Untergebene, in Beziehung auf Staatsbehörden.
§. 193.
Verschiedenheit der Stande.

Eine Ungleichheit der Stände, nichts
weniger als Bedingung des Staatszweckes a),
hat sich auch in Teutschland, schon in dem
ersten bekannten Zeitraum b), in die Staats-
verfassung eingeschlichen, und sogar Un-
gleichheit der Rechte
erzeugt. In dieser
Hinsicht bildete sich, nach und nach, eine
dreifache Abtheilung (Standesclassen).
Die erste, als der eigentlich sogenannte Un-
terschied der Stände
, bezieht sich auf
Staatsbürgerschaft überhaupt; die an-

Die Staatsbürger und Unterthanen.
znsetzen und auszuführen. In dieser Hin-
sicht (§. 4), sind alle Staatsbürger oder
Mitglieder des Staates, physische und mora-
lische a), dem Willen des Staatsoberherrn
unterworfen b). Daher heiſsen sie, in solchem
Verhältniſs zu ihm, Unterthanen c).

a) Keine Gesellschaft, auch die Kirche nicht, kann einen
Staat im Staate (Statum in Statu) bilden, d. h. ihre
Wirksamkeit der Staatsregierung entzichen.
b) Nicht abhängig von eigener Einsicht, darf der Gehor-
sum
der Einzelnen seyn, im Verhaltniſs zu Verfügun-
gen des Regenten. Aber durch bescheidene Vorstellung,
darf das eigene Urtheil demselben vorgetragen werden.
c) Untergebene, in Beziehung auf Staatsbehörden.
§. 193.
Verschiedenheit der Stande.

Eine Ungleichheit der Stände, nichts
weniger als Bedingung des Staatszweckes a),
hat sich auch in Teutschland, schon in dem
ersten bekannten Zeitraum b), in die Staats-
verfassung eingeschlichen, und sogar Un-
gleichheit der Rechte
erzeugt. In dieser
Hinsicht bildete sich, nach und nach, eine
dreifache Abtheilung (Standesclassen).
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terschied der Stände
, bezieht sich auf
Staatsbürgerschaft überhaupt; die an-

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[295/0319] Die Staatsbürger und Unterthanen. znsetzen und auszuführen. In dieser Hin- sicht (§. 4), sind alle Staatsbürger oder Mitglieder des Staates, physische und mora- lische a), dem Willen des Staatsoberherrn unterworfen b). Daher heiſsen sie, in solchem Verhältniſs zu ihm, Unterthanen c). a⁾ Keine Gesellschaft, auch die Kirche nicht, kann einen Staat im Staate (Statum in Statu) bilden, d. h. ihre Wirksamkeit der Staatsregierung entzichen. b⁾ Nicht abhängig von eigener Einsicht, darf der Gehor- sum der Einzelnen seyn, im Verhaltniſs zu Verfügun- gen des Regenten. Aber durch bescheidene Vorstellung, darf das eigene Urtheil demselben vorgetragen werden. c⁾ Untergebene, in Beziehung auf Staatsbehörden. §. 193. Verschiedenheit der Stande. Eine Ungleichheit der Stände, nichts weniger als Bedingung des Staatszweckes a), hat sich auch in Teutschland, schon in dem ersten bekannten Zeitraum b), in die Staats- verfassung eingeschlichen, und sogar Un- gleichheit der Rechte erzeugt. In dieser Hinsicht bildete sich, nach und nach, eine dreifache Abtheilung (Standesclassen). Die erste, als der eigentlich sogenannte Un- terschied der Stände, bezieht sich auf Staatsbürgerschaft überhaupt; die an-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/319>, abgerufen am 21.11.2024.