Sinn; und zwar, so weit es aus der Natur der Staatsgesellschaft fliesst, allgemeines oder natürliches Staatsrechta) (jus publ. universale s. naturale), in dem Gegen- satz des positiven. II) Das Staatsrecht im engern oder eigentlichen Sinn, beschäf- tigt sich theils mit der Grundverfassung des Staates, theils mit der Staatsverwaltung. Daher dessen Eintheilung, in Verfassungs- recht und Verwaltungsrechtb). III) Jede Staatsgewalt hat Grenzen, entweder natürliche oder positive (verfassungsmäsige), oder von beiden Arten. Daher muss in je- dem Staat ein Staatsrecht bestehen, und die- sem ein blinder oder bloss leidender Gehor- sam (obedientia mere passiva) fremd seyn c). Vertragmäsig kann noch ausdrücklich das Recht des Volkes festgesetzt seyn, über sein Interesse bei der Verfassung und Verwaltung des Staates, auf bestimmte Art selbst zu wachen.
a) Lehr- und Handbücher, von Burlamaqui, Scheide- mantel, Lampredi, Schlözer, Heydenreich, Schmalz, Hoffbauer, v. Eggers, v. Haller, Leister, u. A. Pütters Literatur des teutschen Staatsr. II. 372. 381. Klübers neue Literatur des teutsch. Staatsr. §. 663. 673.
b) Einige begreifen auch das gesammte Völkerrecht eines bestimmten Staates, unter dem Staatsrecht. Diese thei- len daher das Staatsrecht in inneres oder inländisches
Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen,
Sinn; und zwar, so weit es aus der Natur der Staatsgesellschaft flieſst, allgemeines oder natürliches Staatsrechta) (jus publ. universale s. naturale), in dem Gegen- satz des positiven. II) Das Staatsrecht im engern oder eigentlichen Sinn, beschäf- tigt sich theils mit der Grundverfassung des Staates, theils mit der Staatsverwaltung. Daher dessen Eintheilung, in Verfassungs- recht und Verwaltungsrechtb). III) Jede Staatsgewalt hat Grenzen, entweder natürliche oder positive (verfassungsmäsige), oder von beiden Arten. Daher muſs in je- dem Staat ein Staatsrecht bestehen, und die- sem ein blinder oder bloſs leidender Gehor- sam (obedientia mere passiva) fremd seyn c). Vertragmäsig kann noch ausdrücklich das Recht des Volkes festgesetzt seyn, über sein Interesse bei der Verfassung und Verwaltung des Staates, auf bestimmte Art selbst zu wachen.
a) Lehr- und Handbücher, von Burlamaqui, Scheide- mantel, Lampredi, Schlözer, Heydenreich, Schmalz, Hoffbauer, v. Eggers, v. Haller, Leister, u. A. Pütters Literatur des teutschen Staatsr. II. 372. 381. Klübers neue Literatur des teutsch. Staatsr. §. 663. 673.
b) Einige begreifen auch das gesammte Völkerrecht eines bestimmten Staates, unter dem Staatsrecht. Diese thei- len daher das Staatsrecht in inneres oder inländisches
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0032"n="8"/><fwplace="top"type="header">Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen,</fw><lb/>
Sinn; und zwar, so weit es aus der Natur<lb/>
der Staatsgesellschaft flieſst, <hirendition="#g">allgemeines</hi><lb/>
oder <hirendition="#g">natürliches Staatsrecht</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>) (jus<lb/>
publ. universale s. naturale), in dem Gegen-<lb/>
satz des <hirendition="#g">positiven</hi>. II) Das <hirendition="#g">Staatsrecht</hi><lb/>
im engern oder eigentlichen Sinn, beschäf-<lb/>
tigt sich theils mit der Grundverfassung des<lb/>
Staates, theils mit der Staatsverwaltung.<lb/>
Daher dessen Eintheilung, in <hirendition="#g">Verfassungs-<lb/>
recht</hi> und <hirendition="#g">Verwaltungsrecht</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>). III)<lb/>
Jede Staatsgewalt hat <hirendition="#g">Grenzen</hi>, entweder<lb/>
natürliche oder positive (verfassungsmäsige),<lb/>
oder von beiden Arten. Daher muſs in je-<lb/>
dem Staat ein Staatsrecht bestehen, und die-<lb/>
sem ein blinder oder bloſs leidender Gehor-<lb/>
sam (obedientia mere passiva) fremd seyn <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>).<lb/>
Vertragmäsig kann noch ausdrücklich das<lb/>
Recht des <hirendition="#g">Volkes</hi> festgesetzt seyn, über sein<lb/>
Interesse bei der Verfassung und Verwaltung<lb/>
des Staates, auf bestimmte Art selbst zu<lb/><hirendition="#g">wachen</hi>.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Lehr- und Handbücher, von <hirendition="#k">Burlamaqui, Scheide-<lb/>
mantel, Lampredi, Schlözer, Heydenreich,<lb/>
Schmalz, Hoffbauer</hi>, v. <hirendition="#k">Eggers</hi>, v. <hirendition="#k">Haller,<lb/>
Leister</hi>, u. A. <hirendition="#k">Pütters</hi> Literatur des teutschen<lb/>
Staatsr. II. 372. 381. <hirendition="#k">Klübers</hi> neue Literatur des<lb/>
teutsch. Staatsr. §. 663. 673.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Einige begreifen auch das gesammte Völkerrecht eines<lb/>
bestimmten Staates, unter dem Staatsrecht. Diese thei-<lb/>
len daher das Staatsrecht in <hirendition="#i">inneres</hi> oder inländisches<lb/></note></div></div></div></body></text></TEI>
[8/0032]
Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen,
Sinn; und zwar, so weit es aus der Natur
der Staatsgesellschaft flieſst, allgemeines
oder natürliches Staatsrecht a) (jus
publ. universale s. naturale), in dem Gegen-
satz des positiven. II) Das Staatsrecht
im engern oder eigentlichen Sinn, beschäf-
tigt sich theils mit der Grundverfassung des
Staates, theils mit der Staatsverwaltung.
Daher dessen Eintheilung, in Verfassungs-
recht und Verwaltungsrecht b). III)
Jede Staatsgewalt hat Grenzen, entweder
natürliche oder positive (verfassungsmäsige),
oder von beiden Arten. Daher muſs in je-
dem Staat ein Staatsrecht bestehen, und die-
sem ein blinder oder bloſs leidender Gehor-
sam (obedientia mere passiva) fremd seyn c).
Vertragmäsig kann noch ausdrücklich das
Recht des Volkes festgesetzt seyn, über sein
Interesse bei der Verfassung und Verwaltung
des Staates, auf bestimmte Art selbst zu
wachen.
a⁾ Lehr- und Handbücher, von Burlamaqui, Scheide-
mantel, Lampredi, Schlözer, Heydenreich,
Schmalz, Hoffbauer, v. Eggers, v. Haller,
Leister, u. A. Pütters Literatur des teutschen
Staatsr. II. 372. 381. Klübers neue Literatur des
teutsch. Staatsr. §. 663. 673.
b⁾ Einige begreifen auch das gesammte Völkerrecht eines
bestimmten Staates, unter dem Staatsrecht. Diese thei-
len daher das Staatsrecht in inneres oder inländisches
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/32>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.