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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen,
Sinn; und zwar, so weit es aus der Natur
der Staatsgesellschaft fliesst, allgemeines
oder natürliches Staatsrecht a) (jus
publ. universale s. naturale), in dem Gegen-
satz des positiven. II) Das Staatsrecht
im engern oder eigentlichen Sinn, beschäf-
tigt sich theils mit der Grundverfassung des
Staates, theils mit der Staatsverwaltung.
Daher dessen Eintheilung, in Verfassungs-
recht
und Verwaltungsrecht b). III)
Jede Staatsgewalt hat Grenzen, entweder
natürliche oder positive (verfassungsmäsige),
oder von beiden Arten. Daher muss in je-
dem Staat ein Staatsrecht bestehen, und die-
sem ein blinder oder bloss leidender Gehor-
sam (obedientia mere passiva) fremd seyn c).
Vertragmäsig kann noch ausdrücklich das
Recht des Volkes festgesetzt seyn, über sein
Interesse bei der Verfassung und Verwaltung
des Staates, auf bestimmte Art selbst zu
wachen.

a) Lehr- und Handbücher, von Burlamaqui, Scheide-
mantel, Lampredi, Schlözer, Heydenreich,
Schmalz, Hoffbauer
, v. Eggers, v. Haller,
Leister
, u. A. Pütters Literatur des teutschen
Staatsr. II. 372. 381. Klübers neue Literatur des
teutsch. Staatsr. §. 663. 673.
b) Einige begreifen auch das gesammte Völkerrecht eines
bestimmten Staates, unter dem Staatsrecht. Diese thei-
len daher das Staatsrecht in inneres oder inländisches

Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen,
Sinn; und zwar, so weit es aus der Natur
der Staatsgesellschaft flieſst, allgemeines
oder natürliches Staatsrecht a) (jus
publ. universale s. naturale), in dem Gegen-
satz des positiven. II) Das Staatsrecht
im engern oder eigentlichen Sinn, beschäf-
tigt sich theils mit der Grundverfassung des
Staates, theils mit der Staatsverwaltung.
Daher dessen Eintheilung, in Verfassungs-
recht
und Verwaltungsrecht b). III)
Jede Staatsgewalt hat Grenzen, entweder
natürliche oder positive (verfassungsmäsige),
oder von beiden Arten. Daher muſs in je-
dem Staat ein Staatsrecht bestehen, und die-
sem ein blinder oder bloſs leidender Gehor-
sam (obedientia mere passiva) fremd seyn c).
Vertragmäsig kann noch ausdrücklich das
Recht des Volkes festgesetzt seyn, über sein
Interesse bei der Verfassung und Verwaltung
des Staates, auf bestimmte Art selbst zu
wachen.

a) Lehr- und Handbücher, von Burlamaqui, Scheide-
mantel, Lampredi, Schlözer, Heydenreich,
Schmalz, Hoffbauer
, v. Eggers, v. Haller,
Leister
, u. A. Pütters Literatur des teutschen
Staatsr. II. 372. 381. Klübers neue Literatur des
teutsch. Staatsr. §. 663. 673.
b) Einige begreifen auch das gesammte Völkerrecht eines
bestimmten Staates, unter dem Staatsrecht. Diese thei-
len daher das Staatsrecht in inneres oder inländisches
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[8/0032] Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen, Sinn; und zwar, so weit es aus der Natur der Staatsgesellschaft flieſst, allgemeines oder natürliches Staatsrecht a) (jus publ. universale s. naturale), in dem Gegen- satz des positiven. II) Das Staatsrecht im engern oder eigentlichen Sinn, beschäf- tigt sich theils mit der Grundverfassung des Staates, theils mit der Staatsverwaltung. Daher dessen Eintheilung, in Verfassungs- recht und Verwaltungsrecht b). III) Jede Staatsgewalt hat Grenzen, entweder natürliche oder positive (verfassungsmäsige), oder von beiden Arten. Daher muſs in je- dem Staat ein Staatsrecht bestehen, und die- sem ein blinder oder bloſs leidender Gehor- sam (obedientia mere passiva) fremd seyn c). Vertragmäsig kann noch ausdrücklich das Recht des Volkes festgesetzt seyn, über sein Interesse bei der Verfassung und Verwaltung des Staates, auf bestimmte Art selbst zu wachen. a⁾ Lehr- und Handbücher, von Burlamaqui, Scheide- mantel, Lampredi, Schlözer, Heydenreich, Schmalz, Hoffbauer, v. Eggers, v. Haller, Leister, u. A. Pütters Literatur des teutschen Staatsr. II. 372. 381. Klübers neue Literatur des teutsch. Staatsr. §. 663. 673. b⁾ Einige begreifen auch das gesammte Völkerrecht eines bestimmten Staates, unter dem Staatsrecht. Diese thei- len daher das Staatsrecht in inneres oder inländisches

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/32>, abgerufen am 03.12.2024.