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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. II. Cap.
§. 194.
Fortsetzung.

Nothwendig und natürlich ist die Ab-
theilung der Staatsgenossen, in dem weitern
Sinn, in Souverain und Volk a), dieses
als Inbegriff der Bürger, in dem Verhältniss
zu dem Oberherrn. Die einzelnen Bürger,
sind Unterthanen; und die Masse aller
Einwohner des Staatsgebietes, bildet die Na-
tion
. Das Staatsinteresse lässt zu, dass,
in Erbstaaten, die Mitglieder des Regenten-
hauses als eine höhere Classe ausgezeich-
net werden. Im übrigen erkennt es, mit
Verschmähung jeder Art von Aristokratis-
mus, nur den Adel des persönlichen
Verdienstes
, bei den gleich gebohrnen
Staatsgenossen; indem "es dem Kind nicht
"verleiht, was dem Vater, der Träghait nicht,
"was dem Fleiss, dem Vorurtheil nicht, was
"dem Genie, das heisst, dem privilegirten
"Welt- und Naturadel gebührt, der an Racen
"und Kasten nicht gebunden ist" b). Das
allgemeine Recht fordert Rechts-
gleichheit
(Isonomie) aller Untertha-
nen
, und wenn bevorrechtete Geburtstände
an sich schon nichts weniger als nothwen-
dige
Uebel sind c), so ist gewiss, dass wer

II. Th. II. Cap.
§. 194.
Fortsetzung.

Nothwendig und natürlich ist die Ab-
theilung der Staatsgenossen, in dem weitern
Sinn, in Souverain und Volk a), dieses
als Inbegriff der Bürger, in dem Verhältniſs
zu dem Oberherrn. Die einzelnen Bürger,
sind Unterthanen; und die Masse aller
Einwohner des Staatsgebietes, bildet die Na-
tion
. Das Staatsinteresse läſst zu, daſs,
in Erbstaaten, die Mitglieder des Regenten-
hauses als eine höhere Classe ausgezeich-
net werden. Im übrigen erkennt es, mit
Verschmähung jeder Art von Aristokratis-
mus, nur den Adel des persönlichen
Verdienstes
, bei den gleich gebohrnen
Staatsgenossen; indem „es dem Kind nicht
„verleiht, was dem Vater, der Träghait nicht,
„was dem Fleiſs, dem Vorurtheil nicht, was
„dem Genie, das heiſst, dem privilegirten
„Welt- und Naturadel gebührt, der an Racen
„und Kasten nicht gebunden ist“ b). Das
allgemeine Recht fordert Rechts-
gleichheit
(Isonomie) aller Untertha-
nen
, und wenn bevorrechtete Geburtstände
an sich schon nichts weniger als nothwen-
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[298/0322] II. Th. II. Cap. §. 194. Fortsetzung. Nothwendig und natürlich ist die Ab- theilung der Staatsgenossen, in dem weitern Sinn, in Souverain und Volk a), dieses als Inbegriff der Bürger, in dem Verhältniſs zu dem Oberherrn. Die einzelnen Bürger, sind Unterthanen; und die Masse aller Einwohner des Staatsgebietes, bildet die Na- tion. Das Staatsinteresse läſst zu, daſs, in Erbstaaten, die Mitglieder des Regenten- hauses als eine höhere Classe ausgezeich- net werden. Im übrigen erkennt es, mit Verschmähung jeder Art von Aristokratis- mus, nur den Adel des persönlichen Verdienstes, bei den gleich gebohrnen Staatsgenossen; indem „es dem Kind nicht „verleiht, was dem Vater, der Träghait nicht, „was dem Fleiſs, dem Vorurtheil nicht, was „dem Genie, das heiſst, dem privilegirten „Welt- und Naturadel gebührt, der an Racen „und Kasten nicht gebunden ist“ b). Das allgemeine Recht fordert Rechts- gleichheit (Isonomie) aller Untertha- nen, und wenn bevorrechtete Geburtstände an sich schon nichts weniger als nothwen- dige Uebel sind c), so ist gewiſs, daſs wer

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/322>, abgerufen am 22.11.2024.