sichere Merkmal der persönlichen Unter- würfigkeit gegen den Staat, ist die unzwei- deutige, rechtmäsige Anerkennung der Staatshoheit. Diese kann auf zweifache Art geschehen: ausdrücklich, durch aus- drücklichen UnterwerfungsVertrag, der ge- wöhnlich in einen HuldigungsAct eingekleidet wird; stillschweigend, indem man die Ausübung der Staatshoheit sich gefallen lässt.
a) J. F. v. Tröltsch, in Siebenkels Beitr. I. 122. III. 161. IV. 87. 138.
§. 206. Fortsetzung.
Der Beweis der persönlichen Unter- würfigkeit gegen den Staat, kann also zwei- fach geführt werden: einmal, durch Beglau- bigung einer rechtmäsig geschehenen aus- drücklichen Anerkennung der Staatsho- heit a), insbesondere einer wahren Staatshul- digung; anderns, durch Beglaubigung still- schweigend geschehener Anerkennung, also durch glaubwürdige Anzeige solcher Hand- lungen, aus welchen hervorgeht, dass die Ausübung der wesentlichen und allgemeinen Hoheitsrechte rechtmäsig und wirklich sey anerkannt worden. Die letzte Beweisart, ob-
Die Staatsbürger und Unterthanen.
sichere Merkmal der persönlichen Unter- würfigkeit gegen den Staat, ist die unzwei- deutige, rechtmäsige Anerkennung der Staatshoheit. Diese kann auf zweifache Art geschehen: ausdrücklich, durch aus- drücklichen UnterwerfungsVertrag, der ge- wöhnlich in einen HuldigungsAct eingekleidet wird; stillschweigend, indem man die Ausübung der Staatshoheit sich gefallen läſst.
a) J. F. v. Tröltsch, in Siebenkels Beitr. I. 122. III. 161. IV. 87. 138.
§. 206. Fortsetzung.
Der Beweis der persönlichen Unter- würfigkeit gegen den Staat, kann also zwei- fach geführt werden: einmal, durch Beglau- bigung einer rechtmäsig geschehenen aus- drücklichen Anerkennung der Staatsho- heit a), insbesondere einer wahren Staatshul- digung; anderns, durch Beglaubigung still- schweigend geschehener Anerkennung, also durch glaubwürdige Anzeige solcher Hand- lungen, aus welchen hervorgeht, daſs die Ausübung der wesentlichen und allgemeinen Hoheitsrechte rechtmäsig und wirklich sey anerkannt worden. Die letzte Beweisart, ob-
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[319/0343]
Die Staatsbürger und Unterthanen.
sichere Merkmal der persönlichen Unter-
würfigkeit gegen den Staat, ist die unzwei-
deutige, rechtmäsige Anerkennung der
Staatshoheit. Diese kann auf zweifache
Art geschehen: ausdrücklich, durch aus-
drücklichen UnterwerfungsVertrag, der ge-
wöhnlich in einen HuldigungsAct eingekleidet
wird; stillschweigend, indem man die
Ausübung der Staatshoheit sich gefallen läſst.
a⁾ J. F. v. Tröltsch, in Siebenkels Beitr. I. 122. III.
161. IV. 87. 138.
§. 206.
Fortsetzung.
Der Beweis der persönlichen Unter-
würfigkeit gegen den Staat, kann also zwei-
fach geführt werden: einmal, durch Beglau-
bigung einer rechtmäsig geschehenen aus-
drücklichen Anerkennung der Staatsho-
heit a), insbesondere einer wahren Staatshul-
digung; anderns, durch Beglaubigung still-
schweigend geschehener Anerkennung, also
durch glaubwürdige Anzeige solcher Hand-
lungen, aus welchen hervorgeht, daſs die
Ausübung der wesentlichen und allgemeinen
Hoheitsrechte rechtmäsig und wirklich sey
anerkannt worden. Die letzte Beweisart, ob-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/343>, abgerufen am 22.11.2024.
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