(wovon §. 209) Anerkennung derselben. Eine ausdrückliche Anerkennung, liegt in der Staatshuldigungc) (homagium, tes- sera subjectionis civilis), einem feierlichen, meist eidlichen, Versprechen der Unterthan- pflicht. Sie ist entweder vollständig oder allgemein (homagium plenum s. universale), oder unvollständig oder particulär (mi- nus plenum s. particulare), je nachdem sie entweder in Ansehung der Person und des Grundeigenthums zugleich, oder bloss in Hin- sicht auf den Gutsbesitz in dem Staatsgebiet, geleistet wird d). Sie unterscheidet sich von andern Verpflichtungsarten, die z. B. auf Lehn-, Schutz-, Cent, Gerichts- oder Guts- herrlichkeit (Ablegung der Lehnpflicht, Lehn- huldigung oder vassallagium der Vassallen, Patrimonial- oder Erbhuldigung der Patrimonialpflichtigen, und Erbeid oder Erb- pflicht, junamentum assecurationis, der Eigenhörigen), oder auf Bürgerpflicht (Bür- gereid) sich beziehen e). Die vorläufige oder Eventual Huldigung, wird den Succes- sionsBerechtigten, z. B. dem RegierungsNach- folger, Mitbelehnten, Erbverbrüderten, An- warter u. d., für seinen künftigen Successions- Fall geleistet f). Sie ist also kein Merkmal der gegenwärtigen Unterwürfigkeit.
II. Th. II. Cap.
(wovon §. 209) Anerkennung derselben. Eine ausdrückliche Anerkennung, liegt in der Staatshuldigungc) (homagium, tes- sera subjectionis civilis), einem feierlichen, meist eidlichen, Versprechen der Unterthan- pflicht. Sie ist entweder vollständig oder allgemein (homagium plenum s. universale), oder unvollständig oder particulär (mi- nus plenum s. particulare), je nachdem sie entweder in Ansehung der Person und des Grundeigenthums zugleich, oder bloſs in Hin- sicht auf den Gutsbesitz in dem Staatsgebiet, geleistet wird d). Sie unterscheidet sich von andern Verpflichtungsarten, die z. B. auf Lehn-, Schutz-, Cent, Gerichts- oder Guts- herrlichkeit (Ablegung der Lehnpflicht, Lehn- huldigung oder vassallagium der Vassallen, Patrimonial- oder Erbhuldigung der Patrimonialpflichtigen, und Erbeid oder Erb- pflicht, junamentum assecurationis, der Eigenhörigen), oder auf Bürgerpflicht (Bür- gereid) sich beziehen e). Die vorläufige oder Eventual Huldigung, wird den Succes- sionsBerechtigten, z. B. dem RegierungsNach- folger, Mitbelehnten, Erbverbrüderten, An- warter u. d., für seinen künftigen Successions- Fall geleistet f). Sie ist also kein Merkmal der gegenwärtigen Unterwürfigkeit.
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II. Th. II. Cap.
(wovon §. 209) Anerkennung derselben.
Eine ausdrückliche Anerkennung, liegt in
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sera subjectionis civilis), einem feierlichen,
meist eidlichen, Versprechen der Unterthan-
pflicht. Sie ist entweder vollständig oder
allgemein (homagium plenum s. universale),
oder unvollständig oder particulär (mi-
nus plenum s. particulare), je nachdem sie
entweder in Ansehung der Person und des
Grundeigenthums zugleich, oder bloſs in Hin-
sicht auf den Gutsbesitz in dem Staatsgebiet,
geleistet wird d). Sie unterscheidet sich von
andern Verpflichtungsarten, die z. B. auf
Lehn-, Schutz-, Cent, Gerichts- oder Guts-
herrlichkeit (Ablegung der Lehnpflicht, Lehn-
huldigung oder vassallagium der Vassallen,
Patrimonial- oder Erbhuldigung der
Patrimonialpflichtigen, und Erbeid oder Erb-
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Eigenhörigen), oder auf Bürgerpflicht (Bür-
gereid) sich beziehen e). Die vorläufige
oder Eventual Huldigung, wird den Succes-
sionsBerechtigten, z. B. dem RegierungsNach-
folger, Mitbelehnten, Erbverbrüderten, An-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/346>, abgerufen am 21.11.2024.
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