Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

Hülfwissenschaften, Methode.
Rechten gegen auswärtige Staaten. So fern
es 1) sich beschränkt auf das staatsrechtliche
Verhältniss der Bundesgenossen, als solcher,
unter sich, heisst es Bundesrecht a); 2)
Staatsrecht der souverainen Bun-
desstaaten
hingegen, so weit die wech-
selseitigen, vollkommenen Rechte der re-
gierenden und der untergeordneten Subjecte
in den SouverainStaaten des Bundes, sein
Gegenstand sind. Dieses kann sich entwe-
der auf die Bundesstaaten überhaupt be-
ziehen (gemeines, commune), oder nur
auf einen einzelnen derselben einschrän-
ken (besonderes, speciale).

a) Das Bundesrecht, kann als Völkerrecht betrachtet werden
(§. 9. IV.), wegen der Unabhängigkeit der Bundes-
staaten.
§. 8.
Unterschied des Staatsrechtes,
1) von dem Völkerrecht.

Das Staatsrecht in dem engern Sinn (§.
5), ist wesentlich unterschieden von dem
Völkerrecht. Betrachtet man mehrere
unabhängige Staaten nach ihrem gegenseiti-
gen Verhältniss, so führen sie den Namen

Hülfwissenschaften, Methode.
Rechten gegen auswärtige Staaten. So fern
es 1) sich beschränkt auf das staatsrechtliche
Verhältniſs der Bundesgenossen, als solcher,
unter sich, heiſst es Bundesrecht a); 2)
Staatsrecht der souverainen Bun-
desstaaten
hingegen, so weit die wech-
selseitigen, vollkommenen Rechte der re-
gierenden und der untergeordneten Subjecte
in den SouverainStaaten des Bundes, sein
Gegenstand sind. Dieses kann sich entwe-
der auf die Bundesstaaten überhaupt be-
ziehen (gemeines, commune), oder nur
auf einen einzelnen derselben einschrän-
ken (besonderes, speciale).

a) Das Bundesrecht, kann als Völkerrecht betrachtet werden
(§. 9. IV.), wegen der Unabhängigkeit der Bundes-
staaten.
§. 8.
Unterschied des Staatsrechtes,
1) von dem Völkerrecht.

Das Staatsrecht in dem engern Sinn (§.
5), ist wesentlich unterschieden von dem
Völkerrecht. Betrachtet man mehrere
unabhängige Staaten nach ihrem gegenseiti-
gen Verhältniſs, so führen sie den Namen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0035" n="11"/><fw place="top" type="header">Hülfwissenschaften, Methode.</fw><lb/>
Rechten gegen auswärtige Staaten. So fern<lb/>
es 1) sich beschränkt auf das staatsrechtliche<lb/>
Verhältni&#x017F;s der Bundesgenossen, als solcher,<lb/>
unter sich, hei&#x017F;st es <hi rendition="#g">Bundesrecht</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>); 2)<lb/><hi rendition="#g">Staatsrecht der souverainen Bun-<lb/>
desstaaten</hi> hingegen, so weit die wech-<lb/>
selseitigen, vollkommenen Rechte der re-<lb/>
gierenden und der untergeordneten Subjecte<lb/>
in den SouverainStaaten des Bundes, sein<lb/>
Gegenstand sind. Dieses kann sich entwe-<lb/>
der auf die Bundesstaaten <hi rendition="#g">überhaupt</hi> be-<lb/>
ziehen (<hi rendition="#g">gemeines</hi>, commune), oder nur<lb/>
auf einen <hi rendition="#g">einzelnen</hi> derselben einschrän-<lb/>
ken (<hi rendition="#g">besonderes</hi>, speciale).</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">Das <hi rendition="#i">Bundesrecht</hi>, kann als <hi rendition="#i">Völkerrecht</hi> betrachtet werden<lb/>
(§. 9. IV.), wegen der Unabhängigkeit der Bundes-<lb/>
staaten.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 8.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Unterschied des Staatsrechtes</hi></hi>,<lb/>
1) <hi rendition="#i">von dem Völkerrecht</hi>.</head><lb/>
            <p>Das Staatsrecht in dem engern Sinn (§.<lb/>
5), ist wesentlich unterschieden von dem<lb/><hi rendition="#g">Völkerrecht</hi>. Betrachtet man mehrere<lb/>
unabhängige Staaten nach ihrem gegenseiti-<lb/>
gen Verhältni&#x017F;s, so führen sie den Namen<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[11/0035] Hülfwissenschaften, Methode. Rechten gegen auswärtige Staaten. So fern es 1) sich beschränkt auf das staatsrechtliche Verhältniſs der Bundesgenossen, als solcher, unter sich, heiſst es Bundesrecht a); 2) Staatsrecht der souverainen Bun- desstaaten hingegen, so weit die wech- selseitigen, vollkommenen Rechte der re- gierenden und der untergeordneten Subjecte in den SouverainStaaten des Bundes, sein Gegenstand sind. Dieses kann sich entwe- der auf die Bundesstaaten überhaupt be- ziehen (gemeines, commune), oder nur auf einen einzelnen derselben einschrän- ken (besonderes, speciale). a⁾ Das Bundesrecht, kann als Völkerrecht betrachtet werden (§. 9. IV.), wegen der Unabhängigkeit der Bundes- staaten. §. 8. Unterschied des Staatsrechtes, 1) von dem Völkerrecht. Das Staatsrecht in dem engern Sinn (§. 5), ist wesentlich unterschieden von dem Völkerrecht. Betrachtet man mehrere unabhängige Staaten nach ihrem gegenseiti- gen Verhältniſs, so führen sie den Namen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/35
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/35>, abgerufen am 23.11.2024.