Rechten gegen auswärtige Staaten. So fern es 1) sich beschränkt auf das staatsrechtliche Verhältniss der Bundesgenossen, als solcher, unter sich, heisst es Bundesrechta); 2) Staatsrecht der souverainen Bun- desstaaten hingegen, so weit die wech- selseitigen, vollkommenen Rechte der re- gierenden und der untergeordneten Subjecte in den SouverainStaaten des Bundes, sein Gegenstand sind. Dieses kann sich entwe- der auf die Bundesstaaten überhaupt be- ziehen (gemeines, commune), oder nur auf einen einzelnen derselben einschrän- ken (besonderes, speciale).
a) Das Bundesrecht, kann als Völkerrecht betrachtet werden (§. 9. IV.), wegen der Unabhängigkeit der Bundes- staaten.
§. 8. Unterschied des Staatsrechtes, 1) von dem Völkerrecht.
Das Staatsrecht in dem engern Sinn (§. 5), ist wesentlich unterschieden von dem Völkerrecht. Betrachtet man mehrere unabhängige Staaten nach ihrem gegenseiti- gen Verhältniss, so führen sie den Namen
Hülfwissenschaften, Methode.
Rechten gegen auswärtige Staaten. So fern es 1) sich beschränkt auf das staatsrechtliche Verhältniſs der Bundesgenossen, als solcher, unter sich, heiſst es Bundesrechta); 2) Staatsrecht der souverainen Bun- desstaaten hingegen, so weit die wech- selseitigen, vollkommenen Rechte der re- gierenden und der untergeordneten Subjecte in den SouverainStaaten des Bundes, sein Gegenstand sind. Dieses kann sich entwe- der auf die Bundesstaaten überhaupt be- ziehen (gemeines, commune), oder nur auf einen einzelnen derselben einschrän- ken (besonderes, speciale).
a) Das Bundesrecht, kann als Völkerrecht betrachtet werden (§. 9. IV.), wegen der Unabhängigkeit der Bundes- staaten.
§. 8. Unterschied des Staatsrechtes, 1) von dem Völkerrecht.
Das Staatsrecht in dem engern Sinn (§. 5), ist wesentlich unterschieden von dem Völkerrecht. Betrachtet man mehrere unabhängige Staaten nach ihrem gegenseiti- gen Verhältniſs, so führen sie den Namen
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[11/0035]
Hülfwissenschaften, Methode.
Rechten gegen auswärtige Staaten. So fern
es 1) sich beschränkt auf das staatsrechtliche
Verhältniſs der Bundesgenossen, als solcher,
unter sich, heiſst es Bundesrecht a); 2)
Staatsrecht der souverainen Bun-
desstaaten hingegen, so weit die wech-
selseitigen, vollkommenen Rechte der re-
gierenden und der untergeordneten Subjecte
in den SouverainStaaten des Bundes, sein
Gegenstand sind. Dieses kann sich entwe-
der auf die Bundesstaaten überhaupt be-
ziehen (gemeines, commune), oder nur
auf einen einzelnen derselben einschrän-
ken (besonderes, speciale).
a⁾ Das Bundesrecht, kann als Völkerrecht betrachtet werden
(§. 9. IV.), wegen der Unabhängigkeit der Bundes-
staaten.
§. 8.
Unterschied des Staatsrechtes,
1) von dem Völkerrecht.
Das Staatsrecht in dem engern Sinn (§.
5), ist wesentlich unterschieden von dem
Völkerrecht. Betrachtet man mehrere
unabhängige Staaten nach ihrem gegenseiti-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/35>, abgerufen am 23.11.2024.
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