durch die übrigen Beweisthümer geführt wird. Daher beweisen, 1) die StaatsServituten nicht für eine allgemeine Staatshoheit des Berechtigten c), z. B. Blutbann, Cent oder Fraisch in fremdem Gebiet d); denn Staats- dienstbarkeiten sind Ausnahmen von der Re- gel, und das Ganze der Staatshoheit, als un- theilbares Recht e), kann einem Souverain in einem fremden Staatsgebiet nicht zustehen f). 2) Verleihbare Regalien, verliehen an Landsassen, insbesondere ansehnliche Grund- eigenthümer, oder Gemeinheiten, mit Sub- ordination gegen die Staatshoheit (§. 101), begründen nicht eine Staatshoheit der Pri- vilegirten g).
a) v. Roths Staatsr. d. Reichslande, I. 87. -- Andere begnügen sich mit dem Besitze der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt. Geisler de landsassiatu, 196 --213. 217. -- Oder mit dem Besitze der gesetzgeben- den Gewalt, Gerichtbarkeit, Fiscalgerechtigkeit, Heer- folge u des Steuerrechtes. Heumann diss. cit. §. 52. de Cramer T. II. obs. 623. -- Oder mit der gesetz- gehenden, "oberhauptlichen" und oberrichterlichen Gewalt. Majers weltl. Staatsr. III. 45. -- Oder mit der Ausübung der höchsten Gerichtbarkeit. Strube, IV. 142. -- Oder mit dem Majestatsrecht in geistl. Sa- chen (jus circa sacra). Strube, IV. 161 ff. Dagegen s. Westphais Staatsr. 574. -- Oder mit der blossen Civil- oder PolizeiGerichtbarkeit. v. Epplen a. a. O. 65 ff.
II. Th. II. Cap.
durch die übrigen Beweisthümer geführt wird. Daher beweisen, 1) die StaatsServituten nicht für eine allgemeine Staatshoheit des Berechtigten c), z. B. Blutbann, Cent oder Fraisch in fremdem Gebiet d); denn Staats- dienstbarkeiten sind Ausnahmen von der Re- gel, und das Ganze der Staatshoheit, als un- theilbares Recht e), kann einem Souverain in einem fremden Staatsgebiet nicht zustehen f). 2) Verleihbare Regalien, verliehen an Landsassen, insbesondere ansehnliche Grund- eigenthümer, oder Gemeinheiten, mit Sub- ordination gegen die Staatshoheit (§. 101), begründen nicht eine Staatshoheit der Pri- vilegirten g).
a) v. Roths Staatsr. d. Reichslande, I. 87. — Andere begnügen sich mit dem Besitze der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt. Geisler de landsassiatu, 196 —213. 217. — Oder mit dem Besitze der gesetzgeben- den Gewalt, Gerichtbarkeit, Fiscalgerechtigkeit, Heer- folge u des Steuerrechtes. Heumann diss. cit. §. 52. de Cramer T. II. obs. 623. — Oder mit der gesetz- gehenden, „oberhauptlichen“ und oberrichterlichen Gewalt. Majers weltl. Staatsr. III. 45. — Oder mit der Ausübung der höchsten Gerichtbarkeit. Strube, IV. 142. — Oder mit dem Majestatsrecht in geistl. Sa- chen (jus circa sacra). Strube, IV. 161 ff. Dagegen s. Westphais Staatsr. 574. — Oder mit der blossen Civil- oder PolizeiGerichtbarkeit. v. Epplen a. a. O. 65 ff.
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II. Th. II. Cap.
durch die übrigen Beweisthümer geführt wird.
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Fraisch in fremdem Gebiet d); denn Staats-
dienstbarkeiten sind Ausnahmen von der Re-
gel, und das Ganze der Staatshoheit, als un-
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einem fremden Staatsgebiet nicht zustehen f).
2) Verleihbare Regalien, verliehen an
Landsassen, insbesondere ansehnliche Grund-
eigenthümer, oder Gemeinheiten, mit Sub-
ordination gegen die Staatshoheit (§. 101),
begründen nicht eine Staatshoheit der Pri-
vilegirten g).
a⁾ v. Roths Staatsr. d. Reichslande, I. 87. — Andere
begnügen sich mit dem Besitze der gesetzgebenden und
vollziehenden Gewalt. Geisler de landsassiatu, 196
—213. 217. — Oder mit dem Besitze der gesetzgeben-
den Gewalt, Gerichtbarkeit, Fiscalgerechtigkeit, Heer-
folge u des Steuerrechtes. Heumann diss. cit. §. 52.
de Cramer T. II. obs. 623. — Oder mit der gesetz-
gehenden, „oberhauptlichen“ und oberrichterlichen
Gewalt. Majers weltl. Staatsr. III. 45. — Oder mit
der Ausübung der höchsten Gerichtbarkeit. Strube,
IV. 142. — Oder mit dem Majestatsrecht in geistl. Sa-
chen (jus circa sacra). Strube, IV. 161 ff. Dagegen
s. Westphais Staatsr. 574. — Oder mit der blossen
Civil- oder PolizeiGerichtbarkeit. v. Epplen a. a. O.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/350>, abgerufen am 21.11.2024.
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