Völkerr. II. 176. 206 ff. Westphals Staatsr. 573. v. Cramers wezlar. Beytr. III. 184. -- Die Rechts- vermuthung streitet nicht dafür. -- Einige substituirten die Eintheilung in vermischte und unvermischte Länder. v. Tröltsch in der oben (§. 206, Note d) angef. Abh. -- 3) Hypothese: dass in den, von ursprünglich wendi- schen Völkern bewohnten Ländern, die Landeshoheit früher entstanden sey, als anderswo; dass jene Länder seitdem territoria clausa seyen, und daher für diese Eigenschaft noch jetzt die Rechtsvermuthung streite. Pütters histor. Entwickel. I. 7 u. 175. Ebendess. Beitr. I. 173. v. Kamptz Beitr. zu dem meklenburg. Staatsr. I. (1795. 8.) 1--30. Dagegen s. Geisler l. c. 195. Ebendess. progr. de analogia juris publ. §. 10. p. 33.
b) Nicht von Naturmarken, als solchen, ist hier die Rede, durch welche bisweilen die Wohnsitze gleich redender Menschenmassen geschieden sind. -- Unterschied zwi- schen Staats- und PrivatGrenze; zwischen Territorial- und geistlicher, z. B. Provinzial-, Diöces- und Kirch- spielGrenze; desgleichen zwischen Militär-, Geleits- u. Gerichts- oder Amts-, auch Stadt-, Dorf- und Guts- grenze, ferner Mark-, Forst-, Jagd-, Grundeigen- thums- u. d. Grenze. De Cramer, T. I. obs. 359. Günther a. a. O. II. 170 ff. Rhein. Bund, LVI. 205. Von politischen Grenzen, Günther II. 172.
c)Moser von der Landeshoheit überhaupt, 86 f.
d) Von der Kraft des Beweises unvordenklicher Verjährung, seit Aufhebung der teutschen Reichsverbindung, und in Hinsicht auf die Vorzeit.
II. Th. II. Cap.
Völkerr. II. 176. 206 ff. Westphals Staatsr. 573. v. Cramers wezlar. Beytr. III. 184. — Die Rechts- vermuthung streitet nicht dafür. — Einige substituirten die Eintheilung in vermischte und unvermischte Länder. v. Tröltsch in der oben (§. 206, Note d) angef. Abh. — 3) Hypothese: daſs in den, von ursprünglich wendi- schen Völkern bewohnten Ländern, die Landeshoheit früher entstanden sey, als anderswo; daſs jene Länder seitdem territoria clausa seyen, und daher für diese Eigenschaft noch jetzt die Rechtsvermuthung streite. Pütters histor. Entwickel. I. 7 u. 175. Ebendess. Beitr. I. 173. v. Kamptz Beitr. zu dem meklenburg. Staatsr. I. (1795. 8.) 1—30. Dagegen s. Geisler l. c. 195. Ebendess. progr. de analogia juris publ. §. 10. p. 33.
b) Nicht von Naturmarken, als solchen, ist hier die Rede, durch welche bisweilen die Wohnsitze gleich redender Menschenmassen geschieden sind. — Unterschied zwi- schen Staats- und PrivatGrenze; zwischen Territorial- und geistlicher, z. B. Provinzial-, Diöces- und Kirch- spielGrenze; desgleichen zwischen Militär-, Geleits- u. Gerichts- oder Amts-, auch Stadt-, Dorf- und Guts- grenze, ferner Mark-, Forst-, Jagd-, Grundeigen- thums- u. d. Grenze. De Cramer, T. I. obs. 359. Günther a. a. O. II. 170 ff. Rhein. Bund, LVI. 205. Von politischen Grenzen, Günther II. 172.
c)Moser von der Landeshoheit überhaupt, 86 f.
d) Von der Kraft des Beweises unvordenklicher Verjährung, seit Aufhebung der teutschen Reichsverbindung, und in Hinsicht auf die Vorzeit.
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[330/0354]
II. Th. II. Cap.
a⁾
Völkerr. II. 176. 206 ff. Westphals Staatsr. 573.
v. Cramers wezlar. Beytr. III. 184. — Die Rechts-
vermuthung streitet nicht dafür. — Einige substituirten
die Eintheilung in vermischte und unvermischte Länder.
v. Tröltsch in der oben (§. 206, Note d) angef. Abh.
— 3) Hypothese: daſs in den, von ursprünglich wendi-
schen Völkern bewohnten Ländern, die Landeshoheit
früher entstanden sey, als anderswo; daſs jene Länder
seitdem territoria clausa seyen, und daher für diese
Eigenschaft noch jetzt die Rechtsvermuthung streite.
Pütters histor. Entwickel. I. 7 u. 175. Ebendess.
Beitr. I. 173. v. Kamptz Beitr. zu dem meklenburg.
Staatsr. I. (1795. 8.) 1—30. Dagegen s. Geisler l. c.
195. Ebendess. progr. de analogia juris publ. §. 10.
p. 33.
b⁾ Nicht von Naturmarken, als solchen, ist hier die Rede,
durch welche bisweilen die Wohnsitze gleich redender
Menschenmassen geschieden sind. — Unterschied zwi-
schen Staats- und PrivatGrenze; zwischen Territorial-
und geistlicher, z. B. Provinzial-, Diöces- und Kirch-
spielGrenze; desgleichen zwischen Militär-, Geleits-
u. Gerichts- oder Amts-, auch Stadt-, Dorf- und Guts-
grenze, ferner Mark-, Forst-, Jagd-, Grundeigen-
thums- u. d. Grenze. De Cramer, T. I. obs. 359.
Günther a. a. O. II. 170 ff. Rhein. Bund, LVI. 205.
Von politischen Grenzen, Günther II. 172.
c⁾ Moser von der Landeshoheit überhaupt, 86 f.
d⁾ Von der Kraft des Beweises unvordenklicher Verjährung,
seit Aufhebung der teutschen Reichsverbindung, und in
Hinsicht auf die Vorzeit.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/354>, abgerufen am 22.11.2024.
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