fähig, fortwährend das Bessere aufzunehmen, welches fortschreitende Einsicht und Erfah- rung darbieten, und das Neue, welches ver- änderte Verhältnisse gebieten. In Form und Handlung, trägt sie das Gepräge des allge- meinen Willens b), ist nicht bloss berathend, auch nicht Stellvertreter nur eines Theils der Staatsbürger, und eben so wenig Deck- mantel eines KryptoAristocratismus, zu An- hänfung und Bewahrung staatszweckwidriger Auszeichnung und Vorrechte. Denn unge- recht wäre eine Capitulation des Regenten, mit Einer Classe von Unterthanen, wodurch die andern Classen und das Wohl des Gan- zen beeinträchtigt würden.
a) Vergl. Encyclopedie, par d'Alembert, voc. Represen- tant. A. W. Rehberg über die Staatsverwaltung teut- scher Länder und die Dienerschaft der Regenten. Han- nover 1807. 8. Haeberlins Handb. d. t. Staatsr. I. §. 197 f. Rhein. Bund, III. 381. Behrs Darstell. des rhein. Bundes, §. 70--72.
b) Eine repräsentative Regierung, ist die Regierung der öffentlichen Meinung, das anregende Princip der Staats- verwaltung. Oft hat das entscheidende Stimmrecht der Landstände, ihre Stimm- und Redefreiheit, das Wohl des Landes und der RegentenFamilie gerettet. Darum sollen Landstände keine stummen Schöffen, nicht schweigende Schultheissen, nicht Jaherren und Figuranten auf einem Staatstheater seyn, auch nicht bloss lebendige Berichte, welche die Regierung einfor-
II. Th. III. Cap.
fähig, fortwährend das Bessere aufzunehmen, welches fortschreitende Einsicht und Erfah- rung darbieten, und das Neue, welches ver- änderte Verhältnisse gebieten. In Form und Handlung, trägt sie das Gepräge des allge- meinen Willens b), ist nicht bloſs berathend, auch nicht Stellvertreter nur eines Theils der Staatsbürger, und eben so wenig Deck- mantel eines KryptoAristocratismus, zu An- hänfung und Bewahrung staatszweckwidriger Auszeichnung und Vorrechte. Denn unge- recht wäre eine Capitulation des Regenten, mit Einer Classe von Unterthanen, wodurch die andern Classen und das Wohl des Gan- zen beeinträchtigt würden.
a) Vergl. Encyclopédie, par d’Alembert, voc. Représen- tant. A. W. Rehberg über die Staatsverwaltung teut- scher Länder und die Dienerschaft der Regenten. Han- nover 1807. 8. Hæberlins Handb. d. t. Staatsr. I. §. 197 f. Rhein. Bund, III. 381. Behrs Darstell. des rhein. Bundes, §. 70—72.
b) Eine repräsentative Regierung, ist die Regierung der öffentlichen Meinung, das anregende Princip der Staats- verwaltung. Oft hat das entscheidende Stimmrecht der Landstände, ihre Stimm- und Redefreiheit, das Wohl des Landes und der RegentenFamilie gerettet. Darum sollen Landstände keine stummen Schöffen, nicht schweigende Schultheiſsen, nicht Jaherren und Figuranten auf einem Staatstheater seyn, auch nicht bloſs lebendige Berichte, welche die Regierung einfor-
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II. Th. III. Cap.
fähig, fortwährend das Bessere aufzunehmen,
welches fortschreitende Einsicht und Erfah-
rung darbieten, und das Neue, welches ver-
änderte Verhältnisse gebieten. In Form und
Handlung, trägt sie das Gepräge des allge-
meinen Willens b), ist nicht bloſs berathend,
auch nicht Stellvertreter nur eines Theils
der Staatsbürger, und eben so wenig Deck-
mantel eines KryptoAristocratismus, zu An-
hänfung und Bewahrung staatszweckwidriger
Auszeichnung und Vorrechte. Denn unge-
recht wäre eine Capitulation des Regenten,
mit Einer Classe von Unterthanen, wodurch
die andern Classen und das Wohl des Gan-
zen beeinträchtigt würden.
a⁾ Vergl. Encyclopédie, par d’Alembert, voc. Représen-
tant. A. W. Rehberg über die Staatsverwaltung teut-
scher Länder und die Dienerschaft der Regenten. Han-
nover 1807. 8. Hæberlins Handb. d. t. Staatsr. I.
§. 197 f. Rhein. Bund, III. 381. Behrs Darstell.
des rhein. Bundes, §. 70—72.
b⁾ Eine repräsentative Regierung, ist die Regierung der
öffentlichen Meinung, das anregende Princip der Staats-
verwaltung. Oft hat das entscheidende Stimmrecht
der Landstände, ihre Stimm- und Redefreiheit, das
Wohl des Landes und der RegentenFamilie gerettet.
Darum sollen Landstände keine stummen Schöffen,
nicht schweigende Schultheiſsen, nicht Jaherren und
Figuranten auf einem Staatstheater seyn, auch nicht
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/358>, abgerufen am 22.11.2024.
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