I) Das Volk hat ein vertragmäsiges In- teresse, nicht nur an der Verfassung des Staates, sondern auch an dessen Verwal- tung durch die Staatsregierung. Die Aus- übung der in dieser Hinsicht ihm zuste- henden Rechte, gebührt, in der Regel, sei- nen Vertretern bei dem Regenten, den Landständen. II) In den Verhandlungen, welche auf dem wiener Congress, der Errich- tung des teutschen Bundes vorausgiengen, sprachen die Stifter des Bundes, mit Aus- nahme sehr weniger, ihre Ueberzeugung dahin aus a), dass das Minimum der Rechte der landständischen Corporationen, in allen Bundesstaaten bestehen müsse: 1) in Mitwir- kung bei der Gesetzgebung; 2) in der Nothwendigkeit ihrer Einwilligung zu Festsetzung öffentlicher Abgaben, ver- bunden mit der hievon untrennbaren Mit- aufsicht auf deren Verwendung, we- nigstens Kenntniss von der bevorstehenden oder geschehenen Verwendung; 3) in dem Recht der Beschwerde führung über Missbräuche oder Mängel in der Lan- desverwaltung, insbesondere in dem Recht,
Die Landstände.
§. 224. Rechte der landständischen Corporationen.
I) Das Volk hat ein vertragmäsiges In- teresse, nicht nur an der Verfassung des Staates, sondern auch an dessen Verwal- tung durch die Staatsregierung. Die Aus- übung der in dieser Hinsicht ihm zuste- henden Rechte, gebührt, in der Regel, sei- nen Vertretern bei dem Regenten, den Landständen. II) In den Verhandlungen, welche auf dem wiener Congreſs, der Errich- tung des teutschen Bundes vorausgiengen, sprachen die Stifter des Bundes, mit Aus- nahme sehr weniger, ihre Ueberzeugung dahin aus a), daſs das Minimum der Rechte der landständischen Corporationen, in allen Bundesstaaten bestehen müsse: 1) in Mitwir- kung bei der Gesetzgebung; 2) in der Nothwendigkeit ihrer Einwilligung zu Festsetzung öffentlicher Abgaben, ver- bunden mit der hievon untrennbaren Mit- aufsicht auf deren Verwendung, we- nigstens Kenntniſs von der bevorstehenden oder geschehenen Verwendung; 3) in dem Recht der Beschwerde führung über Miſsbräuche oder Mängel in der Lan- desverwaltung, insbesondere in dem Recht,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0379"n="355"/><fwplace="top"type="header">Die Landstände.</fw><lb/><divn="3"><head>§. 224.<lb/><hirendition="#i">Rechte der landständischen Corporationen</hi>.</head><lb/><p>I) Das <hirendition="#g">Volk</hi> hat ein vertragmäsiges In-<lb/>
teresse, nicht nur an der <hirendition="#g">Verfassung</hi> des<lb/>
Staates, sondern auch an dessen <hirendition="#g">Verwal-<lb/>
tung</hi> durch die Staatsregierung. Die <hirendition="#g">Aus-<lb/>
übung</hi> der in dieser Hinsicht ihm zuste-<lb/>
henden Rechte, gebührt, in der Regel, sei-<lb/>
nen <hirendition="#g">Vertretern</hi> bei dem Regenten, den<lb/>
Landständen. II) In den Verhandlungen, welche<lb/>
auf dem <hirendition="#g">wiener Congreſs</hi>, der Errich-<lb/>
tung des teutschen Bundes vorausgiengen,<lb/>
sprachen die Stifter des Bundes, mit Aus-<lb/>
nahme sehr weniger, ihre Ueberzeugung dahin<lb/>
aus <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), daſs das <hirendition="#g">Minimum</hi> der <hirendition="#g">Rechte</hi><lb/>
der landständischen Corporationen, in allen<lb/>
Bundesstaaten bestehen müsse: 1) in Mitwir-<lb/>
kung bei der <hirendition="#g">Gesetzgebung</hi>; 2) in der<lb/>
Nothwendigkeit ihrer <hirendition="#g">Einwilligung</hi> zu<lb/>
Festsetzung <hirendition="#g">öffentlicher Abgaben</hi>, ver-<lb/>
bunden mit der hievon untrennbaren <hirendition="#g">Mit-<lb/>
aufsicht</hi> auf deren <hirendition="#g">Verwendung</hi>, we-<lb/>
nigstens Kenntniſs von der bevorstehenden<lb/>
oder geschehenen Verwendung; 3) in dem<lb/>
Recht der <hirendition="#g">Beschwerde führung</hi> über<lb/><hirendition="#g">Miſsbräuche</hi> oder <hirendition="#g">Mängel</hi> in der Lan-<lb/>
desverwaltung, insbesondere in dem Recht,<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[355/0379]
Die Landstände.
§. 224.
Rechte der landständischen Corporationen.
I) Das Volk hat ein vertragmäsiges In-
teresse, nicht nur an der Verfassung des
Staates, sondern auch an dessen Verwal-
tung durch die Staatsregierung. Die Aus-
übung der in dieser Hinsicht ihm zuste-
henden Rechte, gebührt, in der Regel, sei-
nen Vertretern bei dem Regenten, den
Landständen. II) In den Verhandlungen, welche
auf dem wiener Congreſs, der Errich-
tung des teutschen Bundes vorausgiengen,
sprachen die Stifter des Bundes, mit Aus-
nahme sehr weniger, ihre Ueberzeugung dahin
aus a), daſs das Minimum der Rechte
der landständischen Corporationen, in allen
Bundesstaaten bestehen müsse: 1) in Mitwir-
kung bei der Gesetzgebung; 2) in der
Nothwendigkeit ihrer Einwilligung zu
Festsetzung öffentlicher Abgaben, ver-
bunden mit der hievon untrennbaren Mit-
aufsicht auf deren Verwendung, we-
nigstens Kenntniſs von der bevorstehenden
oder geschehenen Verwendung; 3) in dem
Recht der Beschwerde führung über
Miſsbräuche oder Mängel in der Lan-
desverwaltung, insbesondere in dem Recht,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/379>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.