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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen,
gen fremde (zu diesem Bund nicht gehörige) Staaten
und StaatenSysteme.
b) Moser würde das erste nachbarliches Völkerrecht,
(vicinum), das andere auswärtiges im engern Sinn
(externum in specie) genannt haben.
c) Z. B. Schutz-, Lehn- und AllianzVerhältnisse, Garantie
der politischen Selbstständigkeit, des Staatsgebietes, der
Verfassung, u. d.
§. 10.
2) von dem Privatrecht.

I) Der Unterschied zwischen dem Staats-
recht und dem Privatrecht a), als einem In-
begriff der wechselseitigen vollkommenen
Rechte der Einzelnen (ausser dem regieren-
den Subject, als solchem), ist objectiv und
wesentlich. II) Da aber Alles, was das ge-
sammte Volk, oder dessen Repräsentanten, als
solche, betrifft, öffentliche oder Staats-
angelegenheit
ist, und hiebei auch Ein-
zelne ein unmittelbares Interesse haben kön-
nen; so kann dieselbe Sache, in verschiede-
ner Hinsicht, Staats- und Privatange-
legenheit
seyn. III) Auch Angelegenhei-
ten der einzelnen Staatsbürger mit Aus-
wärtigen
, sind Privatsachen. IV) So
wie auch ausser dem Staat ein Privatrecht
(das allgemeine b) Privat- oder bür-

Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen,
gen fremde (zu diesem Bund nicht gehörige) Staaten
und StaatenSysteme.
b) Moser würde das erste nachbarliches Völkerrecht,
(vicinum), das andere auswärtiges im engern Sinn
(externum in specie) genannt haben.
c) Z. B. Schutz-, Lehn- und AllianzVerhältnisse, Garantie
der politischen Selbstständigkeit, des Staatsgebietes, der
Verfassung, u. d.
§. 10.
2) von dem Privatrecht.

I) Der Unterschied zwischen dem Staats-
recht und dem Privatrecht a), als einem In-
begriff der wechselseitigen vollkommenen
Rechte der Einzelnen (ausser dem regieren-
den Subject, als solchem), ist objectiv und
wesentlich. II) Da aber Alles, was das ge-
sammte Volk, oder dessen Repräsentanten, als
solche, betrifft, öffentliche oder Staats-
angelegenheit
ist, und hiebei auch Ein-
zelne ein unmittelbares Interesse haben kön-
nen; so kann dieselbe Sache, in verschiede-
ner Hinsicht, Staats- und Privatange-
legenheit
seyn. III) Auch Angelegenhei-
ten der einzelnen Staatsbürger mit Aus-
wärtigen
, sind Privatsachen. IV) So
wie auch ausser dem Staat ein Privatrecht
(das allgemeine b) Privat- oder bür-

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[14/0038] Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen, a⁾ gen fremde (zu diesem Bund nicht gehörige) Staaten und StaatenSysteme. b⁾ Moser würde das erste nachbarliches Völkerrecht, (vicinum), das andere auswärtiges im engern Sinn (externum in specie) genannt haben. c⁾ Z. B. Schutz-, Lehn- und AllianzVerhältnisse, Garantie der politischen Selbstständigkeit, des Staatsgebietes, der Verfassung, u. d. §. 10. 2) von dem Privatrecht. I) Der Unterschied zwischen dem Staats- recht und dem Privatrecht a), als einem In- begriff der wechselseitigen vollkommenen Rechte der Einzelnen (ausser dem regieren- den Subject, als solchem), ist objectiv und wesentlich. II) Da aber Alles, was das ge- sammte Volk, oder dessen Repräsentanten, als solche, betrifft, öffentliche oder Staats- angelegenheit ist, und hiebei auch Ein- zelne ein unmittelbares Interesse haben kön- nen; so kann dieselbe Sache, in verschiede- ner Hinsicht, Staats- und Privatange- legenheit seyn. III) Auch Angelegenhei- ten der einzelnen Staatsbürger mit Aus- wärtigen, sind Privatsachen. IV) So wie auch ausser dem Staat ein Privatrecht (das allgemeine b) Privat- oder bür-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/38>, abgerufen am 21.11.2024.