Bestimmung der Staatsauflagen. V) Der Begriff der Selbstbesteuerung des Volkes durch Landstände, am besten durch selbst- gewählte Deputirte, kann umfassen, nicht nur das Erkenntniss über Rechtmäsig- keit, Art und Summe der Staatsanflagen, sondern auch das Recht der Mitaufsicht oder Controle in der Verwendung, wohl gar das Recht der Umlage und des Ein- zugs in eine abgesonderte Cassed), die landschaftliche oder SteuerCasse, unterschie- den von andern StaatsCassen, namentlich von der Kammer- oder DomainenCasse.
a) Eine eben so genaue als reichhaltige Bestimmung, ent- hält das s. weimar-eisenachische Grundgesetz v. 5. Mai 1816. §. 5 u. 97 ff., in Klübers Staatsarchiv, Bd. I., S. 164 ff. u. 191 ff. -- Rechte der Landstände in d. Fürstenth. Schaumburg, lippischen Antheils, in d. Ver- ordn. v. 15. Jan. 1816; ebendas. S. 68 -- Von Waldeck s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 258 ff. u. 261 ff.
b)Moser von der Landeshoheit in Regierungssachen, I. 361. Ehendess. Nebenstunden, I. 77. II. 165. C. C. A. H. v. Kamptz einige Worte über die Gemeinsam- keit des BesteuerungsRegals in Mecklenburg. Neustrel. 1798. 8.
c)Mosers Nebenst., 77 -- 222. v. Cramers wetzl. Nebenst., Th. 104, S. 198. Pütters Lit. §. 1088. -- Kaiser Heinricms VII. Urk. v. 1231, dass ohne Mit- wirkung der angesehenern und höhern Landsassen, kein Territorialheer Ordnungen und neue Rechte errichten
Die Landstände.
Bestimmung der Staatsauflagen. V) Der Begriff der Selbstbesteuerung des Volkes durch Landstände, am besten durch selbst- gewählte Deputirte, kann umfassen, nicht nur das Erkenntniſs über Rechtmäsig- keit, Art und Summe der Staatsanflagen, sondern auch das Recht der Mitaufsicht oder Controle in der Verwendung, wohl gar das Recht der Umlage und des Ein- zugs in eine abgesonderte Cassed), die landschaftliche oder SteuerCasse, unterschie- den von andern StaatsCassen, namentlich von der Kammer- oder DomainenCasse.
a) Eine eben so genaue als reichhaltige Bestimmung, ent- hält das s. weimar-eisenachische Grundgesetz v. 5. Mai 1816. §. 5 u. 97 ff., in Klübers Staatsarchiv, Bd. I., S. 164 ff. u. 191 ff. — Rechte der Landstände in d. Fürstenth. Schaumburg, lippischen Antheils, in d. Ver- ordn. v. 15. Jan. 1816; ebendas. S. 68 — Von Waldeck s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 258 ff. u. 261 ff.
b)Moser von der Landeshoheit in Regierungssachen, I. 361. Ehendeſs. Nebenstunden, I. 77. II. 165. C. C. A. H. v. Kamptz einige Worte über die Gemeinsam- keit des BesteuerungsRegals in Mecklenburg. Neustrel. 1798. 8.
c)Mosers Nebenst., 77 — 222. v. Cramers wetzl. Nebenst., Th. 104, S. 198. Pütters Lit. §. 1088. — Kaiser Heinricms VII. Urk. v. 1231, daſs ohne Mit- wirkung der angesehenern und höhern Landsassen, kein Territorialheer Ordnungen und neue Rechte errichten
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Die Landstände.
Bestimmung der Staatsauflagen. V) Der
Begriff der Selbstbesteuerung des Volkes
durch Landstände, am besten durch selbst-
gewählte Deputirte, kann umfassen, nicht
nur das Erkenntniſs über Rechtmäsig-
keit, Art und Summe der Staatsanflagen,
sondern auch das Recht der Mitaufsicht
oder Controle in der Verwendung, wohl
gar das Recht der Umlage und des Ein-
zugs in eine abgesonderte Casse d), die
landschaftliche oder SteuerCasse, unterschie-
den von andern StaatsCassen, namentlich von
der Kammer- oder DomainenCasse.
a⁾ Eine eben so genaue als reichhaltige Bestimmung, ent-
hält das s. weimar-eisenachische Grundgesetz v. 5. Mai
1816. §. 5 u. 97 ff., in Klübers Staatsarchiv, Bd. I.,
S. 164 ff. u. 191 ff. — Rechte der Landstände in d.
Fürstenth. Schaumburg, lippischen Antheils, in d. Ver-
ordn. v. 15. Jan. 1816; ebendas. S. 68 — Von Waldeck
s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 258 ff. u. 261 ff.
b⁾ Moser von der Landeshoheit in Regierungssachen, I.
361. Ehendeſs. Nebenstunden, I. 77. II. 165. C. C.
A. H. v. Kamptz einige Worte über die Gemeinsam-
keit des BesteuerungsRegals in Mecklenburg. Neustrel.
1798. 8.
c⁾ Mosers Nebenst., 77 — 222. v. Cramers wetzl.
Nebenst., Th. 104, S. 198. Pütters Lit. §. 1088. —
Kaiser Heinricms VII. Urk. v. 1231, daſs ohne Mit-
wirkung der angesehenern und höhern Landsassen, kein
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/381>, abgerufen am 22.11.2024.
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