beschwerdene), Desiderien oder Landes- gebrechen, der Vortsellungen, Vorschläge und Bitten; die Fassung der Beschlusse nach der Stimmenmehrheit der Einzelnen, oder der Curien in der Landschaft, der Ein- zelnen in den Curien, in den zu solcher qualificirten Fällen f); das Gutachten der Stände; die landesherrliche Resolution; der LandtagsAbschiedg), auch der De- putationsAbschied; die landesherrliche Entschliessung oder Resolution auf die ständischen Beschwerden (Erledigung der Landesgebrechen); die Entlassung der Landstände, meist mit Feierlichkeit.
a) Von dem landesherrlichen, s. Mosers Rechtsmaterien, St. IV, S. 481.
b) Von dem Erscheinen der Grafen und Herren durch Ab- geordnete, der Universitäten, der Städte, der amtsässi- gen RitterCurien, durch Bevollmächtigte, s. Reichabdt diss. cit. p. p. 33. sq.
c)Moser v. d. R. Stände Landen, 1503. Von den Kosten, ebendas. 1512.
d)Moser a. a. O. 1504 ff.
e)Moser a. a. O. 1189. 1297.
f)Strure obss. jur. et hist. 206. -- Ob in dem Fall einer Stimmengleichheit, dem Landesherrn ein Entssheidungs- recht, oder richterliche Auctorität in solchen Fällen ge- bühre, welche sich auf die verfassungsmäsige Concur- renz der Laudst[ä]nde zu Ausübung der Hoheitsrechte,
II. Th. III. Cap.
beschwerdene), Desiderien oder Landes- gebrechen, der Vortsellungen, Vorschläge und Bitten; die Fassung der Beschlusse nach der Stimmenmehrheit der Einzelnen, oder der Curien in der Landschaft, der Ein- zelnen in den Curien, in den zu solcher qualificirten Fällen f); das Gutachten der Stände; die landesherrliche Resolution; der LandtagsAbschiedg), auch der De- putationsAbschied; die landesherrliche Entschliessung oder Resolution auf die ständischen Beschwerden (Erledigung der Landesgebrechen); die Entlassung der Landstände, meist mit Feierlichkeit.
a) Von dem landesherrlichen, s. Mosers Rechtsmaterien, St. IV, S. 481.
b) Von dem Erscheinen der Grafen und Herren durch Ab- geordnete, der Universitäten, der Städte, der amtsässi- gen RitterCurien, durch Bevollmächtigte, s. Reichabdt diss. cit. p. p. 33. sq.
c)Moser v. d. R. Stände Landen, 1503. Von den Kosten, ebendas. 1512.
d)Moser a. a. O. 1504 ff.
e)Moser a. a. O. 1189. 1297.
f)Strure obss. jur. et hist. 206. — Ob in dem Fall einer Stimmengleichheit, dem Landesherrn ein Entssheidungs- recht, oder richterliche Auctorität in solchen Fällen ge- bühre, welche sich auf die verfassungsmäsige Concur- renz der Laudst[ä]nde zu Ausübung der Hoheitsrechte,
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II. Th. III. Cap.
beschwerden e), Desiderien oder Landes-
gebrechen, der Vortsellungen, Vorschläge
und Bitten; die Fassung der Beschlusse
nach der Stimmenmehrheit der Einzelnen,
oder der Curien in der Landschaft, der Ein-
zelnen in den Curien, in den zu solcher
qualificirten Fällen f); das Gutachten der
Stände; die landesherrliche Resolution;
der LandtagsAbschied g), auch der De-
putationsAbschied; die landesherrliche
Entschliessung oder Resolution auf die
ständischen Beschwerden (Erledigung der
Landesgebrechen); die Entlassung der
Landstände, meist mit Feierlichkeit.
a⁾ Von dem landesherrlichen, s. Mosers Rechtsmaterien,
St. IV, S. 481.
b⁾ Von dem Erscheinen der Grafen und Herren durch Ab-
geordnete, der Universitäten, der Städte, der amtsässi-
gen RitterCurien, durch Bevollmächtigte, s. Reichabdt
diss. cit. p. p. 33. sq.
c⁾ Moser v. d. R. Stände Landen, 1503. Von den Kosten,
ebendas. 1512.
d⁾ Moser a. a. O. 1504 ff.
e⁾ Moser a. a. O. 1189. 1297.
f⁾ Strure obss. jur. et hist. 206. — Ob in dem Fall einer
Stimmengleichheit, dem Landesherrn ein Entssheidungs-
recht, oder richterliche Auctorität in solchen Fällen ge-
bühre, welche sich auf die verfassungsmäsige Concur-
renz der Laudstände zu Ausübung der Hoheitsrechte,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/388>, abgerufen am 22.11.2024.
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