son und Familie, sondern auch für ihre standesherrlichen Besitzungen, bezeich- net den Inbegriff ihrer besondern Rechte; namentlich ihre Vorrechte vor der Person und dem Grundeigenthum, sowohl der Patri- monial- oder Grundherren, als auch der übri- gen Staatsunterthanen. III) Der Rechts- zustand der Standesherren, ist theils all- gemein durch die teutsche BundesActe, theils besonders, in einzelnen Bundes- staaten staatsgesetzlich, und zwar bis jetzt noch grossentheils auf verschiedene Weise, bestimmt. Von beiden Arten von Bestim- mungen, ist hier abgesondert zu handeln.
a)Mediatisirte von Vielen genannt; durch Verwechslung der Begriffe des ehemaligen teutschen Staatsrechtes, und des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes. welchem der Begriff vormaliger Unmittelbarkeit und Mittelbar- keit (§. 37) fremd ist. -- Andere erklären sie für pri- vilegirte Herren (Zachariae Abhandlungen zu Erläuter. des Staatsr. d. rhein. B. Staaten, S. 24 ff.), oder gar für "Staatsheamte" (Behrs systemat. Darstell. des rhein. Bundes, S. 409). Vergl. auch Gruner in Ludens Nemesis, Bd. III, St. 2 (1814), S. 172 ff. -- Schrif- ten, die Standesherren betr., sind angezeigt, in d. Rhein. Bund, XX. 180--194. Gruner über die Stan- desherren a. a. O. S. 273 -- 293. -- Ursprung der Benennung Standesherren; in der Lausitz, in Schlesien, und von dem teutschen altstaatsrechtlichen Prädicat Her- renstand. Rhein. Bund, XXIII, 194.
II. Th. IV. Cap.
son und Familie, sondern auch für ihre standesherrlichen Besitzungen, bezeich- net den Inbegriff ihrer besondern Rechte; namentlich ihre Vorrechte vor der Person und dem Grundeigenthum, sowohl der Patri- monial- oder Grundherren, als auch der übri- gen Staatsunterthanen. III) Der Rechts- zustand der Standesherren, ist theils all- gemein durch die teutsche BundesActe, theils besonders, in einzelnen Bundes- staaten staatsgesetzlich, und zwar bis jetzt noch groſsentheils auf verschiedene Weise, bestimmt. Von beiden Arten von Bestim- mungen, ist hier abgesondert zu handeln.
a)Mediatisirte von Vielen genannt; durch Verwechslung der Begriffe des ehemaligen teutschen Staatsrechtes, und des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes. welchem der Begriff vormaliger Unmittelbarkeit und Mittelbar- keit (§. 37) fremd ist. — Andere erklären sie für pri- vilegirte Herren (Zachariae Abhandlungen zu Erläuter. des Staatsr. d. rhein. B. Staaten, S. 24 ff.), oder gar für „Staatsheamte“ (Behrs systemat. Darstell. des rhein. Bundes, S. 409). Vergl. auch Gruner in Ludens Nemesis, Bd. III, St. 2 (1814), S. 172 ff. — Schrif- ten, die Standesherren betr., sind angezeigt, in d. Rhein. Bund, XX. 180—194. Gruner über die Stan- desherren a. a. O. S. 273 — 293. — Ursprung der Benennung Standesherren; in der Lausitz, in Schlesien, und von dem teutschen altstaatsrechtlichen Prädicat Her- renstand. Rhein. Bund, XXIII, 194.
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II. Th. IV. Cap.
son und Familie, sondern auch für ihre
standesherrlichen Besitzungen, bezeich-
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namentlich ihre Vorrechte vor der Person
und dem Grundeigenthum, sowohl der Patri-
monial- oder Grundherren, als auch der übri-
gen Staatsunterthanen. III) Der Rechts-
zustand der Standesherren, ist theils all-
gemein durch die teutsche BundesActe,
theils besonders, in einzelnen Bundes-
staaten staatsgesetzlich, und zwar bis
jetzt noch groſsentheils auf verschiedene Weise,
bestimmt. Von beiden Arten von Bestim-
mungen, ist hier abgesondert zu handeln.
a⁾ Mediatisirte von Vielen genannt; durch Verwechslung
der Begriffe des ehemaligen teutschen Staatsrechtes, und
des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes. welchem
der Begriff vormaliger Unmittelbarkeit und Mittelbar-
keit (§. 37) fremd ist. — Andere erklären sie für pri-
vilegirte Herren (Zachariae Abhandlungen zu Erläuter.
des Staatsr. d. rhein. B. Staaten, S. 24 ff.), oder gar
für „Staatsheamte“ (Behrs systemat. Darstell. des rhein.
Bundes, S. 409). Vergl. auch Gruner in Ludens
Nemesis, Bd. III, St. 2 (1814), S. 172 ff. — Schrif-
ten, die Standesherren betr., sind angezeigt, in d.
Rhein. Bund, XX. 180—194. Gruner über die Stan-
desherren a. a. O. S. 273 — 293. — Ursprung der
Benennung Standesherren; in der Lausitz, in Schlesien,
und von dem teutschen altstaatsrechtlichen Prädicat Her-
renstand. Rhein. Bund, XXIII, 194.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/390>, abgerufen am 22.11.2024.
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