§. 233. b) Rechtszustand der standesherrlichen Besitzungen;
BB) In Absicht auf den Rechtszustand der standesherrlichen Besitzungen, ge- bühren den Standesherren, 1) bürgerliche und peinliche Gerichtbarkeit, in erster, und, wo die Besitzung gross genug ist, auch in zweiter Instanz; 2) Forst- Gerichtbarkeit; 3) Orts Polizei; 4) Aufsicht in Kirchen- und Schulsa- chen, auch über milde Stiftungen. Je- doch sind 5) alle diese Gerechtsame auszu- üben, a) nach Vorschrift der Landesge- setze, und b) unter Oberaufsicht der Re- gierungen. 6) Ihre Besitzungen sind der MilitärVerfassung unterworfen. 7) In Absicht auf RealBesteuerung, sind die Standesherren die privilegirteste Classe, und 8) auch in RealStreitigkeiten geniessen sie einen privilegirten Gerichtstanda).
a) Die BundesActe, Art. 14, bewilligt ihnen überhaupt privilegirten Gerichtstand, ohne Ausnahme zu machen, in Ansehung einer oder der andern Art desselben.
II. Th. IV. Cap.
§. 233. b) Rechtszustand der standesherrlichen Besitzungen;
BB) In Absicht auf den Rechtszustand der standesherrlichen Besitzungen, ge- bühren den Standesherren, 1) bürgerliche und peinliche Gerichtbarkeit, in erster, und, wo die Besitzung groſs genug ist, auch in zweiter Instanz; 2) Forst- Gerichtbarkeit; 3) Orts Polizei; 4) Aufsicht in Kirchen- und Schulsa- chen, auch über milde Stiftungen. Je- doch sind 5) alle diese Gerechtsame auszu- üben, a) nach Vorschrift der Landesge- setze, und b) unter Oberaufsicht der Re- gierungen. 6) Ihre Besitzungen sind der MilitärVerfassung unterworfen. 7) In Absicht auf RealBesteuerung, sind die Standesherren die privilegirteste Classe, und 8) auch in RealStreitigkeiten genieſsen sie einen privilegirten Gerichtstanda).
a) Die BundesActe, Art. 14, bewilligt ihnen überhaupt privilegirten Gerichtstand, ohne Ausnahme zu machen, in Ansehung einer oder der andern Art desselben.
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II. Th. IV. Cap.
§. 233.
b) Rechtszustand der standesherrlichen Besitzungen;
BB) In Absicht auf den Rechtszustand
der standesherrlichen Besitzungen, ge-
bühren den Standesherren, 1) bürgerliche
und peinliche Gerichtbarkeit, in
erster, und, wo die Besitzung groſs genug
ist, auch in zweiter Instanz; 2) Forst-
Gerichtbarkeit; 3) Orts Polizei; 4)
Aufsicht in Kirchen- und Schulsa-
chen, auch über milde Stiftungen. Je-
doch sind 5) alle diese Gerechtsame auszu-
üben, a) nach Vorschrift der Landesge-
setze, und b) unter Oberaufsicht der Re-
gierungen. 6) Ihre Besitzungen sind der
MilitärVerfassung unterworfen. 7) In
Absicht auf RealBesteuerung, sind die
Standesherren die privilegirteste Classe,
und 8) auch in RealStreitigkeiten genieſsen
sie einen privilegirten Gerichtstand a).
a⁾ Die BundesActe, Art. 14, bewilligt ihnen überhaupt
privilegirten Gerichtstand, ohne Ausnahme zu machen,
in Ansehung einer oder der andern Art desselben.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/394>, abgerufen am 22.11.2024.
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