§. 236. Rechtsverwahrung der St. H. gegen Vorstehendes. Behauptete Wiederherstellung einiger, und Unterwerfung anderer unter Preussen.
I) Durch vorstehende Bestimmungen, fan- den die Standesherren ihre Hoffnungen und Erwartungen so wenig befriedigt a), dass sie auf dem wiener Congress durch förm- liche Rechtsverwahrug, den Umfang ihrer Rechte, wie ihn der Besitzstand von 1805 bezeichne, sich, ihren Nachkommen und Unterthanen, für ewige Zeiten vorbe- hielten b). II) Verschiedene von Napoleon, theils bei Errichtung des rheinischen Bun- des, theils später in Standesherrlichkeit ver- setzte, und theils dem Grossherzogthum Berg, theils Frankreich unterworfen gewesene Für- sten und Grafen c), deren Besitzungen in dem ehemaligen westphälischen Kreise gelegen sind, suchten insbesondere, wiewohl ver- gebens, auf dem Congress den Grundsatz geltend zu machen, dass sie, nach Vertrei- bung der ihnen aufgedrungenen fremden Herr- scher, in ihre vorigen Rechteipso jure wieder eingetreten seyen d). III) Noch andere bestrebten sich auf dem Congress, durch freiwillige Unterwerfung unter Preussen, Erleichterung und einen ge-
Die Standesherren.
§. 236. Rechtsverwahrung der St. H. gegen Vorstehendes. Behauptete Wiederherstellung einiger, und Unterwerfung anderer unter Preuſsen.
I) Durch vorstehende Bestimmungen, fan- den die Standesherren ihre Hoffnungen und Erwartungen so wenig befriedigt a), daſs sie auf dem wiener Congreſs durch förm- liche Rechtsverwahrug, den Umfang ihrer Rechte, wie ihn der Besitzstand von 1805 bezeichne, sich, ihren Nachkommen und Unterthanen, für ewige Zeiten vorbe- hielten b). II) Verschiedene von Napoleon, theils bei Errichtung des rheinischen Bun- des, theils später in Standesherrlichkeit ver- setzte, und theils dem Groſsherzogthum Berg, theils Frankreich unterworfen gewesene Für- sten und Grafen c), deren Besitzungen in dem ehemaligen westphälischen Kreise gelegen sind, suchten insbesondere, wiewohl ver- gebens, auf dem Congreſs den Grundsatz geltend zu machen, daſs sie, nach Vertrei- bung der ihnen aufgedrungenen fremden Herr- scher, in ihre vorigen Rechteipso jure wieder eingetreten seyen d). III) Noch andere bestrebten sich auf dem Congreſs, durch freiwillige Unterwerfung unter Preuſsen, Erleichterung und einen ge-
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Die Standesherren.
§. 236.
Rechtsverwahrung der St. H. gegen Vorstehendes. Behauptete
Wiederherstellung einiger, und Unterwerfung anderer
unter Preuſsen.
I) Durch vorstehende Bestimmungen, fan-
den die Standesherren ihre Hoffnungen und
Erwartungen so wenig befriedigt a), daſs
sie auf dem wiener Congreſs durch förm-
liche Rechtsverwahrug, den Umfang
ihrer Rechte, wie ihn der Besitzstand von
1805 bezeichne, sich, ihren Nachkommen
und Unterthanen, für ewige Zeiten vorbe-
hielten b). II) Verschiedene von Napoleon,
theils bei Errichtung des rheinischen Bun-
des, theils später in Standesherrlichkeit ver-
setzte, und theils dem Groſsherzogthum Berg,
theils Frankreich unterworfen gewesene Für-
sten und Grafen c), deren Besitzungen in dem
ehemaligen westphälischen Kreise gelegen
sind, suchten insbesondere, wiewohl ver-
gebens, auf dem Congreſs den Grundsatz
geltend zu machen, daſs sie, nach Vertrei-
bung der ihnen aufgedrungenen fremden Herr-
scher, in ihre vorigen Rechte ipso jure
wieder eingetreten seyen d). III) Noch
andere bestrebten sich auf dem Congreſs,
durch freiwillige Unterwerfung unter
Preuſsen, Erleichterung und einen ge-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/397>, abgerufen am 22.11.2024.
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