christlichen Regentenhäuser in Europa. 4) Noch mehr besondere Privatrechte findet man in den Familien der souverainen Fürsten des teutschen Bundes, und in gewisser Art auch noch in den Fami- lien der Standesherrenc). 5) Selbst dann, wenn Gegenstände des PrivatFür- stenrechtes in Staatsgrundgesetzen bestimmt wären, würden sie darum nicht aufhören, Privatrecht zu seyn.
a) Werke von Struv, v. neumann, Moser, Pautter, v. Selchow, MAjer. -- Pautters Lit. III. 739. Klau- bers Lit. §. 1520 ff.
b) FamilienEigenthum, Erbfolge, eheliches Verhältniss, elterliche Gewalt, Vormundschaft, u. d.
c) Die besondern Privatrechte der standesherrlichen Familien sind neu gesichert durch die teutsche BundesActe (Art. 14, Num. 2). -- Die besondern Privatrechte der Fa- milien der souverainen Bundesfürsten, sind seit der Auf- lösung der Reichsverbindung zum Theil neu bestimmt (unten, Einleit. Cap. VI, Abth. 2), theils bedürfen sie einer sorgfaltigen Revision. F. A. Haus Abh. in dem Rhein. Bund, XXVIII. 70 K. S. Zachariae das Staatsr- d. rhein. Bundesstaaten erlautert in e. Reihe v. Ab- handl., Num. VI. -- In beiden hat durch Auflösung der Reichsverbindung, und durch neue Staatseinrichtung, Manches seinen verbindenden Grund verloren, und An- deres ist neu hinzugekommen. Vergl. G. H. v. Bergs Abhandlungen zu Erläut. der rhein. BundesActe, Th. l., S. 226 ff.
Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen,
christlichen Regentenhäuser in Europa. 4) Noch mehr besondere Privatrechte findet man in den Familien der souverainen Fürsten des teutschen Bundes, und in gewisser Art auch noch in den Fami- lien der Standesherrenc). 5) Selbst dann, wenn Gegenstände des PrivatFür- stenrechtes in Staatsgrundgesetzen bestimmt wären, würden sie darum nicht aufhören, Privatrecht zu seyn.
a) Werke von Struv, v. neumann, Moser, Pûtter, v. Selchow, MAjer. — Pûtters Lit. III. 739. Klû- bers Lit. §. 1520 ff.
b) FamilienEigenthum, Erbfolge, eheliches Verhältniſs, elterliche Gewalt, Vormundschaft, u. d.
c) Die besondern Privatrechte der standesherrlichen Familien sind neu gesichert durch die teutsche BundesActe (Art. 14, Num. 2). — Die besondern Privatrechte der Fa- milien der souverainen Bundesfürsten, sind seit der Auf- lösung der Reichsverbindung zum Theil neu bestimmt (unten, Einleit. Cap. VI, Abth. 2), theils bedürfen sie einer sorgfâltigen Revision. F. A. Haus Abh. in dem Rhein. Bund, XXVIII. 70 K. S. Zachariae das Staatsr- d. rhein. Bundesstaaten erlautert in e. Reihe v. Ab- handl., Num. VI. — In beiden hat durch Auflösung der Reichsverbindung, und durch neue Staatseinrichtung, Manches seinen verbindenden Grund verloren, und An- deres ist neu hinzugekommen. Vergl. G. H. v. Bergs Abhandlungen zu Erläut. der rhein. BundesActe, Th. l., S. 226 ff.
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Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen,
christlichen Regentenhäuser in Europa. 4)
Noch mehr besondere Privatrechte findet
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Fürsten des teutschen Bundes, und
in gewisser Art auch noch in den Fami-
lien der Standesherren c). 5) Selbst
dann, wenn Gegenstände des PrivatFür-
stenrechtes in Staatsgrundgesetzen bestimmt
wären, würden sie darum nicht aufhören,
Privatrecht zu seyn.
a⁾ Werke von Struv, v. neumann, Moser, Pûtter,
v. Selchow, MAjer. — Pûtters Lit. III. 739. Klû-
bers Lit. §. 1520 ff.
b⁾ FamilienEigenthum, Erbfolge, eheliches Verhältniſs,
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c⁾ Die besondern Privatrechte der standesherrlichen Familien
sind neu gesichert durch die teutsche BundesActe (Art.
14, Num. 2). — Die besondern Privatrechte der Fa-
milien der souverainen Bundesfürsten, sind seit der Auf-
lösung der Reichsverbindung zum Theil neu bestimmt
(unten, Einleit. Cap. VI, Abth. 2), theils bedürfen sie
einer sorgfâltigen Revision. F. A. Haus Abh. in dem
Rhein. Bund, XXVIII. 70 K. S. Zachariae das Staatsr-
d. rhein. Bundesstaaten erlautert in e. Reihe v. Ab-
handl., Num. VI. — In beiden hat durch Auflösung der
Reichsverbindung, und durch neue Staatseinrichtung,
Manches seinen verbindenden Grund verloren, und An-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/40>, abgerufen am 23.11.2024.
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