Familien Verfassung) erlassenen Verordnun- gena). sollen für künftige Fälle nicht wei- ter anwendbar seyn.
a) Hievon Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 221, u. unten §. 246, Note a.
§. 245. 2) Auf der linken Rheinseite.
I) Die Anwendung vorstehender Grund- sätze, auf denjenigen ehemaligen reichs- unmittelbaren (reichsritterschaftlichen) Adel, welcher auf der linken Rheinseite begütert ist, verordnet die BundesActe a) nur in gewisser Art. Sie setzt fest, dass hiebei 1) Beschränkungen statt finden sollen, und zwar 2) diejenigen, welche die dort bestehenden besondern Verhälnisse b) noth- wendig machen c). Zugleich 3) erkennt sie hiedurch, stillschweigend, an, die Wie- derherstellung des, durch französische Gesetze vernichtet gewesenen, niedern Adelstandes, für jene Gutsbesitzer und deren Familien d). II) Diese Vorschrift der BundesActe, setzt nachfolgende nähere Be- stimmungen des Rechtszustandes der ge- nannten Gutsbesitzer voraus, welche, da sie der Bundesversammlung nicht vorbehalten
II. Th. V. Cap.
Familien Verfassung) erlassenen Verordnun- gena). sollen für künftige Fälle nicht wei- ter anwendbar seyn.
a) Hievon Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 221, u. unten §. 246, Note a.
§. 245. 2) Auf der linken Rheinseite.
I) Die Anwendung vorstehender Grund- sätze, auf denjenigen ehemaligen reichs- unmittelbaren (reichsritterschaftlichen) Adel, welcher auf der linken Rheinseite begütert ist, verordnet die BundesActe a) nur in gewisser Art. Sie setzt fest, daſs hiebei 1) Beschränkungen statt finden sollen, und zwar 2) diejenigen, welche die dort bestehenden besondern Verhälnisse b) noth- wendig machen c). Zugleich 3) erkennt sie hiedurch, stillschweigend, an, die Wie- derherstellung des, durch französische Gesetze vernichtet gewesenen, niedern Adelstandes, für jene Gutsbesitzer und deren Familien d). II) Diese Vorschrift der BundesActe, setzt nachfolgende nähere Be- stimmungen des Rechtszustandes der ge- nannten Gutsbesitzer voraus, welche, da sie der Bundesversammlung nicht vorbehalten
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II. Th. V. Cap.
Familien Verfassung) erlassenen Verordnun-
gen a). sollen für künftige Fälle nicht wei-
ter anwendbar seyn.
a⁾ Hievon Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 221, u.
unten §. 246, Note a.
§. 245.
2) Auf der linken Rheinseite.
I) Die Anwendung vorstehender Grund-
sätze, auf denjenigen ehemaligen reichs-
unmittelbaren (reichsritterschaftlichen)
Adel, welcher auf der linken Rheinseite
begütert ist, verordnet die BundesActe a) nur
in gewisser Art. Sie setzt fest, daſs hiebei
1) Beschränkungen statt finden sollen,
und zwar 2) diejenigen, welche die dort
bestehenden besondern Verhälnisse b) noth-
wendig machen c). Zugleich 3) erkennt
sie hiedurch, stillschweigend, an, die Wie-
derherstellung des, durch französische
Gesetze vernichtet gewesenen, niedern
Adelstandes, für jene Gutsbesitzer und
deren Familien d). II) Diese Vorschrift der
BundesActe, setzt nachfolgende nähere Be-
stimmungen des Rechtszustandes der ge-
nannten Gutsbesitzer voraus, welche, da sie
der Bundesversammlung nicht vorbehalten
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/410>, abgerufen am 22.11.2024.
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