I) Das Staatsgebiet und jede Sache, welche sich darin befindet, sind, wegen des darauf sich beziehenden Staatseigenthumsrechtes (§. 248, 249), in Ansehung aller Auswärti- gena) als fremd oder occupirt zu be- trachten. Das Meiste hievon ist entweder Privateigenthum (§. 254, 255), oder Staats- vermögen (§. 248, 252). Was keines von beiden ist, heisst herrenloses Gut (ades- poton) b). Adespota sind also Sachen, in- nerhalb eines Staatsgebietes, die weder zu dem Privateigenthum, noch zu dem Staats- vermögen gehören. Sie sind als nicht occu- pirt anzusehen, nur in Ansehung des Staa- tes und seiner Bürger, nicht in Hinsicht auf Auswärtige. II) Sie unterscheiden sich von Niemand gehörigen Dingen (rebus nul- lius), als nicht occupirten Sachen ausserhalb eines Staatsgebietes; und III) von so genann- tem erblosem oder vacantem Gut oder Nachlass (ledig Gut, bona vacantia), wel- ches der Staat, kraft eines positiven subsi- diarischen Erbrechtes, sich zueignet.
a) In diesem Sinn, spricht Grotius de J. B. et P. lib. [ - 1 Zeichen fehlt] [ - 1 Zeichen fehlt]. 4. §. 19. von einem dominio populi generali.
und Staatseigenthumsrecht etc.
§. 256. Adespota. Res nullius. Bona vacantia.
I) Das Staatsgebiet und jede Sache, welche sich darin befindet, sind, wegen des darauf sich beziehenden Staatseigenthumsrechtes (§. 248, 249), in Ansehung aller Auswärti- gena) als fremd oder occupirt zu be- trachten. Das Meiste hievon ist entweder Privateigenthum (§. 254, 255), oder Staats- vermögen (§. 248, 252). Was keines von beiden ist, heiſst herrenloses Gut (ἀδέσ- ποτον) b). Adespota sind also Sachen, in- nerhalb eines Staatsgebietes, die weder zu dem Privateigenthum, noch zu dem Staats- vermögen gehören. Sie sind als nicht occu- pirt anzusehen, nur in Ansehung des Staa- tes und seiner Bürger, nicht in Hinsicht auf Auswärtige. II) Sie unterscheiden sich von Niemand gehörigen Dingen (rebus nul- lius), als nicht occupirten Sachen ausserhalb eines Staatsgebietes; und III) von so genann- tem erblosem oder vacantem Gut oder Nachlaſs (ledig Gut, bona vacantia), wel- ches der Staat, kraft eines positiven subsi- diarischen Erbrechtes, sich zueignet.
a) In diesem Sinn, spricht Grotius de J. B. et P. lib. [ – 1 Zeichen fehlt] [ – 1 Zeichen fehlt]. 4. §. 19. von einem dominio populi generali.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0433"n="409"/><fwplace="top"type="header">und Staatseigenthumsrecht etc.</fw><lb/><divn="3"><head>§. 256.<lb/><hirendition="#i">Adespota. Res nullius. Bona vacantia</hi>.</head><lb/><p>I) Das Staatsgebiet und jede Sache, welche<lb/>
sich darin befindet, sind, wegen des darauf<lb/>
sich beziehenden Staatseigenthumsrechtes (§.<lb/>
248, 249), in Ansehung aller <hirendition="#g">Auswärti-<lb/>
gen</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>) als <hirendition="#g">fremd</hi> oder <hirendition="#g">occupirt</hi> zu be-<lb/>
trachten. Das <hirendition="#g">Meiste</hi> hievon ist entweder<lb/>
Privateigenthum (§. 254, 255), oder Staats-<lb/>
vermögen (§. 248, 252). Was keines von<lb/>
beiden ist, heiſst <hirendition="#g">herrenloses Gut</hi> (ἀδέσ-<lb/>ποτον) <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>). <hirendition="#g">Adespota</hi> sind also Sachen, in-<lb/>
nerhalb eines Staatsgebietes, die weder zu<lb/>
dem Privateigenthum, noch zu dem Staats-<lb/>
vermögen gehören. Sie sind als <hirendition="#g">nicht occu-<lb/>
pirt</hi> anzusehen, <hirendition="#g">nur</hi> in Ansehung des Staa-<lb/>
tes und seiner Bürger, nicht in Hinsicht auf<lb/>
Auswärtige. II) Sie unterscheiden sich von<lb/><hirendition="#g">Niemand gehörigen</hi> Dingen (rebus nul-<lb/>
lius), als nicht occupirten Sachen ausserhalb<lb/>
eines Staatsgebietes; und III) von so genann-<lb/>
tem <hirendition="#g">erblosem</hi> oder <hirendition="#g">vacantem Gut</hi> oder<lb/><hirendition="#g">Nachlaſs</hi> (ledig Gut, bona vacantia), wel-<lb/>
ches der Staat, kraft eines positiven subsi-<lb/>
diarischen Erbrechtes, sich zueignet.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">In diesem Sinn, spricht <hirendition="#k">Grotius</hi> de J. B. et P. lib. <gapunit="chars"quantity="1"/><lb/><gapunit="chars"quantity="1"/>. 4. §. 19. von einem dominio populi <hirendition="#i">generali</hi>.</note><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[409/0433]
und Staatseigenthumsrecht etc.
§. 256.
Adespota. Res nullius. Bona vacantia.
I) Das Staatsgebiet und jede Sache, welche
sich darin befindet, sind, wegen des darauf
sich beziehenden Staatseigenthumsrechtes (§.
248, 249), in Ansehung aller Auswärti-
gen a) als fremd oder occupirt zu be-
trachten. Das Meiste hievon ist entweder
Privateigenthum (§. 254, 255), oder Staats-
vermögen (§. 248, 252). Was keines von
beiden ist, heiſst herrenloses Gut (ἀδέσ-
ποτον) b). Adespota sind also Sachen, in-
nerhalb eines Staatsgebietes, die weder zu
dem Privateigenthum, noch zu dem Staats-
vermögen gehören. Sie sind als nicht occu-
pirt anzusehen, nur in Ansehung des Staa-
tes und seiner Bürger, nicht in Hinsicht auf
Auswärtige. II) Sie unterscheiden sich von
Niemand gehörigen Dingen (rebus nul-
lius), als nicht occupirten Sachen ausserhalb
eines Staatsgebietes; und III) von so genann-
tem erblosem oder vacantem Gut oder
Nachlaſs (ledig Gut, bona vacantia), wel-
ches der Staat, kraft eines positiven subsi-
diarischen Erbrechtes, sich zueignet.
a⁾ In diesem Sinn, spricht Grotius de J. B. et P. lib. _
_. 4. §. 19. von einem dominio populi generali.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/433>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.