S. L. Lerrer praelectio de fontibus jur. patrii (Ber- nae 1788. 8), p. 21.
§. 259. Staatsschulden.
I) Der reine Bestand des Staatsvermögens ergiebt sich, nach Abzug der Staatsschul- den. Eigentlich so genannte Landesschulden a), Kammerschulden b), Landschaftschulden, da wo Landstände sind, subsidiarisch auch Schul- den, welche StaatsInstitute unter Garantie des Staates contrahirt haben, gehören in die Classe der Staatsschulden c); nicht so Privat- und Familienschulden des Regenten d), auch nicht Aemter- und Gemeindeschulden. II) Staatsschulden werden, vermöge der Regen- tenpflicht, gültigerweise contrahirt, aus recht- fertigender Ursache c), mit Beobachtung der in der StaatsverfassungsUrkunde, oder in den Hausgesetzen des Regenten vorgeschriebenen Förmlichkeit f). Rechtfertigende Ursache ist jedes wahre, unmittelbare Staatsbedürfniss. Dahin gehören: 1) unzweifelhafte, bleibende Landesverbesserung; 2) Tilgung rechtmäsiger Staatsschulden; 3) Rettung des Staates, des Regenten, oder seines vermuthlichen Nach- folgers, aus grosser Gefahr oder Beschädi- gung. III) Staatsschulden werden errichtet,
und Staatseigenthumsrecht etc.
S. L. Lerrer praelectio de fontibus jur. patrii (Ber- nae 1788. 8), p. 21.
§. 259. Staatsschulden.
I) Der reine Bestand des Staatsvermögens ergiebt sich, nach Abzug der Staatsschul- den. Eigentlich so genannte Landesschulden a), Kammerschulden b), Landschaftschulden, da wo Landstände sind, subsidiarisch auch Schul- den, welche StaatsInstitute unter Garantie des Staates contrahirt haben, gehören in die Classe der Staatsschulden c); nicht so Privat- und Familienschulden des Regenten d), auch nicht Aemter- und Gemeindeschulden. II) Staatsschulden werden, vermöge der Regen- tenpflicht, gültigerweise contrahirt, aus recht- fertigender Ursache c), mit Beobachtung der in der StaatsverfassungsUrkunde, oder in den Hausgesetzen des Regenten vorgeschriebenen Förmlichkeit f). Rechtfertigende Ursache ist jedes wahre, unmittelbare Staatsbedürfniſs. Dahin gehören: 1) unzweifelhafte, bleibende Landesverbesserung; 2) Tilgung rechtmäsiger Staatsschulden; 3) Rettung des Staates, des Regenten, oder seines vermuthlichen Nach- folgers, aus groſser Gefahr oder Beschädi- gung. III) Staatsschulden werden errichtet,
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und Staatseigenthumsrecht etc.
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S. L. Lerrer praelectio de fontibus jur. patrii (Ber-
nae 1788. 8), p. 21.
§. 259.
Staatsschulden.
I) Der reine Bestand des Staatsvermögens
ergiebt sich, nach Abzug der Staatsschul-
den. Eigentlich so genannte Landesschulden a),
Kammerschulden b), Landschaftschulden, da
wo Landstände sind, subsidiarisch auch Schul-
den, welche StaatsInstitute unter Garantie
des Staates contrahirt haben, gehören in die
Classe der Staatsschulden c); nicht so Privat-
und Familienschulden des Regenten d), auch
nicht Aemter- und Gemeindeschulden. II)
Staatsschulden werden, vermöge der Regen-
tenpflicht, gültigerweise contrahirt, aus recht-
fertigender Ursache c), mit Beobachtung der
in der StaatsverfassungsUrkunde, oder in den
Hausgesetzen des Regenten vorgeschriebenen
Förmlichkeit f). Rechtfertigende Ursache
ist jedes wahre, unmittelbare Staatsbedürfniſs.
Dahin gehören: 1) unzweifelhafte, bleibende
Landesverbesserung; 2) Tilgung rechtmäsiger
Staatsschulden; 3) Rettung des Staates, des
Regenten, oder seines vermuthlichen Nach-
folgers, aus groſser Gefahr oder Beschädi-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/437>, abgerufen am 22.11.2024.
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