Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Th VI. Cap. Oberherrschaft
§. 260.
Fortsetzung.

IV) Bei Staatsschulden, lautet die Ver-
briefung
(Staatsobligation, Staatspapier,
Banknote), entweder auf einen namentlich
darin angegebenen Gläubiger, oder auf jeden
Inhaber (au porteur, Papiergeld). V) Die
Zahlung a) wird gestellt, auf Sicht; auf
bestimmte Zeit nach Sicht; auf Capitalfuss
(nach Ablauf der stipulirten Zeit, nach Maas
und Münze, wie die Anleihe geschah); auf
Anticipationen oder Abtragung des ganzen
Capitals nebst Zinsen, von einem bestimm-
ten Einkommen des Staates, binnen kurzer
Frist; auf Jahrgefälle (Annuitäten, Zeitren-
ten, Renten, die nur während einer be-
stimmten Reihe von Jahren bezahlt werden,
ohne Rückzahlung des Capitals); auf Leib-
renten; auf Tontinen; auf Lotterie, u. d. d).
VI) Der Staat hat, in der Regel, dieselben
Rechte und Pflichten wie ein Privatgläubi-
ger. VII) Von der Verbindlichkeit des Re-
gierungsfolgers, die Schulden seiner Vorfah-
ren zu bezahlen, wird oben gehandelt (§. 189).

a) Zu Regulirung und Tilgung des Staatsschuldenwesens.
sind in manchen Ländern eigene Schuldentilgungs Commis-
sionen
und AmortisationsCassen verordnet. -- Von den
Rechtswohlthaten, Moratorien, Competenz, u. a., s. die
II. Th VI. Cap. Oberherrschaft
§. 260.
Fortsetzung.

IV) Bei Staatsschulden, lautet die Ver-
briefung
(Staatsobligation, Staatspapier,
Banknote), entweder auf einen namentlich
darin angegebenen Gläubiger, oder auf jeden
Inhaber (au porteur, Papiergeld). V) Die
Zahlung a) wird gestellt, auf Sicht; auf
bestimmte Zeit nach Sicht; auf Capitalfuſs
(nach Ablauf der stipulirten Zeit, nach Maas
und Münze, wie die Anleihe geschah); auf
Anticipationen oder Abtragung des ganzen
Capitals nebst Zinsen, von einem bestimm-
ten Einkommen des Staates, binnen kurzer
Frist; auf Jahrgefälle (Annuitäten, Zeitren-
ten, Renten, die nur während einer be-
stimmten Reihe von Jahren bezahlt werden,
ohne Rückzahlung des Capitals); auf Leib-
renten; auf Tontinen; auf Lotterie, u. d. d).
VI) Der Staat hat, in der Regel, dieselben
Rechte und Pflichten wie ein Privatgläubi-
ger. VII) Von der Verbindlichkeit des Re-
gierungsfolgers, die Schulden seiner Vorfah-
ren zu bezahlen, wird oben gehandelt (§. 189).

a) Zu Regulirung und Tilgung des Staatsschuldenwesens.
sind in manchen Ländern eigene Schuldentilgungs Commis-
sionen
und AmortisationsCassen verordnet. — Von den
Rechtswohlthaten, Moratorien, Competenz, u. a., s. die
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0440" n="416"/>
          <fw place="top" type="header">II. Th VI. Cap. Oberherrschaft</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 260.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Fortsetzung</hi></hi>.</head><lb/>
            <p>IV) Bei Staatsschulden, lautet die <hi rendition="#g">Ver-<lb/>
briefung</hi> (Staatsobligation, Staatspapier,<lb/>
Banknote), entweder auf einen namentlich<lb/>
darin angegebenen Gläubiger, oder auf jeden<lb/>
Inhaber (au porteur, Papiergeld). V) Die<lb/><hi rendition="#g">Zahlung</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>) wird gestellt, auf Sicht; auf<lb/>
bestimmte Zeit nach Sicht; auf Capitalfu&#x017F;s<lb/>
(nach Ablauf der stipulirten Zeit, nach Maas<lb/>
und Münze, wie die Anleihe geschah); auf<lb/>
Anticipationen oder Abtragung des ganzen<lb/>
Capitals nebst Zinsen, von einem bestimm-<lb/>
ten Einkommen des Staates, binnen kurzer<lb/>
Frist; auf Jahrgefälle (Annuitäten, Zeitren-<lb/>
ten, Renten, die nur während einer be-<lb/>
stimmten Reihe von Jahren bezahlt werden,<lb/>
ohne Rückzahlung des Capitals); auf Leib-<lb/>
renten; auf Tontinen; auf Lotterie, u. d. <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>).<lb/>
VI) Der Staat hat, in der Regel, dieselben<lb/>
Rechte und Pflichten wie ein Privatgläubi-<lb/>
ger. VII) Von der Verbindlichkeit des Re-<lb/>
gierungsfolgers, die Schulden seiner Vorfah-<lb/>
ren zu bezahlen, wird oben gehandelt (§. 189).</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">Zu Regulirung und Tilgung des Staatsschuldenwesens.<lb/>
sind in manchen Ländern eigene <hi rendition="#i">Schuldentilgungs Commis-<lb/>
sionen</hi> und <hi rendition="#i">AmortisationsCassen</hi> verordnet. &#x2014; Von den<lb/><hi rendition="#i">Rechtswohlthaten</hi>, Moratorien, Competenz, u. a., s. die<lb/></note>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[416/0440] II. Th VI. Cap. Oberherrschaft §. 260. Fortsetzung. IV) Bei Staatsschulden, lautet die Ver- briefung (Staatsobligation, Staatspapier, Banknote), entweder auf einen namentlich darin angegebenen Gläubiger, oder auf jeden Inhaber (au porteur, Papiergeld). V) Die Zahlung a) wird gestellt, auf Sicht; auf bestimmte Zeit nach Sicht; auf Capitalfuſs (nach Ablauf der stipulirten Zeit, nach Maas und Münze, wie die Anleihe geschah); auf Anticipationen oder Abtragung des ganzen Capitals nebst Zinsen, von einem bestimm- ten Einkommen des Staates, binnen kurzer Frist; auf Jahrgefälle (Annuitäten, Zeitren- ten, Renten, die nur während einer be- stimmten Reihe von Jahren bezahlt werden, ohne Rückzahlung des Capitals); auf Leib- renten; auf Tontinen; auf Lotterie, u. d. d). VI) Der Staat hat, in der Regel, dieselben Rechte und Pflichten wie ein Privatgläubi- ger. VII) Von der Verbindlichkeit des Re- gierungsfolgers, die Schulden seiner Vorfah- ren zu bezahlen, wird oben gehandelt (§. 189). a⁾ Zu Regulirung und Tilgung des Staatsschuldenwesens. sind in manchen Ländern eigene Schuldentilgungs Commis- sionen und AmortisationsCassen verordnet. — Von den Rechtswohlthaten, Moratorien, Competenz, u. a., s. die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/440
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/440>, abgerufen am 22.11.2024.