IV) Bei Staatsschulden, lautet die Ver- briefung (Staatsobligation, Staatspapier, Banknote), entweder auf einen namentlich darin angegebenen Gläubiger, oder auf jeden Inhaber (au porteur, Papiergeld). V) Die Zahlunga) wird gestellt, auf Sicht; auf bestimmte Zeit nach Sicht; auf Capitalfuss (nach Ablauf der stipulirten Zeit, nach Maas und Münze, wie die Anleihe geschah); auf Anticipationen oder Abtragung des ganzen Capitals nebst Zinsen, von einem bestimm- ten Einkommen des Staates, binnen kurzer Frist; auf Jahrgefälle (Annuitäten, Zeitren- ten, Renten, die nur während einer be- stimmten Reihe von Jahren bezahlt werden, ohne Rückzahlung des Capitals); auf Leib- renten; auf Tontinen; auf Lotterie, u. d. d). VI) Der Staat hat, in der Regel, dieselben Rechte und Pflichten wie ein Privatgläubi- ger. VII) Von der Verbindlichkeit des Re- gierungsfolgers, die Schulden seiner Vorfah- ren zu bezahlen, wird oben gehandelt (§. 189).
a) Zu Regulirung und Tilgung des Staatsschuldenwesens. sind in manchen Ländern eigene Schuldentilgungs Commis- sionen und AmortisationsCassen verordnet. -- Von den Rechtswohlthaten, Moratorien, Competenz, u. a., s. die
II. Th VI. Cap. Oberherrschaft
§. 260. Fortsetzung.
IV) Bei Staatsschulden, lautet die Ver- briefung (Staatsobligation, Staatspapier, Banknote), entweder auf einen namentlich darin angegebenen Gläubiger, oder auf jeden Inhaber (au porteur, Papiergeld). V) Die Zahlunga) wird gestellt, auf Sicht; auf bestimmte Zeit nach Sicht; auf Capitalfuſs (nach Ablauf der stipulirten Zeit, nach Maas und Münze, wie die Anleihe geschah); auf Anticipationen oder Abtragung des ganzen Capitals nebst Zinsen, von einem bestimm- ten Einkommen des Staates, binnen kurzer Frist; auf Jahrgefälle (Annuitäten, Zeitren- ten, Renten, die nur während einer be- stimmten Reihe von Jahren bezahlt werden, ohne Rückzahlung des Capitals); auf Leib- renten; auf Tontinen; auf Lotterie, u. d. d). VI) Der Staat hat, in der Regel, dieselben Rechte und Pflichten wie ein Privatgläubi- ger. VII) Von der Verbindlichkeit des Re- gierungsfolgers, die Schulden seiner Vorfah- ren zu bezahlen, wird oben gehandelt (§. 189).
a) Zu Regulirung und Tilgung des Staatsschuldenwesens. sind in manchen Ländern eigene Schuldentilgungs Commis- sionen und AmortisationsCassen verordnet. — Von den Rechtswohlthaten, Moratorien, Competenz, u. a., s. die
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0440"n="416"/><fwplace="top"type="header">II. Th VI. Cap. Oberherrschaft</fw><lb/><divn="3"><head>§. 260.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">Fortsetzung</hi></hi>.</head><lb/><p>IV) Bei Staatsschulden, lautet die <hirendition="#g">Ver-<lb/>
briefung</hi> (Staatsobligation, Staatspapier,<lb/>
Banknote), entweder auf einen namentlich<lb/>
darin angegebenen Gläubiger, oder auf jeden<lb/>
Inhaber (au porteur, Papiergeld). V) Die<lb/><hirendition="#g">Zahlung</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>) wird gestellt, auf Sicht; auf<lb/>
bestimmte Zeit nach Sicht; auf Capitalfuſs<lb/>
(nach Ablauf der stipulirten Zeit, nach Maas<lb/>
und Münze, wie die Anleihe geschah); auf<lb/>
Anticipationen oder Abtragung des ganzen<lb/>
Capitals nebst Zinsen, von einem bestimm-<lb/>
ten Einkommen des Staates, binnen kurzer<lb/>
Frist; auf Jahrgefälle (Annuitäten, Zeitren-<lb/>
ten, Renten, die nur während einer be-<lb/>
stimmten Reihe von Jahren bezahlt werden,<lb/>
ohne Rückzahlung des Capitals); auf Leib-<lb/>
renten; auf Tontinen; auf Lotterie, u. d. <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>).<lb/>
VI) Der Staat hat, in der Regel, dieselben<lb/>
Rechte und Pflichten wie ein Privatgläubi-<lb/>
ger. VII) Von der Verbindlichkeit des Re-<lb/>
gierungsfolgers, die Schulden seiner Vorfah-<lb/>
ren zu bezahlen, wird oben gehandelt (§. 189).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Zu Regulirung und Tilgung des Staatsschuldenwesens.<lb/>
sind in manchen Ländern eigene <hirendition="#i">Schuldentilgungs Commis-<lb/>
sionen</hi> und <hirendition="#i">AmortisationsCassen</hi> verordnet. — Von den<lb/><hirendition="#i">Rechtswohlthaten</hi>, Moratorien, Competenz, u. a., s. die<lb/></note></div></div></div></body></text></TEI>
[416/0440]
II. Th VI. Cap. Oberherrschaft
§. 260.
Fortsetzung.
IV) Bei Staatsschulden, lautet die Ver-
briefung (Staatsobligation, Staatspapier,
Banknote), entweder auf einen namentlich
darin angegebenen Gläubiger, oder auf jeden
Inhaber (au porteur, Papiergeld). V) Die
Zahlung a) wird gestellt, auf Sicht; auf
bestimmte Zeit nach Sicht; auf Capitalfuſs
(nach Ablauf der stipulirten Zeit, nach Maas
und Münze, wie die Anleihe geschah); auf
Anticipationen oder Abtragung des ganzen
Capitals nebst Zinsen, von einem bestimm-
ten Einkommen des Staates, binnen kurzer
Frist; auf Jahrgefälle (Annuitäten, Zeitren-
ten, Renten, die nur während einer be-
stimmten Reihe von Jahren bezahlt werden,
ohne Rückzahlung des Capitals); auf Leib-
renten; auf Tontinen; auf Lotterie, u. d. d).
VI) Der Staat hat, in der Regel, dieselben
Rechte und Pflichten wie ein Privatgläubi-
ger. VII) Von der Verbindlichkeit des Re-
gierungsfolgers, die Schulden seiner Vorfah-
ren zu bezahlen, wird oben gehandelt (§. 189).
a⁾ Zu Regulirung und Tilgung des Staatsschuldenwesens.
sind in manchen Ländern eigene Schuldentilgungs Commis-
sionen und AmortisationsCassen verordnet. — Von den
Rechtswohlthaten, Moratorien, Competenz, u. a., s. die
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/440>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.