den. III) In der Art, wie die Besorgung der Staatsgeschäfte den Staatsbehör- den obliegt, unterscheidet man 1) Col- legial System, das heisst, Behandlung der Staatsgeschäfte durch Collegien, in welchen die Beschlüsse, nach gemeinschaftlicher Be- rathung, durch Stimmenmehrheit gebildet werden; 2) Einheit- oder Büreau System, das heisst, Behandlung der Staatsgeschäfte nach dem Willen Einzelner (en bureau), deren Ge- hülfen bloss berathende Stimmen eingeräumt sind b); 3) Mittelweg oder zweckmäsige Vereinigung beider Systeme, indem manche Arten von Staatsgeschäften durch colleginlisch berathende und bestimmende, andere durch einzeln ausführende Staatsdiener behandelt werden, damit Reife und Sicherheit der Be- urtheilung mit zweckmäsiger Beschleunigung der Geschäfte verbunden werde c).
a) Ganz entziehen darf sich der Regent, weder der unmit- telbaren Theilnahme an der Staatsverwaltung, noch der Aufsicht über die Staatsdiener. -- Schriften in Pütters Lit. III. 285. u. Klübers Lit. 275. Vor- malige Erinnerungen des Kaisers an Landesherren zu dem Selbstregieren, in Mosers persönl Staatsr. II. 73 f. Ebenders. von Regierungssachen, 4.
b) Dawider und von der Büreaucratie, vergl. Beherzignu- gen vor d. wiener Congress (1814. 8.), S. 30--34. Allgem. Anzeiger der Deutschen, 1814, Num. 85. --
II. Th. VII. Cap.
den. III) In der Art, wie die Besorgung der Staatsgeschäfte den Staatsbehör- den obliegt, unterscheidet man 1) Col- legial System, das heiſst, Behandlung der Staatsgeschäfte durch Collegien, in welchen die Beschlüsse, nach gemeinschaftlicher Be- rathung, durch Stimmenmehrheit gebildet werden; 2) Einheit- oder Büreau System, das heiſst, Behandlung der Staatsgeschäfte nach dem Willen Einzelner (en bureau), deren Ge- hülfen bloſs berathende Stimmen eingeräumt sind b); 3) Mittelweg oder zweckmäsige Vereinigung beider Systeme, indem manche Arten von Staatsgeschäften durch colleginlisch berathende und bestimmende, andere durch einzeln ausführende Staatsdiener behandelt werden, damit Reife und Sicherheit der Be- urtheilung mit zweckmäsiger Beschleunigung der Geschäfte verbunden werde c).
a) Ganz entziehen darf sich der Regent, weder der unmit- telbaren Theilnahme an der Staatsverwaltung, noch der Aufsicht über die Staatsdiener. — Schriften in Pütters Lit. III. 285. u. Klübers Lit. 275. Vor- malige Erinnerungen des Kaisers an Landesherren zu dem Selbstregieren, in Mosers persönl Staatsr. II. 73 f. Ebenders. von Regierungssachen, 4.
b) Dawider und von der Büreaucratie, vergl. Beherzignu- gen vor d. wiener Congreſs (1814. 8.), S. 30—34. Allgem. Anzeiger der Deutschen, 1814, Num. 85. —
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II. Th. VII. Cap.
den. III) In der Art, wie die Besorgung
der Staatsgeschäfte den Staatsbehör-
den obliegt, unterscheidet man 1) Col-
legial System, das heiſst, Behandlung der
Staatsgeschäfte durch Collegien, in welchen
die Beschlüsse, nach gemeinschaftlicher Be-
rathung, durch Stimmenmehrheit gebildet
werden; 2) Einheit- oder Büreau System,
das heiſst, Behandlung der Staatsgeschäfte nach
dem Willen Einzelner (en bureau), deren Ge-
hülfen bloſs berathende Stimmen eingeräumt
sind b); 3) Mittelweg oder zweckmäsige
Vereinigung beider Systeme, indem manche
Arten von Staatsgeschäften durch colleginlisch
berathende und bestimmende, andere durch
einzeln ausführende Staatsdiener behandelt
werden, damit Reife und Sicherheit der Be-
urtheilung mit zweckmäsiger Beschleunigung
der Geschäfte verbunden werde c).
a⁾ Ganz entziehen darf sich der Regent, weder der unmit-
telbaren Theilnahme an der Staatsverwaltung, noch
der Aufsicht über die Staatsdiener. — Schriften in
Pütters Lit. III. 285. u. Klübers Lit. 275. Vor-
malige Erinnerungen des Kaisers an Landesherren zu
dem Selbstregieren, in Mosers persönl Staatsr. II. 73 f.
Ebenders. von Regierungssachen, 4.
b⁾ Dawider und von der Büreaucratie, vergl. Beherzignu-
gen vor d. wiener Congreſs (1814. 8.), S. 30—34.
Allgem. Anzeiger der Deutschen, 1814, Num. 85. —
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/444>, abgerufen am 22.11.2024.
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