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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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StaatsVerwaltungsform.
waltung gerade nur in so viel Abthei-
lungen
getrennt, und unter so viel Colle-
gien und Einzelne vertheilt werde, als zu
ordentlicher und schleuniger Bearbeitung
nöthig sind a). Zu grosse Vervielfältigung
der Staatsbehörden, vermehrt die Verwicke-
lung der Verhältnisse in der Staatsverwaltung.
Uebertriebene Centralisirung, hindert oder
erschwert die Aufsicht über die Unterbehör-
den. Zu weit getriebene Trennung und Ab-
grenzung der einzelnen Verwaltungszweige,
vervielfältigt ohne Noth die Mittheilungen,
folglich die Geschäfte. II) In kleinern
Staaten, oft auch in grössern, können, müssen
daher mehrere, höhere und niedere Staats-
behörden vereinigt seyn b) (vermischte
oder cumulative Behörden). Doch ist
nicht rathsam, Justizbehörden mit Regie-
rungs- und Finanzbehörden zu vereinigen.
Reine Absonderung, findet sich am allge-
meinsten bei Militärbehörden. III) Auch kön-
nen, ausser den permanenten Behörden,
für einzelne Aufträge oder Geschäftzweige,
ausserordentliche und provisorische
Behörden verordnet seyn.

a) Den Charakter des Staates, erkennt man aus seinen Grund-
sützen und seiner Handlungsweise, in dem Innern und
Aeussern, aus der Organisation der Verwaltungsbehör-

StaatsVerwaltungsform.
waltung gerade nur in so viel Abthei-
lungen
getrennt, und unter so viel Colle-
gien und Einzelne vertheilt werde, als zu
ordentlicher und schleuniger Bearbeitung
nöthig sind a). Zu groſse Vervielfältigung
der Staatsbehörden, vermehrt die Verwicke-
lung der Verhältnisse in der Staatsverwaltung.
Uebertriebene Centralisirung, hindert oder
erschwert die Aufsicht über die Unterbehör-
den. Zu weit getriebene Trennung und Ab-
grenzung der einzelnen Verwaltungszweige,
vervielfältigt ohne Noth die Mittheilungen,
folglich die Geschäfte. II) In kleinern
Staaten, oft auch in gröſsern, können, müssen
daher mehrere, höhere und niedere Staats-
behörden vereinigt seyn b) (vermischte
oder cumulative Behörden). Doch ist
nicht rathsam, Justizbehörden mit Regie-
rungs- und Finanzbehörden zu vereinigen.
Reine Absonderung, findet sich am allge-
meinsten bei Militärbehörden. III) Auch kön-
nen, ausser den permanenten Behörden,
für einzelne Aufträge oder Geschäftzweige,
ausserordentliche und provisorische
Behörden verordnet seyn.

a) Den Charakter des Staates, erkennt man aus seinen Grund-
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Aeussern, aus der Organisation der Verwaltungsbehör-
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[427/0451] StaatsVerwaltungsform. waltung gerade nur in so viel Abthei- lungen getrennt, und unter so viel Colle- gien und Einzelne vertheilt werde, als zu ordentlicher und schleuniger Bearbeitung nöthig sind a). Zu groſse Vervielfältigung der Staatsbehörden, vermehrt die Verwicke- lung der Verhältnisse in der Staatsverwaltung. Uebertriebene Centralisirung, hindert oder erschwert die Aufsicht über die Unterbehör- den. Zu weit getriebene Trennung und Ab- grenzung der einzelnen Verwaltungszweige, vervielfältigt ohne Noth die Mittheilungen, folglich die Geschäfte. II) In kleinern Staaten, oft auch in gröſsern, können, müssen daher mehrere, höhere und niedere Staats- behörden vereinigt seyn b) (vermischte oder cumulative Behörden). Doch ist nicht rathsam, Justizbehörden mit Regie- rungs- und Finanzbehörden zu vereinigen. Reine Absonderung, findet sich am allge- meinsten bei Militärbehörden. III) Auch kön- nen, ausser den permanenten Behörden, für einzelne Aufträge oder Geschäftzweige, ausserordentliche und provisorische Behörden verordnet seyn. a⁾ Den Charakter des Staates, erkennt man aus seinen Grund- sützen und seiner Handlungsweise, in dem Innern und Aeussern, aus der Organisation der Verwaltungsbehör-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/451>, abgerufen am 22.11.2024.