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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten.
des Regenten und seiner Familie (§. 255),
sind, in der Regel, nach dem gemeinen Pri-
vatrecht
des Staates zu beurtheilen. II) Strei-
tigkeiten darüber gehören, als Privatsachen,
vor die competenten LandesJustizbehörden.
III) Ist die Verwaltung jenes Eigenthums,
derselben Behörde übertragen, welche
StaatsHoheitsrechte zu verwalten hat, so ist
dieselbe, bei der Mehrheit ihrer Repräsen-
tation, in jedem einzelnen Fall nur nach
demjenigen ihrer Verhältnisse zu beurtheilen,
oder zu behandeln, in welchem sie handelt,
oder in Anspruch genommen wird. IV) Alle
grundherrlichen Berechtigungen des
Staates, so auch des Regenten und seiner
Familie, nach ihren Privatverhältnissen, ins-
besondere PatrimonialDienste und Patrimo-
nialAbgaben, sind Privatrechte.


StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten.
des Regenten und seiner Familie (§. 255),
sind, in der Regel, nach dem gemeinen Pri-
vatrecht
des Staates zu beurtheilen. II) Strei-
tigkeiten darüber gehören, als Privatsachen,
vor die competenten LandesJustizbehörden.
III) Ist die Verwaltung jenes Eigenthums,
derselben Behörde übertragen, welche
StaatsHoheitsrechte zu verwalten hat, so ist
dieselbe, bei der Mehrheit ihrer Repräsen-
tation, in jedem einzelnen Fall nur nach
demjenigen ihrer Verhältnisse zu beurtheilen,
oder zu behandeln, in welchem sie handelt,
oder in Anspruch genommen wird. IV) Alle
grundherrlichen Berechtigungen des
Staates, so auch des Regenten und seiner
Familie, nach ihren Privatverhältnissen, ins-
besondere PatrimonialDienste und Patrimo-
nialAbgaben, sind Privatrechte.


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[443/0467] StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten. des Regenten und seiner Familie (§. 255), sind, in der Regel, nach dem gemeinen Pri- vatrecht des Staates zu beurtheilen. II) Strei- tigkeiten darüber gehören, als Privatsachen, vor die competenten LandesJustizbehörden. III) Ist die Verwaltung jenes Eigenthums, derselben Behörde übertragen, welche StaatsHoheitsrechte zu verwalten hat, so ist dieselbe, bei der Mehrheit ihrer Repräsen- tation, in jedem einzelnen Fall nur nach demjenigen ihrer Verhältnisse zu beurtheilen, oder zu behandeln, in welchem sie handelt, oder in Anspruch genommen wird. IV) Alle grundherrlichen Berechtigungen des Staates, so auch des Regenten und seiner Familie, nach ihren Privatverhältnissen, ins- besondere PatrimonialDienste und Patrimo- nialAbgaben, sind Privatrechte.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/467>, abgerufen am 22.11.2024.