Begriffen ist darunter: 1) das Recht, dem Zweck gemäss, von Allem Kenntniss zu nehmen, was in Absicht auf Erreichung des Staatszweckes wichtig ist a). Diesem Recht entspricht die Pflicht der Unterthanen, zu Mittheilung der in jener Hinsicht nöthigen Nachrichten, aufgefordert oder nicht; 2) das Recht zu billigen, zu genehmigen, zu bestätigenb), was dem Staatszweck gemäss, 3) zu missbilligen, aufzuschieben, zu hintertreiben, zu untersagen, zu ver- nichten, was ihm zuwider befunden wird, besonders das, was die Sicherheit Aller, oder Einzelner bedroht. 4) Zu veranlassen, was mittelbar oder unmittelbar zu Erreichung des Staatszweckes dienen kann c).
a) Von Entdeckungsmitteln,Scheidemantels Repertor. a. a. O. §. 8--11. Ebendess. allgem. Staatsr., S. 85 ff. Klübers Kryptographik, §. 16 ff. u. S. 292 ff.
b)Pütters Lit. III. 301. Jo. Lud. Uhl pr. de jure principis circa actus privatos. Francof ad Viadr. 1744. J. C. K. Schröters vermischte Abhandlungen, Th. I, S. 437 ff.
c) Jede Aenderung in der Verwaltungsform, geschehe von Oben. "Das Volk gewöhnt sich zu ändern, und ver- "lernt zu gehorchen". Aristotelrs. Alles geschehe
gesetzgebende, vollziehende Gewalt.
§. 279. Betandtheile.
Begriffen ist darunter: 1) das Recht, dem Zweck gemäſs, von Allem Kenntniſs zu nehmen, was in Absicht auf Erreichung des Staatszweckes wichtig ist a). Diesem Recht entspricht die Pflicht der Unterthanen, zu Mittheilung der in jener Hinsicht nöthigen Nachrichten, aufgefordert oder nicht; 2) das Recht zu billigen, zu genehmigen, zu bestätigenb), was dem Staatszweck gemäſs, 3) zu miſsbilligen, aufzuschieben, zu hintertreiben, zu untersagen, zu ver- nichten, was ihm zuwider befunden wird, besonders das, was die Sicherheit Aller, oder Einzelner bedroht. 4) Zu veranlassen, was mittelbar oder unmittelbar zu Erreichung des Staatszweckes dienen kann c).
a) Von Entdeckungsmitteln,Scheidemantels Repertor. a. a. O. §. 8—11. Ebendeſs. allgem. Staatsr., S. 85 ff. Klübers Kryptographik, §. 16 ff. u. S. 292 ff.
b)Pütters Lit. III. 301. Jo. Lud. Uhl pr. de jure principis circa actus privatos. Francof ad Viadr. 1744. J. C. K. Schröters vermischte Abhandlungen, Th. I, S. 437 ff.
c) Jede Aenderung in der Verwaltungsform, geschehe von Oben. „Das Volk gewöhnt sich zu ändern, und ver- „lernt zu gehorchen“. Aristotelrs. Alles geschehe
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gesetzgebende, vollziehende Gewalt.
§. 279.
Betandtheile.
Begriffen ist darunter: 1) das Recht, dem
Zweck gemäſs, von Allem Kenntniſs zu
nehmen, was in Absicht auf Erreichung
des Staatszweckes wichtig ist a). Diesem Recht
entspricht die Pflicht der Unterthanen, zu
Mittheilung der in jener Hinsicht nöthigen
Nachrichten, aufgefordert oder nicht; 2) das
Recht zu billigen, zu genehmigen, zu
bestätigen b), was dem Staatszweck gemäſs,
3) zu miſsbilligen, aufzuschieben, zu
hintertreiben, zu untersagen, zu ver-
nichten, was ihm zuwider befunden wird,
besonders das, was die Sicherheit Aller, oder
Einzelner bedroht. 4) Zu veranlassen,
was mittelbar oder unmittelbar zu Erreichung
des Staatszweckes dienen kann c).
a⁾ Von Entdeckungsmitteln, Scheidemantels Repertor.
a. a. O. §. 8—11. Ebendeſs. allgem. Staatsr., S. 85 ff.
Klübers Kryptographik, §. 16 ff. u. S. 292 ff.
b⁾ Pütters Lit. III. 301. Jo. Lud. Uhl pr. de jure
principis circa actus privatos. Francof ad Viadr. 1744.
J. C. K. Schröters vermischte Abhandlungen, Th.
I, S. 437 ff.
c⁾ Jede Aenderung in der Verwaltungsform, geschehe von
Oben. „Das Volk gewöhnt sich zu ändern, und ver-
„lernt zu gehorchen“. Aristotelrs. Alles geschehe
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/469>, abgerufen am 22.11.2024.
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