ExecutivGewalt beschränkt sich auf die allgemeine Veranstaltung und Sorge, dass fortwährend die Bestimmungen der gesetz- gebenden Gewalt zur Ausführung kommen, dass nicht nur rechtskräftig das Verhältniss einzelner Fälle zu dem Gesetz bestimmt werde, sondern auch in den einzelnen Fällen dasjenige geschehe, was das Gesetz bestimmt. Die Politik räth, selbst in monarchischen Staa- ten, die Trennung der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt b).
a) L. C. Schroederi elem. jur. nat. et gent., §. 829. 901. Dan. Nettelbladt syst. jurispr. nat. §. 1243. sqq. Scheidemantel a. a. O. I. 269 ff.
b) J. J. Wagner über die Trennung der legislativen und executiven Gewalt. München 1804. 8. Reflexions sur Jes constitutions, la distribution des pouvoirs, et les garanties dans une monarchie constitutionnelle; par Benj. Constant. a Paris 1814. 8.
§. 285. Fortsetzung.
In Hinsicht auf einzelne Fälle, wird den hiezu bestimmten Staatsbehörden, die Voll- ziehungs- oder ExecutionsBefugniss (vollziehende Gewalt in dem engern Sinn, untergeordnete vollziehende Gewalt, potestas exequendi subordinata s. specialiter definita)
gesetzgebende, vollziehende Gewalt.
ExecutivGewalt beschränkt sich auf die allgemeine Veranstaltung und Sorge, daſs fortwährend die Bestimmungen der gesetz- gebenden Gewalt zur Ausführung kommen, daſs nicht nur rechtskräftig das Verhältniſs einzelner Fälle zu dem Gesetz bestimmt werde, sondern auch in den einzelnen Fällen dasjenige geschehe, was das Gesetz bestimmt. Die Politik räth, selbst in monarchischen Staa- ten, die Trennung der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt b).
a) L. C. Schroederi elem. jur. nat. et gent., §. 829. 901. Dan. Nettelbladt syst. jurispr. nat. §. 1243. sqq. Scheidemantel a. a. O. I. 269 ff.
b) J. J. Wagner über die Trennung der legislativen und executiven Gewalt. München 1804. 8. Réflexions sur Jes constitutions, la distribution des pouvoirs, et les garanties dans une monarchie constitutionnelle; par Benj. Constant. à Paris 1814. 8.
§. 285. Fortsetzung.
In Hinsicht auf einzelne Fälle, wird den hiezu bestimmten Staatsbehörden, die Voll- ziehungs- oder ExecutionsBefugniſs (vollziehende Gewalt in dem engern Sinn, untergeordnete vollziehende Gewalt, potestas exequendi subordinata s. specialiter definita)
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0479"n="455"/><fwplace="top"type="header">gesetzgebende, vollziehende Gewalt.</fw><lb/><hirendition="#g">ExecutivGewalt</hi> beschränkt sich auf die<lb/>
allgemeine Veranstaltung und Sorge, daſs<lb/>
fortwährend die Bestimmungen der gesetz-<lb/>
gebenden Gewalt zur Ausführung kommen,<lb/>
daſs nicht nur rechtskräftig das Verhältniſs<lb/>
einzelner Fälle zu dem Gesetz bestimmt werde,<lb/>
sondern auch in den einzelnen Fällen dasjenige<lb/>
geschehe, was das Gesetz bestimmt. Die<lb/>
Politik räth, selbst in monarchischen Staa-<lb/>
ten, die <hirendition="#g">Trennung</hi> der gesetzgebenden<lb/>
und der vollziehenden Gewalt <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">L. C. <hirendition="#k">Schroederi</hi> elem. jur. nat. et gent., §. 829.<lb/>
901. Dan. <hirendition="#k">Nettelbladt</hi> syst. jurispr. nat. §. 1243. sqq.<lb/><hirendition="#k">Scheidemantel</hi> a. a. O. I. 269 ff.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">J. J. <hirendition="#k">Wagner</hi> über die Trennung der legislativen und<lb/>
executiven Gewalt. München 1804. 8. Réflexions sur<lb/>
Jes constitutions, la distribution des pouvoirs, et les<lb/>
garanties dans une monarchie constitutionnelle; par Benj.<lb/><hirendition="#k">Constant</hi>. à Paris 1814. 8.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 285.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">Fortsetzung</hi>.</hi></head><lb/><p>In Hinsicht auf einzelne Fälle, wird den<lb/>
hiezu bestimmten Staatsbehörden, die <hirendition="#g">Voll-<lb/>
ziehungs</hi>- oder <hirendition="#g">ExecutionsBefugniſs</hi><lb/>
(vollziehende Gewalt in dem engern Sinn,<lb/>
untergeordnete vollziehende Gewalt, potestas<lb/>
exequendi subordinata s. specialiter definita)<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[455/0479]
gesetzgebende, vollziehende Gewalt.
ExecutivGewalt beschränkt sich auf die
allgemeine Veranstaltung und Sorge, daſs
fortwährend die Bestimmungen der gesetz-
gebenden Gewalt zur Ausführung kommen,
daſs nicht nur rechtskräftig das Verhältniſs
einzelner Fälle zu dem Gesetz bestimmt werde,
sondern auch in den einzelnen Fällen dasjenige
geschehe, was das Gesetz bestimmt. Die
Politik räth, selbst in monarchischen Staa-
ten, die Trennung der gesetzgebenden
und der vollziehenden Gewalt b).
a⁾ L. C. Schroederi elem. jur. nat. et gent., §. 829.
901. Dan. Nettelbladt syst. jurispr. nat. §. 1243. sqq.
Scheidemantel a. a. O. I. 269 ff.
b⁾ J. J. Wagner über die Trennung der legislativen und
executiven Gewalt. München 1804. 8. Réflexions sur
Jes constitutions, la distribution des pouvoirs, et les
garanties dans une monarchie constitutionnelle; par Benj.
Constant. à Paris 1814. 8.
§. 285.
Fortsetzung.
In Hinsicht auf einzelne Fälle, wird den
hiezu bestimmten Staatsbehörden, die Voll-
ziehungs- oder ExecutionsBefugniſs
(vollziehende Gewalt in dem engern Sinn,
untergeordnete vollziehende Gewalt, potestas
exequendi subordinata s. specialiter definita)
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/479>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.