zu geben, darunter begriffen. In diesem Sinn, heisst Civil Justizhoheit das Recht, Civil- Gesetze zu geben, und die Rechtspflege in Sachen der bürgerlichen, sowohl contentiosen als auch freiwilligen Gerichtbaikeit anzuordnen und zu verwalten: heisst CriminalHoheit oder CriminalGewalt das Recht, peinliche Straf- gesetze zu geben, und die Strafgerechtigkeits- pfloge anzuordnen und auszuüben. III) Die Aus- übung der Justizhoheit, ist eingeschränkt auf das Inlandb). Aber die Wirksamkeits rechts- kräftiger Erkenntnisse des gehörigen Richters, sollte, wie diejenige rechtsgültiger Verträge, allenthalben anerkannt werden c). IV) Den Fall einer nothwendigen Proroga- tion, oder auswärtiger, fortwährender oder vorübergehender, Unterthanverhältnisse ab- gerechnet, ist ein Staat nicht schuldig zu leiden, dass seine Unterthanen, als Beklagte, vor auswärtige Gerichte gezogen werden (jus de non evocando).
a)Pütters Lit. III. 384 ff. 470 ff. Klübers Lit. §. 1158. 1228. J. J. Moser von der Landeshoheit in Justizsachen. Frankf. u. Leipz. 1774. 4. Scheide- mantels Staatsr. nach d. Vernunft, III. 4 ff. J. J. Malblanc conspectus rei judiciariae romano-germani- cae. Norimb. 1797. 8. J. G. Siebers gerichtl. Process, Th. I, S. 153--222. C. G. Rössigs Politik, 184.
Justizhoheit.
zu geben, darunter begriffen. In diesem Sinn, heiſst Civil Justizhoheit das Recht, Civil- Gesetze zu geben, und die Rechtspflege in Sachen der bürgerlichen, sowohl contentiosen als auch freiwilligen Gerichtbaikeit anzuordnen und zu verwalten: heiſst CriminalHoheit oder CriminalGewalt das Recht, peinliche Straf- gesetze zu geben, und die Strafgerechtigkeits- pfloge anzuordnen und auszuüben. III) Die Aus- übung der Justizhoheit, ist eingeschränkt auf das Inlandb). Aber die Wirksamkeits rechts- kräftiger Erkenntnisse des gehörigen Richters, sollte, wie diejenige rechtsgültiger Verträge, allenthalben anerkannt werden c). IV) Den Fall einer nothwendigen Proroga- tion, oder auswärtiger, fortwährender oder vorübergehender, Unterthanverhältnisse ab- gerechnet, ist ein Staat nicht schuldig zu leiden, daſs seine Unterthanen, als Beklagte, vor auswärtige Gerichte gezogen werden (jus de non evocando).
a)Pütters Lit. III. 384 ff. 470 ff. Klübers Lit. §. 1158. 1228. J. J. Moser von der Landeshoheit in Justizsachen. Frankf. u. Leipz. 1774. 4. Scheide- mantels Staatsr. nach d. Vernunft, III. 4 ff. J. J. Malblanc conspectus rei judiciariae romano-germani- cae. Norimb. 1797. 8. J. G. Siebers gerichtl. Proceſs, Th. I, S. 153—222. C. G. Rössigs Politik, 184.
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Justizhoheit.
zu geben, darunter begriffen. In diesem Sinn,
heiſst Civil Justizhoheit das Recht, Civil-
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Sachen der bürgerlichen, sowohl contentiosen
als auch freiwilligen Gerichtbaikeit anzuordnen
und zu verwalten: heiſst CriminalHoheit
oder CriminalGewalt das Recht, peinliche Straf-
gesetze zu geben, und die Strafgerechtigkeits-
pfloge anzuordnen und auszuüben. III) Die Aus-
übung der Justizhoheit, ist eingeschränkt auf das
Inland b). Aber die Wirksamkeits rechts-
kräftiger Erkenntnisse des gehörigen
Richters, sollte, wie diejenige rechtsgültiger
Verträge, allenthalben anerkannt werden c).
IV) Den Fall einer nothwendigen Proroga-
tion, oder auswärtiger, fortwährender oder
vorübergehender, Unterthanverhältnisse ab-
gerechnet, ist ein Staat nicht schuldig zu
leiden, daſs seine Unterthanen, als Beklagte,
vor auswärtige Gerichte gezogen werden
(jus de non evocando).
a⁾ Pütters Lit. III. 384 ff. 470 ff. Klübers Lit. §.
1158. 1228. J. J. Moser von der Landeshoheit in
Justizsachen. Frankf. u. Leipz. 1774. 4. Scheide-
mantels Staatsr. nach d. Vernunft, III. 4 ff. J. J.
Malblanc conspectus rei judiciariae romano-germani-
cae. Norimb. 1797. 8. J. G. Siebers gerichtl. Proceſs,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 457. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/481>, abgerufen am 22.11.2024.
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