§. 288. Administratorische und PatrimonialGerichtbarkeit.
Die Gerichtbarkeit wird verwaltet a), 1) ent- weder vermöge eines von dem Regenten er- haltenen Auftrags, als Amtspflicht, von lan- desherrlichen JustizCollegien oder Justizbe- amten (jurisdictio administratoria), 2) oder kraft landesherrlicher Verleihung, aus- drücklicher oder stillschweigender, als eigen- thümliches immerwährendes Vorrecht, von ansehnlichen Grundeigenthümern, theils phy- sischen Individnen, theils Gemeinheiten (Erb- gerichtbarkeit, Hofmarkgerechtigkeit, juris- dictio patrimonialis, praediatoria, in gewis- sen Fällen auch dotalis). Diese wird jeder- zeit als einer Realität anklebend betrachtet b). Der Gerichtsherr verwaltet sie in eigenem Namen, entweder, bei gehöriger Qualifica- tion, in Person c), oder durch einen Gerichts- halter d) oder Justitiar (jurisdictio mandata).
a) Grosser Gewinn ist die Aufhebung oder Vermeidung coneurrirender Jurisdictionen, und die Beschränkung der besondern Gerichtstände. -- Sporteln werden erhoben, nicht als einzige Quelle des Unterhaltes der Gerichte, sondern als ein mäsiger Beitrag dazu.
b) Eine seltene Ausnahme ist es, wenn dieselbe sine prae- dio verliehen ist.
II. Th. X. Cap.
§. 288. Administratorische und PatrimonialGerichtbarkeit.
Die Gerichtbarkeit wird verwaltet a), 1) ent- weder vermöge eines von dem Regenten er- haltenen Auftrags, als Amtspflicht, von lan- desherrlichen JustizCollegien oder Justizbe- amten (jurisdictio administratoria), 2) oder kraft landesherrlicher Verleihung, aus- drücklicher oder stillschweigender, als eigen- thümliches immerwährendes Vorrecht, von ansehnlichen Grundeigenthümern, theils phy- sischen Individnen, theils Gemeinheiten (Erb- gerichtbarkeit, Hofmarkgerechtigkeit, juris- dictio patrimonialis, praediatoria, in gewis- sen Fällen auch dotalis). Diese wird jeder- zeit als einer Realität anklebend betrachtet b). Der Gerichtsherr verwaltet sie in eigenem Namen, entweder, bei gehöriger Qualifica- tion, in Person c), oder durch einen Gerichts- halter d) oder Justitiar (jurisdictio mandata).
a) Groſser Gewinn ist die Aufhebung oder Vermeidung coneurrirender Jurisdictionen, und die Beschränkung der besondern Gerichtstände. — Sporteln werden erhoben, nicht als einzige Quelle des Unterhaltes der Gerichte, sondern als ein mäsiger Beitrag dazu.
b) Eine seltene Ausnahme ist es, wenn dieselbe sine prae- dio verliehen ist.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0484"n="460"/><fwplace="top"type="header">II. Th. X. Cap.</fw><lb/><divn="3"><head>§. 288.<lb/><hirendition="#i">Administratorische und PatrimonialGerichtbarkeit.</hi></head><lb/><p>Die Gerichtbarkeit wird verwaltet <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), 1) ent-<lb/>
weder vermöge eines von dem Regenten er-<lb/>
haltenen <hirendition="#g">Auftrags</hi>, als Amtspflicht, von lan-<lb/>
desherrlichen JustizCollegien oder Justizbe-<lb/>
amten (jurisdictio administratoria), 2) oder<lb/>
kraft landesherrlicher <hirendition="#g">Verleihung</hi>, aus-<lb/>
drücklicher oder stillschweigender, als eigen-<lb/>
thümliches immerwährendes Vorrecht, von<lb/>
ansehnlichen Grundeigenthümern, theils phy-<lb/>
sischen Individnen, theils Gemeinheiten (Erb-<lb/>
gerichtbarkeit, Hofmarkgerechtigkeit, juris-<lb/>
dictio patrimonialis, praediatoria, in gewis-<lb/>
sen Fällen auch dotalis). Diese wird jeder-<lb/>
zeit als einer Realität anklebend betrachtet <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>).<lb/>
Der Gerichtsherr verwaltet sie in <hirendition="#g">eigenem</hi><lb/>
Namen, entweder, bei gehöriger Qualifica-<lb/>
tion, in Person <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>), oder durch einen Gerichts-<lb/>
halter <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>) oder Justitiar (jurisdictio mandata).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Groſser Gewinn ist die Aufhebung oder Vermeidung<lb/><hirendition="#i">coneurrirender</hi> Jurisdictionen, und die Beschränkung der<lb/><hirendition="#i">besondern</hi> Gerichtstände. —<hirendition="#i">Sporteln</hi> werden erhoben,<lb/>
nicht als einzige Quelle des Unterhaltes der Gerichte,<lb/>
sondern als ein mäsiger Beitrag dazu.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Eine seltene Ausnahme ist es, wenn dieselbe <hirendition="#i">sine</hi> prae-<lb/>
dio verliehen ist.</note><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[460/0484]
II. Th. X. Cap.
§. 288.
Administratorische und PatrimonialGerichtbarkeit.
Die Gerichtbarkeit wird verwaltet a), 1) ent-
weder vermöge eines von dem Regenten er-
haltenen Auftrags, als Amtspflicht, von lan-
desherrlichen JustizCollegien oder Justizbe-
amten (jurisdictio administratoria), 2) oder
kraft landesherrlicher Verleihung, aus-
drücklicher oder stillschweigender, als eigen-
thümliches immerwährendes Vorrecht, von
ansehnlichen Grundeigenthümern, theils phy-
sischen Individnen, theils Gemeinheiten (Erb-
gerichtbarkeit, Hofmarkgerechtigkeit, juris-
dictio patrimonialis, praediatoria, in gewis-
sen Fällen auch dotalis). Diese wird jeder-
zeit als einer Realität anklebend betrachtet b).
Der Gerichtsherr verwaltet sie in eigenem
Namen, entweder, bei gehöriger Qualifica-
tion, in Person c), oder durch einen Gerichts-
halter d) oder Justitiar (jurisdictio mandata).
a⁾ Groſser Gewinn ist die Aufhebung oder Vermeidung
coneurrirender Jurisdictionen, und die Beschränkung der
besondern Gerichtstände. — Sporteln werden erhoben,
nicht als einzige Quelle des Unterhaltes der Gerichte,
sondern als ein mäsiger Beitrag dazu.
b⁾ Eine seltene Ausnahme ist es, wenn dieselbe sine prae-
dio verliehen ist.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/484>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.