Hierarchie der römisch-katholischen Kir- che, sich stützend auf göttliche Einsetzung c). III) Wiewohl der Lehrbegriff der augs- burgischen ConfessionsVerwandten eine eigene kirchliche Gerichtbarkeit nicht in Anspruch nimmt d), so wird eine solche doch noch oft, gemäss den frühern Ideen von ihrer Begründung durch die Kirchenge- walt, eigenen Gerichtshöfen, den Consisto- rien, übertragen e). Doch sind diese nicht nothwendig. In jedem Fall sind sie der Justizhoheit des weltlichen Regenten unter- worfen, und bedürfen nicht geistlicher Mit- glieder f).
a) Das System der römisch-katholischen Hierarchie, be- greift allgemein unter der geistlichen Gerichtbarkeit die ganze Kirchengewalt, unterscheidet aber, in dem engern Sinn, bei einem katholischen Bischof, die lex dioece- saua und lex jurisdictionis; die letzte schliesst auch die Rechtspflege in geistlichen Sachen in sich. Eybels kathol. Kirchenr., Th. IV, Bd. 3. §. 471. v. Sar- tori Staatsr. der t. Erz-, Hoch- und Ritterstifter, Bd. II, Th. 2, Abschn. 1, §. 1214.
b) Noch fehlt eine feste Bestimmung des Begriffs der geist- lichen Rechtssachen. Schnauberts Beitr. I. 22 ff. Glücks Erläut. d. Pandecten, III. §. 196. Eich- manns Erklärungen des bürgerl. Rechtes, Th. V, S. 87--318. Ein künftiges Concordat, oder Staats- gesetze, werden diesem Mangel abhelfen.
c)Riegger instit. jurisprud. eccles. P. II. lib. 2. §. 503. J. C. Majers geistl. Staatsr., II. 331 ff.
Justizhoheit.
Hierarchie der römisch-katholischen Kir- che, sich stützend auf göttliche Einsetzung c). III) Wiewohl der Lehrbegriff der augs- burgischen ConfessionsVerwandten eine eigene kirchliche Gerichtbarkeit nicht in Anspruch nimmt d), so wird eine solche doch noch oft, gemäſs den frühern Ideen von ihrer Begründung durch die Kirchenge- walt, eigenen Gerichtshöfen, den Consisto- rien, übertragen e). Doch sind diese nicht nothwendig. In jedem Fall sind sie der Justizhoheit des weltlichen Regenten unter- worfen, und bedürfen nicht geistlicher Mit- glieder f).
a) Das System der römisch-katholischen Hierarchie, be- greift allgemein unter der geistlichen Gerichtbarkeit die ganze Kirchengewalt, unterscheidet aber, in dem engern Sinn, bei einem katholischen Bischof, die lex dioece- saua und lex jurisdictionis; die letzte schlieſst auch die Rechtspflege in geistlichen Sachen in sich. Eybels kathol. Kirchenr., Th. IV, Bd. 3. §. 471. v. Sar- tori Staatsr. der t. Erz-, Hoch- und Ritterstifter, Bd. II, Th. 2, Abschn. 1, §. 1214.
b) Noch fehlt eine feste Bestimmung des Begriffs der geist- lichen Rechtssachen. Schnauberts Beitr. I. 22 ff. Glücks Erläut. d. Pandecten, III. §. 196. Eich- manns Erklärungen des bürgerl. Rechtes, Th. V, S. 87—318. Ein künftiges Concordat, oder Staats- gesetze, werden diesem Mangel abhelfen.
c)Riegger instit. jurisprud. eccles. P. II. lib. 2. §. 503. J. C. Majers geistl. Staatsr., II. 331 ff.
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Justizhoheit.
Hierarchie der römisch-katholischen Kir-
che, sich stützend auf göttliche Einsetzung c).
III) Wiewohl der Lehrbegriff der augs-
burgischen ConfessionsVerwandten
eine eigene kirchliche Gerichtbarkeit nicht
in Anspruch nimmt d), so wird eine solche
doch noch oft, gemäſs den frühern Ideen
von ihrer Begründung durch die Kirchenge-
walt, eigenen Gerichtshöfen, den Consisto-
rien, übertragen e). Doch sind diese nicht
nothwendig. In jedem Fall sind sie der
Justizhoheit des weltlichen Regenten unter-
worfen, und bedürfen nicht geistlicher Mit-
glieder f).
a⁾ Das System der römisch-katholischen Hierarchie, be-
greift allgemein unter der geistlichen Gerichtbarkeit die
ganze Kirchengewalt, unterscheidet aber, in dem engern
Sinn, bei einem katholischen Bischof, die lex dioece-
saua und lex jurisdictionis; die letzte schlieſst auch die
Rechtspflege in geistlichen Sachen in sich. Eybels
kathol. Kirchenr., Th. IV, Bd. 3. §. 471. v. Sar-
tori Staatsr. der t. Erz-, Hoch- und Ritterstifter,
Bd. II, Th. 2, Abschn. 1, §. 1214.
b⁾ Noch fehlt eine feste Bestimmung des Begriffs der geist-
lichen Rechtssachen. Schnauberts Beitr. I. 22 ff.
Glücks Erläut. d. Pandecten, III. §. 196. Eich-
manns Erklärungen des bürgerl. Rechtes, Th. V,
S. 87—318. Ein künftiges Concordat, oder Staats-
gesetze, werden diesem Mangel abhelfen.
c⁾ Riegger instit. jurisprud. eccles. P. II. lib. 2. §. 503.
J. C. Majers geistl. Staatsr., II. 331 ff.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 467. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/491>, abgerufen am 22.11.2024.
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