sentliche Eigenschaft, der wahre Charakter, wodurch eine Sache, ihrem Gegenstand nach, zu einer Justiz- sache sich eignet. Gönners Handb. des gemeinen Pro- cesses, Bd. II. Abh. XXVI. Strube a. a. O. §. 7 ff. Ebendess. rechtl Bed. II. 518. Pufendorf T. II. obs. 37. §. 8. sq. v. Bülows und Hagemanns pract Er- örter. Bd. I. N. 46. F. K. Gavard, welches sind Justizsachen? Th. I. Nürnb. 1795. 8. -- Von dem Gerichtstand zwischen Regenten und Unterthanen. Pütters Lit. III. 499. Klübers Lit. §. 1260.
§. 296. Peinliche Gerichtbarkeit.
I) Die peinliche Gerichtbarkeit a) (hohe oder Obergerichtbarkeit, Halsgericht, Male- fizobrigkeit, jurisdictio criminalis s. alta), die Strafgerechtigkeitspflege gegen Verbrecher, ist ein Theil der Justizhoheit -- in dieser Hinsicht auch Criminalhoheitb) genannt, wovon §. 286 --, da das Strafrecht des Staa- tes durch den Staatszweck begründet wird. II) Die Grenzen der hohen Gerichtbarkeit, insbesondere welche Straffälle, als geringe Frevel, zu der Civil, Unter oder Nieder- gerichtbarkeit (jurisd. bassa) zu rechnen seyen, bestimmt das particuläre Recht c). Ausserdem pflegt man die peinlichen Falle nach der Quantität der Strafen zu bestimmen, indem man dahin alle Verbrechen rechnet, auf welche Lebens-, Leibes-, oder diesen gleich geach-
Justizhoheit.
sentliche Eigenschaft, der wahre Charakter, wodurch eine Sache, ihrem Gegenstand nach, zu einer Justiz- sache sich eignet. Gönners Handb. des gemeinen Pro- cesses, Bd. II. Abh. XXVI. Strube a. a. O. §. 7 ff. Ebendeſs. rechtl Bed. II. 518. Pufendorf T. II. obs. 37. §. 8. sq. v. Bülows und Hagemanns pract Er- örter. Bd. I. N. 46. F. K. Gavard, welches sind Justizsachen? Th. I. Nürnb. 1795. 8. — Von dem Gerichtstand zwischen Regenten und Unterthanen. Pütters Lit. III. 499. Klübers Lit. §. 1260.
§. 296. Peinliche Gerichtbarkeit.
I) Die peinliche Gerichtbarkeit a) (hohe oder Obergerichtbarkeit, Halsgericht, Male- fizobrigkeit, jurisdictio criminalis s. alta), die Strafgerechtigkeitspflege gegen Verbrecher, ist ein Theil der Justizhoheit — in dieser Hinsicht auch Criminalhoheitb) genannt, wovon §. 286 —, da das Strafrecht des Staa- tes durch den Staatszweck begründet wird. II) Die Grenzen der hohen Gerichtbarkeit, insbesondere welche Straffälle, als geringe Frevel, zu der Civil, Unter oder Nieder- gerichtbarkeit (jurisd. bassa) zu rechnen seyen, bestimmt das particuläre Recht c). Ausserdem pflegt man die peinlichen Falle nach der Quantität der Strafen zu bestimmen, indem man dahin alle Verbrechen rechnet, auf welche Lebens-, Leibes-, oder diesen gleich geach-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><noteplace="end"n="b)"><pbfacs="#f0495"n="471"/><fwplace="top"type="header">Justizhoheit.</fw><lb/>
sentliche Eigenschaft, der wahre Charakter, wodurch<lb/>
eine Sache, ihrem Gegenstand nach, zu einer Justiz-<lb/>
sache sich eignet. <hirendition="#k">Gönners</hi> Handb. des gemeinen Pro-<lb/>
cesses, Bd. II. Abh. XXVI. <hirendition="#k">Strube</hi> a. a. O. §. 7 ff.<lb/><hirendition="#i">Ebendeſs.</hi> rechtl Bed. II. 518. <hirendition="#k">Pufendorf</hi> T. II. obs.<lb/>
37. §. 8. sq. v. <hirendition="#k">Bülows</hi> und <hirendition="#k">Hagemanns</hi> pract Er-<lb/>
örter. Bd. I. N. 46. F. K. <hirendition="#k">Gavard</hi>, welches sind<lb/>
Justizsachen? Th. I. Nürnb. 1795. 8. — Von dem<lb/><hirendition="#i">Gerichtstand</hi> zwischen Regenten und Unterthanen.<lb/><hirendition="#k">Pütters</hi> Lit. III. 499. <hirendition="#k">Klübers</hi> Lit. §. 1260.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 296.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">Peinliche Gerichtbarkeit</hi>.</hi></head><lb/><p>I) Die <hirendition="#g">peinliche</hi> Gerichtbarkeit <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>) (hohe<lb/>
oder Obergerichtbarkeit, Halsgericht, Male-<lb/>
fizobrigkeit, jurisdictio criminalis s. alta),<lb/>
die Strafgerechtigkeitspflege gegen Verbrecher,<lb/>
ist ein Theil der Justizhoheit — in dieser<lb/>
Hinsicht auch <hirendition="#g">Criminalhoheit</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>) genannt,<lb/>
wovon §. 286 —, da das Strafrecht des Staa-<lb/>
tes durch den Staatszweck begründet wird.<lb/>
II) Die <hirendition="#g">Grenzen</hi> der hohen Gerichtbarkeit,<lb/>
insbesondere welche Straffälle, als geringe<lb/>
Frevel, zu der Civil, Unter oder Nieder-<lb/>
gerichtbarkeit (jurisd. bassa) zu rechnen seyen,<lb/>
bestimmt das particuläre Recht <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>). Ausserdem<lb/>
pflegt man die <hirendition="#g">peinlichen</hi> Falle nach der<lb/>
Quantität der Strafen zu bestimmen, indem<lb/>
man dahin alle Verbrechen rechnet, auf welche<lb/>
Lebens-, Leibes-, oder diesen gleich geach-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[471/0495]
Justizhoheit.
b⁾
sentliche Eigenschaft, der wahre Charakter, wodurch
eine Sache, ihrem Gegenstand nach, zu einer Justiz-
sache sich eignet. Gönners Handb. des gemeinen Pro-
cesses, Bd. II. Abh. XXVI. Strube a. a. O. §. 7 ff.
Ebendeſs. rechtl Bed. II. 518. Pufendorf T. II. obs.
37. §. 8. sq. v. Bülows und Hagemanns pract Er-
örter. Bd. I. N. 46. F. K. Gavard, welches sind
Justizsachen? Th. I. Nürnb. 1795. 8. — Von dem
Gerichtstand zwischen Regenten und Unterthanen.
Pütters Lit. III. 499. Klübers Lit. §. 1260.
§. 296.
Peinliche Gerichtbarkeit.
I) Die peinliche Gerichtbarkeit a) (hohe
oder Obergerichtbarkeit, Halsgericht, Male-
fizobrigkeit, jurisdictio criminalis s. alta),
die Strafgerechtigkeitspflege gegen Verbrecher,
ist ein Theil der Justizhoheit — in dieser
Hinsicht auch Criminalhoheit b) genannt,
wovon §. 286 —, da das Strafrecht des Staa-
tes durch den Staatszweck begründet wird.
II) Die Grenzen der hohen Gerichtbarkeit,
insbesondere welche Straffälle, als geringe
Frevel, zu der Civil, Unter oder Nieder-
gerichtbarkeit (jurisd. bassa) zu rechnen seyen,
bestimmt das particuläre Recht c). Ausserdem
pflegt man die peinlichen Falle nach der
Quantität der Strafen zu bestimmen, indem
man dahin alle Verbrechen rechnet, auf welche
Lebens-, Leibes-, oder diesen gleich geach-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/495>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.