Wolf, das Reich der publicistischenWahrheit zwar nicht sehr zu erweitern vermocht, aber doch die Grundsätze des allgemeinen Staats- rechtes, in mannigfaltiger Form, sehr in Um- lauf gebracht a).
a)Schlözers Staatsgelahrtheit, I. 81 ff. Meusels Leit- faden zur Geschichte d. Gelehrsamk. Abth. 3, S. 1200 ff.
§. 18. Cultur des teutschen Reichs- und TerritorialStaatsrechtes.
Auch durch sehr fleissige und vielfache Bearbeitung des teutschen Reichs- und Territorial-Staatsrechtes, und der Staatsgeschichte, ward der wissenschaft- lichen Cultur des heutigen teutschen öffent- lichen Rechtes nicht wenig vorgearbeitet. Die älteste Periode des teutschen Staatsrechtes (bis auf das J. 600 n. C. G.), zeichnete sich aus durch Barbarei, Nationalfreiheit und Heidenthum a). Während der tausendjähri- gen Nacht des Mittelaltersb), herrschten Hierarchie, König- und römisches Kaiser- thum, B[e]neficial-, Feudal- und Ritterwesen, Missbrauch der fremden Rechte, historische Irrthümer. Mit der aufkeimenden Cultur des gesellschaftlichen Lebens, mit der Aufhebung des Faustrechtes, mit der Verbesserung der Rechtspflege,
des teutschen öffentlichen Rechtes.
Wolf, das Reich der publicistischenWahrheit zwar nicht sehr zu erweitern vermocht, aber doch die Grundsätze des allgemeinen Staats- rechtes, in mannigfaltiger Form, sehr in Um- lauf gebracht a).
a)Schlözers Staatsgelahrtheit, I. 81 ff. Meusels Leit- faden zur Geschichte d. Gelehrsamk. Abth. 3, S. 1200 ff.
§. 18. Cultur des teutschen Reichs- und TerritorialStaatsrechtes.
Auch durch sehr fleiſsige und vielfache Bearbeitung des teutschen Reichs- und Territorial-Staatsrechtes, und der Staatsgeschichte, ward der wissenschaft- lichen Cultur des heutigen teutschen öffent- lichen Rechtes nicht wenig vorgearbeitet. Die älteste Periode des teutschen Staatsrechtes (bis auf das J. 600 n. C. G.), zeichnete sich aus durch Barbarei, Nationalfreiheit und Heidenthum a). Während der tausendjähri- gen Nacht des Mittelaltersb), herrschten Hierarchie, König- und römisches Kaiser- thum, B[e]neficial-, Feudal- und Ritterwesen, Miſsbrauch der fremden Rechte, historische Irrthümer. Mit der aufkeimenden Cultur des gesellschaftlichen Lebens, mit der Aufhebung des Faustrechtes, mit der Verbesserung der Rechtspflege,
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[27/0051]
des teutschen öffentlichen Rechtes.
Wolf, das Reich der publicistischenWahrheit
zwar nicht sehr zu erweitern vermocht, aber
doch die Grundsätze des allgemeinen Staats-
rechtes, in mannigfaltiger Form, sehr in Um-
lauf gebracht a).
a⁾ Schlözers Staatsgelahrtheit, I. 81 ff. Meusels Leit-
faden zur Geschichte d. Gelehrsamk. Abth. 3, S. 1200 ff.
§. 18.
Cultur des teutschen Reichs- und TerritorialStaatsrechtes.
Auch durch sehr fleiſsige und vielfache
Bearbeitung des teutschen Reichs- und
Territorial-Staatsrechtes, und der
Staatsgeschichte, ward der wissenschaft-
lichen Cultur des heutigen teutschen öffent-
lichen Rechtes nicht wenig vorgearbeitet. Die
älteste Periode des teutschen Staatsrechtes
(bis auf das J. 600 n. C. G.), zeichnete sich
aus durch Barbarei, Nationalfreiheit und
Heidenthum a). Während der tausendjähri-
gen Nacht des Mittelalters b), herrschten
Hierarchie, König- und römisches Kaiser-
thum, Beneficial-, Feudal- und Ritterwesen,
Miſsbrauch der fremden Rechte, historische
Irrthümer. Mit der aufkeimenden Cultur
des gesellschaftlichen Lebens, mit
der Aufhebung des Faustrechtes, mit
der Verbesserung der Rechtspflege,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/51>, abgerufen am 30.11.2024.
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