der Verbrechen, Entdeckung der Verbrecher, Vermeidung solcher Gelegenheiten, und Un- terlassung solcher Handlungen hinzuarbeiten, die leicht zu Rechtsverletzungen führen. Hand- lungen, welche bloss durch Polizeigesetze bei Strafe verboten sind, heissen Polizei- Vergehen, und die von der Polizei, den Gesetzen und Vorschriften gemäss, zu ver- fügenden Strafen, PolizeiStrafena).
a) Meist Geldstrafen, öffentliche Arbeit, Arrest, Privat- züchtigung, auch wohl Ausstellung, Zucht- und Ar- beitshaus. Scheidemantel a. a. O. II. 67. 69. Heumann l. c. §. 300. J. E. F. Lotz über öffentli- che Arbeitshäuser. Hildburgh. 1810. 8. -- Von Erlas- sung der PolizeiStrafen, Rössig a. a. O. 213. -- Man unterscheidet, Civil- und PolizeiVergehen und Criminal- Verbrechen. Vergl. Lotz a. a. O. S. 56, Note.
§. 306. Grenzen der Polizeigewalt.
I) Natürliche Freiheit und wohl- erworbene Rechte der Einwohner, sind einer Einschränkung, durch Gebot oder Ver- bot der Polizeigewalt, nur so weit unter- worfen, als bei der SicherheitsPolizei der Staatszweck, bei der WohlfahrtPolizei die im Voraus, oder gleichzeitig ertheilte, aus- drückliche oder stillschweigende Einwilligung
Polizeigewalt.
der Verbrechen, Entdeckung der Verbrecher, Vermeidung solcher Gelegenheiten, und Un- terlassung solcher Handlungen hinzuarbeiten, die leicht zu Rechtsverletzungen führen. Hand- lungen, welche bloſs durch Polizeigesetze bei Strafe verboten sind, heiſsen Polizei- Vergehen, und die von der Polizei, den Gesetzen und Vorschriften gemäſs, zu ver- fügenden Strafen, PolizeiStrafena).
a) Meist Geldstrafen, öffentliche Arbeit, Arrest, Privat- züchtigung, auch wohl Ausstellung, Zucht- und Ar- beitshaus. Scheidemantel a. a. O. II. 67. 69. Heumann l. c. §. 300. J. E. F. Lotz über öffentli- che Arbeitshäuser. Hildburgh. 1810. 8. — Von Erlas- sung der PolizeiStrafen, Rössig a. a. O. 213. — Man unterscheidet, Civil- und PolizeiVergehen und Criminal- Verbrechen. Vergl. Lotz a. a. O. S. 56, Note.
§. 306. Grenzen der Polizeigewalt.
I) Natürliche Freiheit und wohl- erworbene Rechte der Einwohner, sind einer Einschränkung, durch Gebot oder Ver- bot der Polizeigewalt, nur so weit unter- worfen, als bei der SicherheitsPolizei der Staatszweck, bei der WohlfahrtPolizei die im Voraus, oder gleichzeitig ertheilte, aus- drückliche oder stillschweigende Einwilligung
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0511"n="487"/><fwplace="top"type="header">Polizeigewalt.</fw><lb/>
der Verbrechen, Entdeckung der Verbrecher,<lb/>
Vermeidung solcher Gelegenheiten, und Un-<lb/>
terlassung solcher Handlungen hinzuarbeiten,<lb/>
die leicht zu Rechtsverletzungen führen. Hand-<lb/>
lungen, welche bloſs durch Polizeigesetze<lb/>
bei Strafe verboten sind, heiſsen <hirendition="#g">Polizei-<lb/>
Vergehen</hi>, und die von der Polizei, den<lb/>
Gesetzen und Vorschriften gemäſs, zu ver-<lb/>
fügenden Strafen, <hirendition="#g">PolizeiStrafen</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Meist Geldstrafen, öffentliche Arbeit, Arrest, Privat-<lb/>
züchtigung, auch wohl Ausstellung, Zucht- und Ar-<lb/>
beitshaus. <hirendition="#k">Scheidemantel</hi> a. a. O. II. 67. 69.<lb/><hirendition="#k">Heumann</hi> l. c. §. 300. J. E. F. <hirendition="#k">Lotz</hi> über öffentli-<lb/>
che Arbeitshäuser. Hildburgh. 1810. 8. — Von <hirendition="#i">Erlas-<lb/>
sung</hi> der PolizeiStrafen, <hirendition="#k">Rössig</hi> a. a. O. 213. — Man<lb/>
unterscheidet, <hirendition="#i">Civil-</hi> und <hirendition="#i">PolizeiVergehen</hi> und <hirendition="#i">Criminal-<lb/>
Verbrechen</hi>. Vergl. <hirendition="#k">Lotz</hi> a. a. O. S. 56, Note.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 306.<lb/><hirendition="#i">Grenzen der Polizeigewalt</hi>.</head><lb/><p>I) <hirendition="#g">Natürliche Freiheit</hi> und <hirendition="#g">wohl-<lb/>
erworbene Rechte</hi> der Einwohner, sind<lb/>
einer Einschränkung, durch Gebot oder Ver-<lb/>
bot der Polizeigewalt, nur so weit unter-<lb/>
worfen, als bei der SicherheitsPolizei der<lb/>
Staatszweck, bei der WohlfahrtPolizei die<lb/>
im Voraus, oder gleichzeitig ertheilte, aus-<lb/>
drückliche oder stillschweigende Einwilligung<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[487/0511]
Polizeigewalt.
der Verbrechen, Entdeckung der Verbrecher,
Vermeidung solcher Gelegenheiten, und Un-
terlassung solcher Handlungen hinzuarbeiten,
die leicht zu Rechtsverletzungen führen. Hand-
lungen, welche bloſs durch Polizeigesetze
bei Strafe verboten sind, heiſsen Polizei-
Vergehen, und die von der Polizei, den
Gesetzen und Vorschriften gemäſs, zu ver-
fügenden Strafen, PolizeiStrafen a).
a⁾ Meist Geldstrafen, öffentliche Arbeit, Arrest, Privat-
züchtigung, auch wohl Ausstellung, Zucht- und Ar-
beitshaus. Scheidemantel a. a. O. II. 67. 69.
Heumann l. c. §. 300. J. E. F. Lotz über öffentli-
che Arbeitshäuser. Hildburgh. 1810. 8. — Von Erlas-
sung der PolizeiStrafen, Rössig a. a. O. 213. — Man
unterscheidet, Civil- und PolizeiVergehen und Criminal-
Verbrechen. Vergl. Lotz a. a. O. S. 56, Note.
§. 306.
Grenzen der Polizeigewalt.
I) Natürliche Freiheit und wohl-
erworbene Rechte der Einwohner, sind
einer Einschränkung, durch Gebot oder Ver-
bot der Polizeigewalt, nur so weit unter-
worfen, als bei der SicherheitsPolizei der
Staatszweck, bei der WohlfahrtPolizei die
im Voraus, oder gleichzeitig ertheilte, aus-
drückliche oder stillschweigende Einwilligung
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/511>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.