durch die Regierung gelähmt b); doch Ent- schädigung vorbehalten, für den, der um des gemeinen Besten willen leidet (§. 306).
a)Scheidemantel a. a. O. II. 63. 65. Allgemeine deutsche Biblioth. Bd. 79, St. 2, S 599. -- Die Entscheidung der Vorfrage, über die Justiz-, oder PolizeiEigenschaft einer Sache, gebührt in zweifelhaf- ten Fällen dem Richter. Neurath l. c. obs. 25. Cramers wezl. Nebenst. I. 88. Strube a. a. O. 61. Mevius P. I. dec. 42. -- Die Prüvention, quasi in re mixti fori, behauptet Hommel obs. 502. Reg. 2. -- Im Zweifel, ist eine Sache für Justizsache zu halten. Hommel l. c. Reg. 1.
b)Neurath l. c. obs. 25. Strube, V. Bd. 273. Eben- dess. Unterlicht, §. 15.
§. 311. Schluss.
VI) Zu gerichtlicher Erörterung quali- ficirt sich eine Polizeisache, wenn sie durch die vorgebrachte Einrede einer Rechtsver- letzung, durch Klage über Verletzung wohl- erworbener Rechte, durch Anfechtung eines Polizeigesetzes aus dem Grund wohlerwor- bener Rechte, durch Klage über unrichtige Anwendung der Polizeigesetze, oder Ueber- schreitung der Amtsgewalt, oder durch ge- richtlich verfolgte Befugnisse eines Dritten, in Justizsache sich verwandelt hat a).
Polizeigewalt.
durch die Regierung gelähmt b); doch Ent- schädigung vorbehalten, für den, der um des gemeinen Besten willen leidet (§. 306).
a)Scheidemantel a. a. O. II. 63. 65. Allgemeine deutsche Biblioth. Bd. 79, St. 2, S 599. — Die Entscheidung der Vorfrage, über die Justiz-, oder PolizeiEigenschaft einer Sache, gebührt in zweifelhaf- ten Fällen dem Richter. Neurath l. c. obs. 25. Cramers wezl. Nebenst. I. 88. Strube a. a. O. 61. Mevius P. I. dec. 42. — Die Prüvention, quasi in re mixti fori, behauptet Hommel obs. 502. Reg. 2. — Im Zweifel, ist eine Sache für Justizsache zu halten. Hommel l. c. Reg. 1.
b)Neurath l. c. obs. 25. Strube, V. Bd. 273. Eben- dess. Unterlicht, §. 15.
§. 311. Schluſs.
VI) Zu gerichtlicher Erörterung quali- ficirt sich eine Polizeisache, wenn sie durch die vorgebrachte Einrede einer Rechtsver- letzung, durch Klage über Verletzung wohl- erworbener Rechte, durch Anfechtung eines Polizeigesetzes aus dem Grund wohlerwor- bener Rechte, durch Klage über unrichtige Anwendung der Polizeigesetze, oder Ueber- schreitung der Amtsgewalt, oder durch ge- richtlich verfolgte Befugnisse eines Dritten, in Justizsache sich verwandelt hat a).
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Polizeigewalt.
durch die Regierung gelähmt b); doch Ent-
schädigung vorbehalten, für den, der um des
gemeinen Besten willen leidet (§. 306).
a⁾ Scheidemantel a. a. O. II. 63. 65. Allgemeine
deutsche Biblioth. Bd. 79, St. 2, S 599. — Die
Entscheidung der Vorfrage, über die Justiz-, oder
PolizeiEigenschaft einer Sache, gebührt in zweifelhaf-
ten Fällen dem Richter. Neurath l. c. obs. 25.
Cramers wezl. Nebenst. I. 88. Strube a. a. O.
61. Mevius P. I. dec. 42. — Die Prüvention, quasi
in re mixti fori, behauptet Hommel obs. 502. Reg. 2.
— Im Zweifel, ist eine Sache für Justizsache zu halten.
Hommel l. c. Reg. 1.
b⁾ Neurath l. c. obs. 25. Strube, V. Bd. 273. Eben-
dess. Unterlicht, §. 15.
§. 311.
Schluſs.
VI) Zu gerichtlicher Erörterung quali-
ficirt sich eine Polizeisache, wenn sie durch
die vorgebrachte Einrede einer Rechtsver-
letzung, durch Klage über Verletzung wohl-
erworbener Rechte, durch Anfechtung eines
Polizeigesetzes aus dem Grund wohlerwor-
bener Rechte, durch Klage über unrichtige
Anwendung der Polizeigesetze, oder Ueber-
schreitung der Amtsgewalt, oder durch ge-
richtlich verfolgte Befugnisse eines Dritten,
in Justizsache sich verwandelt hat a).
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 493. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/517>, abgerufen am 22.11.2024.
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